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des Herzogthums Schleswig und vorzüglich in dem nördlicheren Theile desselben einen ganz eigenthümlichen Charakter, sie wird fast eine Familiengeschichte, und es sind sehr viele Beispiele davon vorhanden, mit welcher Zähigkeit man die Familie berücksichtigte und sie bei dem Dienste zu conserviren strebte. Dabei lag allerdings zugleich ein Grund und Anlaß in der ökonomischen Beschaffenheit der Predigerstellen, die außer in den Marschlandschaften von Alters her hauptsächlich auf den Betrieb einer Landstelle fundirt waren. Jensen<ref>Jensen, Kirchl. Statist. des Herzogth. Schlesw., S. 96 ff.</ref> hat in seiner Kirchenstatistik in lehrreicher Weise sich darüber ausgesprochen: „Die Gebäude waren bis auf wenige Fach Eigenthum des Predigers. Die Einlösung desselben, die Abfindung hinsichtlich des Landertrags, die Anschaffung des Inventars waren in jenen geldarmen Zeiten nicht Jedermann's Ding, so daß es kaum anders zu machen war, als daß der Sohn, die Tochter, die Wittwe beim Dienst bleiben mußte. Die Gemeinden sahen es aus Anhänglichkeit gegen die Prediger und ihre Familien gern, daß es so geschah; Ueberfluß an Candidaten war ohnehin nicht; die Prediger selbst hatten natürlich nicht weniger denselben Wunsch. Es wurde Sitte, baldmöglichst den Sohn sich noch bei Lebzeiten adjungiren zu lassen, oder einen Adjuncten anzunehmen, unter der Bedingung, daß er Schwiegersohn des Hauses werde; war die Gemeinde es so zufrieden, so kam es zu keiner weiteren Wahl; es bedurfte nur Königlicher Bestätigung; die Nachfolge im Amte verstand sich für die Adjuncten von selbst. Ging es nun so ein Jahrhundert oder anderthalb, vielleicht zwei Jahrhunderte, wie an vielen Orten, so ward nachher, wenn die Familie ausstarb, an keine Wahl mehr gedacht; es war nicht nachzuweisen, daß Wahlgerechtigkeit gewesen; aus der Königlichen Bestätigung ward nun Königliche Ernennung.“ — | |||
Die Kirchenordnung von 1542 geht in Rücksicht auf die Besetzung der Pfarren von der Voraussetzung aus, daß den Gemeinden das Recht der Predigerwahl zustehe. Es heißt darin wörtlich: „Wor einer Kerken eines Deners van nöden syn wörde, den schal man erst van Gade na dem Exempel Christi bidden, darna mögen de jennen, de des tho donde hebben, mit erem Praweste einen erwelen, den se dartho geschickt erkennen.“ Doch im folgenden Jahrhundert verloren zahlreiche Gemeinden, ja in einzelnen Gegenden alle, die <noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 9. Januar 2009, 17:05 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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des Herzogthums Schleswig und vorzüglich in dem nördlicheren Theile desselben einen ganz eigenthümlichen Charakter, sie wird fast eine Familiengeschichte, und es sind sehr viele Beispiele davon vorhanden, mit welcher Zähigkeit man die Familie berücksichtigte und sie bei dem Dienste zu conserviren strebte. Dabei lag allerdings zugleich ein Grund und Anlaß in der ökonomischen Beschaffenheit der Predigerstellen, die außer in den Marschlandschaften von Alters her hauptsächlich auf den Betrieb einer Landstelle fundirt waren. Jensen[1] hat in seiner Kirchenstatistik in lehrreicher Weise sich darüber ausgesprochen: „Die Gebäude waren bis auf wenige Fach Eigenthum des Predigers. Die Einlösung desselben, die Abfindung hinsichtlich des Landertrags, die Anschaffung des Inventars waren in jenen geldarmen Zeiten nicht Jedermann's Ding, so daß es kaum anders zu machen war, als daß der Sohn, die Tochter, die Wittwe beim Dienst bleiben mußte. Die Gemeinden sahen es aus Anhänglichkeit gegen die Prediger und ihre Familien gern, daß es so geschah; Ueberfluß an Candidaten war ohnehin nicht; die Prediger selbst hatten natürlich nicht weniger denselben Wunsch. Es wurde Sitte, baldmöglichst den Sohn sich noch bei Lebzeiten adjungiren zu lassen, oder einen Adjuncten anzunehmen, unter der Bedingung, daß er Schwiegersohn des Hauses werde; war die Gemeinde es so zufrieden, so kam es zu keiner weiteren Wahl; es bedurfte nur Königlicher Bestätigung; die Nachfolge im Amte verstand sich für die Adjuncten von selbst. Ging es nun so ein Jahrhundert oder anderthalb, vielleicht zwei Jahrhunderte, wie an vielen Orten, so ward nachher, wenn die Familie ausstarb, an keine Wahl mehr gedacht; es war nicht nachzuweisen, daß Wahlgerechtigkeit gewesen; aus der Königlichen Bestätigung ward nun Königliche Ernennung.“ —
Die Kirchenordnung von 1542 geht in Rücksicht auf die Besetzung der Pfarren von der Voraussetzung aus, daß den Gemeinden das Recht der Predigerwahl zustehe. Es heißt darin wörtlich: „Wor einer Kerken eines Deners van nöden syn wörde, den schal man erst van Gade na dem Exempel Christi bidden, darna mögen de jennen, de des tho donde hebben, mit erem Praweste einen erwelen, den se dartho geschickt erkennen.“ Doch im folgenden Jahrhundert verloren zahlreiche Gemeinden, ja in einzelnen Gegenden alle, die
- ↑ Jensen, Kirchl. Statist. des Herzogth. Schlesw., S. 96 ff.