Geschichte der Gemeinde Wegberg/140: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(automatisch angelegt)
(unkorrigiert (OCR))
Zeile 1: Zeile 1:
{{Geschichte Wegberg|139|138|141|unvollständig}}
{{Geschichte Wegberg|139|138|141|unkorrigiert}}
 
—  140  —
 
oder Gesellschaften, oder vou solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem BeHufe gebildet sind.
Zusammenkünfte von Schützen», Turn-, Musik- uud Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übuug und Vorbereitung ver¬anstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitgliedcr beschränkt find und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.
 
Als öffentliche Lnstbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ei» höheres wissenschaftliches oder Knnstinleresse obwaltet.
 
Bei  öffentlichen Lnstbarkeiten,  deren  Reinertrag  ganz zn wohltätigen Zwecken  bestimmt  ist und  der etwa erzielte Überschuß weder gauz noch  zum Teil in die Kasse des Ver anstalters  fließt,  Kanu  die  Steuer  von  dein Bürgermeister erlassen werden.
Lustbarkeiten,    welche    znr  Feier    patriotischer  Feste, namentlich  des Geburtstages Sr, Majestät des Kaisers und Königs  veranstaltet werden,  bleiben steuerfrei, soferu  sie  au dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft dicfe Voraus setzuug nicht zu,  fo kaun  die Steuer für die Lustbarkeit vou dem Bürgermeister erlassen werden.  ?n gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlasse». ?m übrigeu kann in besoudereu Füllen die Steuer  auf Autrag von  dem  Ge meinderat erlassen werden.
 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Grdnnng unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer eiuer Strafe von .8—3l1 Mark.
 
§ ?.
 
Die nach dieser Stencrordunng zu zahlenden Steuern uud Strafen uutcrlicgeu, soferu fie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Bei» lrcibnug im Verwaltnngszwangsverfahren.

Version vom 5. März 2008, 08:07 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Geschichte der Gemeinde Wegberg
Inhalt
GenWiki E-Book
<<<Vorherige Seite
[139]
Nächste Seite>>>
[141]
Datei:Geschichte der Gemeinde Wegberg.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unkorrigiert
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.



— 140 —

oder Gesellschaften, oder vou solchen Vereinen (Gesellschaften) veranstaltet werden, die zu diesem BeHufe gebildet sind. Zusammenkünfte von Schützen», Turn-, Musik- uud Gesangvereinen, sowie von gemeinnützigen und patriotischen Vereinen, welche lediglich zur Übuug und Vorbereitung ver¬anstaltet werden, bleiben von der Entrichtung der Abgaben befreit, wenn sie auf die Vereinsmitgliedcr beschränkt find und kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.

Als öffentliche Lnstbarkeiten im Sinne dieser Ordnung gelten diejenigen nicht, bei welchem ausschließlich ei» höheres wissenschaftliches oder Knnstinleresse obwaltet.

Bei öffentlichen Lnstbarkeiten, deren Reinertrag ganz zn wohltätigen Zwecken bestimmt ist und der etwa erzielte Überschuß weder gauz noch zum Teil in die Kasse des Ver anstalters fließt, Kanu die Steuer von dein Bürgermeister erlassen werden. Lustbarkeiten, welche znr Feier patriotischer Feste, namentlich des Geburtstages Sr, Majestät des Kaisers und Königs veranstaltet werden, bleiben steuerfrei, soferu sie au dem nationalen Feiertage selbst stattfinden, trifft dicfe Voraus setzuug nicht zu, fo kaun die Steuer für die Lustbarkeit vou dem Bürgermeister erlassen werden. ?n gleicher Weise kann der Bürgermeister jeder hiesigen freiwilligen Feuerwehr die Steuer für jährlich eine Lustbarkeit erlasse». ?m übrigeu kann in besoudereu Füllen die Steuer auf Autrag von dem Ge meinderat erlassen werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Grdnnng unterliegen neben der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer eiuer Strafe von .8—3l1 Mark.

§ ?.

Die nach dieser Stencrordunng zu zahlenden Steuern uud Strafen uutcrlicgeu, soferu fie nicht innerhalb der durch diese Ordnung festgesetzten Frist gezahlt werden, der Bei» lrcibnug im Verwaltnngszwangsverfahren.