Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902)/VIII: Unterschied zwischen den Versionen
(Die Seite wurde neu angelegt: {{Kirchenbücher Schlesiens|VII|8|IX|unvollständig}}) |
(OCR-Text - unkorrigiert) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Kirchenbücher Schlesiens|VII|8|IX| | {{Kirchenbücher Schlesiens|VII|8|IX|unkorrigiert}} | ||
bücher führen und, falls sie aus triftigen Gründen die Führung den Kaplänen überlassen müssten, monatlich die Matrikeln genau revidieren und die entdeckten Fehler verbessern sollten (Altes Currendenbuch des Dekanats Katscher). Eine Verordnung des Bischofs Cardinal Ferdinand Troyer vom 24. September 1753 rügt verschiedene Missstände, die bei Revision der Kirchenbücher sich herausgestellt hätten. Zur Beseitigung derselben und zur Verhütung des Schadens, der daraus für einzelne Personen leicht entstehen könne, wird für die Zukunft die Art und Weise der Eintragungen genau vorgeschrieben und ein Schema beigegeben (Altes Currendenbuch). | |||
Dem Clerus der Krakauer Diöcese wurde die Trienter Vorschrift über die Kirchenbücher durch die Statuten der Petrikauer Provinzial-synoden von 1577, 1607 und 1628 zur Nachachtung eingeschärft (Constitutiones synodorum metrop. ecclesiae Gnesnensis provincialium. Cracoviae 1761, p. 250. Synodus provincialis Gnesnensis provinciae 1628. Cracoviae 1629, fol. 17 und 26). Specielle Anweisung für die Führung der Matrikeln gab dann das Krakauer Rituale von 1647. | |||
Im Bautzener Distrikt hat die Einführung der Matrikeln in analoger Weise sich vollzogen, wie aus dem Vorhandensein dieser Bücher, die in einzelnen Pfarreien der schlesischen Lausitz bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreichen, zu schliessen ist. | |||
Eine Wendung in der Entwickelung der Kirchenbücher trat unter der preussischen Herrschaft ein, indem dieselben zugleich staatliche Civilstandsregister wurden und als solche nun auch den Vorschriften der weltlichen Regierung zu genügen hatten. Durch königliches Reglement vom 7. Januar 1766 und fürstbischöfliche Verordnung vom 4. April desselben Jahres wurde für die Eintragungen ein bestimmtes Schema mit einer Anzahl Rubriken vorgeschrieben. |
Version vom 23. Dezember 2007, 12:37 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Die Kirchenbücher Schlesiens beider Confessionen (1902) | |
Inhalt | |
Vorwort | Katholische Kirchenbücher | Evangelische Kirchenbücher Alphabetische Navigation: A B C D E F G H I/J K L M N O P QR S T U VW XZ | |
<<<Vorherige Seite [VII] |
Nächste Seite>>> [IX] |
Datei:Kirchenbuecher Schlesien 1902.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
bücher führen und, falls sie aus triftigen Gründen die Führung den Kaplänen überlassen müssten, monatlich die Matrikeln genau revidieren und die entdeckten Fehler verbessern sollten (Altes Currendenbuch des Dekanats Katscher). Eine Verordnung des Bischofs Cardinal Ferdinand Troyer vom 24. September 1753 rügt verschiedene Missstände, die bei Revision der Kirchenbücher sich herausgestellt hätten. Zur Beseitigung derselben und zur Verhütung des Schadens, der daraus für einzelne Personen leicht entstehen könne, wird für die Zukunft die Art und Weise der Eintragungen genau vorgeschrieben und ein Schema beigegeben (Altes Currendenbuch).
Dem Clerus der Krakauer Diöcese wurde die Trienter Vorschrift über die Kirchenbücher durch die Statuten der Petrikauer Provinzial-synoden von 1577, 1607 und 1628 zur Nachachtung eingeschärft (Constitutiones synodorum metrop. ecclesiae Gnesnensis provincialium. Cracoviae 1761, p. 250. Synodus provincialis Gnesnensis provinciae 1628. Cracoviae 1629, fol. 17 und 26). Specielle Anweisung für die Führung der Matrikeln gab dann das Krakauer Rituale von 1647.
Im Bautzener Distrikt hat die Einführung der Matrikeln in analoger Weise sich vollzogen, wie aus dem Vorhandensein dieser Bücher, die in einzelnen Pfarreien der schlesischen Lausitz bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts zurückreichen, zu schliessen ist. Eine Wendung in der Entwickelung der Kirchenbücher trat unter der preussischen Herrschaft ein, indem dieselben zugleich staatliche Civilstandsregister wurden und als solche nun auch den Vorschriften der weltlichen Regierung zu genügen hatten. Durch königliches Reglement vom 7. Januar 1766 und fürstbischöfliche Verordnung vom 4. April desselben Jahres wurde für die Eintragungen ein bestimmtes Schema mit einer Anzahl Rubriken vorgeschrieben.