Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/149: Unterschied zwischen den Versionen
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erklärte, freilich solche Ansichten früher gehabt zu haben, jetzt aber davon zurückgekommen zu sein; worauf er mit einer Ermahnung zur Vorsichtigkeit in seinen Aeußerungen und zur Friedfertigkeit mit seinen Collegen entlassen ward. | |||
Auf der Synode des folgenden Jahres 1700 berichtete der Generalsuperintendent, daß Wattenbach inzwischen wegen Heterodoxie bei der Glückstädter Regierung verklagt sei, diese ihn suspendirt und gegen ihn eine fiscalische Untersuchung verfügt habe. Dagegen sei er, der Generalsuperintendent Schwartz, unmittelbar bei dem Könige eingekommen, und es sei darauf der Regierung in Glückstadt untersagt worden, sich mit einer Sache zu befassen, welche vor die Synode gehöre. Die Synode nahm nun abermals die Sache genau vor, wonach Wattenbach einstimmig freigesprochen ward, indem die Beschuldigungen des Collegen als gänzlich hinfällig erschienen, und dieser entging kaum der Suspension. Das Synodalurtheil erhielt die Königliche Bestätigung unterm 26. October 1700, und Wattenbach ward wieder eingesetzt. Die Gemeinde hatte inzwischen sich dahin ausgesprochen, daß es klar geworden, wie die Anklagen gegen den Prediger von Privatfeindschaften herrührten. Diese Feindschaften ruhten auch nicht. Wattenbach ward vielmehr vor dem Meldorfer Consistorium belangt; alle Mitglieder des Consistoriums sprachen ihn frei, mit alleiniger Ausnahme des Propsten Hahn. Dieser brachte die Sache abermals an die Glückstädter Regierung, welche am 1. April 1703 ein Urtheil wider Wattenbach fällte. Da begab sich etwas Außerordentliches, welches nicht nur damals das größte Aufsehen erregte, sondern auch bei Allen, die es gelesen haben, in der Folge einen ganz besonderen Eindruck gemacht hat.<ref>Uebereinstimmend wird der Hergang erzählt von Scholtz in seiner Holsteinischen Kirchengeschichte S. 371 ff. und in Burchardi's urkundlicher Abhandlung über die Synoden, S. 59 ff. Auch andere alte Aufzeichnungen stimmen damit überein.</ref> Als Wattenbach sein Urtheil vorgelesen war, fragte er, ob dieser Urtheilsspruch nun unabänderlich sei. Darauf wurde ihm zur Antwort gegeben, es finde keine weitere Appellation statt. Er erwiderte vor der versammelten Regierung: „So habe ich also keinen anderen als den Richter aller Richter und aller Menschen, an den jeder Bedrängte appelliren kann. Zu diesem nehme ich meine Zuflucht“; worauf er weiter folgendermaßen redete: „Ich, Johann Caspar <noinclude> | |||
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Aktuelle Version vom 3. Januar 2009, 12:19 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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erklärte, freilich solche Ansichten früher gehabt zu haben, jetzt aber davon zurückgekommen zu sein; worauf er mit einer Ermahnung zur Vorsichtigkeit in seinen Aeußerungen und zur Friedfertigkeit mit seinen Collegen entlassen ward.
Auf der Synode des folgenden Jahres 1700 berichtete der Generalsuperintendent, daß Wattenbach inzwischen wegen Heterodoxie bei der Glückstädter Regierung verklagt sei, diese ihn suspendirt und gegen ihn eine fiscalische Untersuchung verfügt habe. Dagegen sei er, der Generalsuperintendent Schwartz, unmittelbar bei dem Könige eingekommen, und es sei darauf der Regierung in Glückstadt untersagt worden, sich mit einer Sache zu befassen, welche vor die Synode gehöre. Die Synode nahm nun abermals die Sache genau vor, wonach Wattenbach einstimmig freigesprochen ward, indem die Beschuldigungen des Collegen als gänzlich hinfällig erschienen, und dieser entging kaum der Suspension. Das Synodalurtheil erhielt die Königliche Bestätigung unterm 26. October 1700, und Wattenbach ward wieder eingesetzt. Die Gemeinde hatte inzwischen sich dahin ausgesprochen, daß es klar geworden, wie die Anklagen gegen den Prediger von Privatfeindschaften herrührten. Diese Feindschaften ruhten auch nicht. Wattenbach ward vielmehr vor dem Meldorfer Consistorium belangt; alle Mitglieder des Consistoriums sprachen ihn frei, mit alleiniger Ausnahme des Propsten Hahn. Dieser brachte die Sache abermals an die Glückstädter Regierung, welche am 1. April 1703 ein Urtheil wider Wattenbach fällte. Da begab sich etwas Außerordentliches, welches nicht nur damals das größte Aufsehen erregte, sondern auch bei Allen, die es gelesen haben, in der Folge einen ganz besonderen Eindruck gemacht hat.[1] Als Wattenbach sein Urtheil vorgelesen war, fragte er, ob dieser Urtheilsspruch nun unabänderlich sei. Darauf wurde ihm zur Antwort gegeben, es finde keine weitere Appellation statt. Er erwiderte vor der versammelten Regierung: „So habe ich also keinen anderen als den Richter aller Richter und aller Menschen, an den jeder Bedrängte appelliren kann. Zu diesem nehme ich meine Zuflucht“; worauf er weiter folgendermaßen redete: „Ich, Johann Caspar
- ↑ Uebereinstimmend wird der Hergang erzählt von Scholtz in seiner Holsteinischen Kirchengeschichte S. 371 ff. und in Burchardi's urkundlicher Abhandlung über die Synoden, S. 59 ff. Auch andere alte Aufzeichnungen stimmen damit überein.