Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/107: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
(OCR-Text eingefügt) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|106|110|108| | <noinclude>{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|106|110|108|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
wörtlich: „Die langen und doch noch nicht geendigten Fehden zwischen den Landesfürsten brachten des Unheils viel über das Land, Hemmung der Justizpflege, Störung mancher nützlicher Maßregeln, und alle die Leiden, welche Kriege zu begleiten pflegen. In diesen Zeiten der Verwirrung (Troublen nannte man diesen Zeitraum später) erlosch in den Städten der Sinn für die Landesverfassung und das Interesse an derselben. In den Aemtern und Landschaften scheint es nie groß gewesen zu sein, und konnte es auch nicht, da die Stände sich um jene Districte wenig oder gar nicht bekümmerten. Auf der anderen Seite hatten die Bestimmungen des Westphälischen Friedens einen Begriff von Landeshoheit erzeugt, der den Fürsten und ihren Räthen besser anstand, und um so mehr ins Leben treten mußte, da noch lange Zeiten vergingen, ehe eine Mitwirkung der Stände möglich ward, bis dahin aber die Regierung Alles allein zu besorgen hatte. Ob übrigens dem Fürstlichen Antheile der Herzogthümer der Krieg oder der Friede am meisten Schaden brachte, ist schwer zu sagen. Dennoch trennte sich das Volk ungerne von seinem Regentenstamm, und blieb demselben noch lange Zeit mit Liebe zugethan.“ | |||
Der Fürstliche Antheil blieb fortwährend von Königlichen Truppen occupirt, während sonst der Nordische Krieg Schleswig-Holstein nicht weiter heimsuchte. Der Herzog wurde 1716 volljährig und trat, ohne zum Besitz seines Landes zu gelangen, die Regierung an. Als darauf Carl XII. vor Friedrichshall gefallen war, nahm Schweden den Herzog Carl Friederich nicht mehr in Schutz, versprach vielmehr Dänemark in dem geschlossenen Frieden, dem Herzog keine Hülfe zu leisten, und der Besitz des Herzogtums Schleswig wurde dem Dänischen Könige durch Garantien gesichert.<ref><tt>Rousset, Recueil II, 494,</tt> und <tt>IV, 236.</tt></ref> Der Herzog, von Schweden nach Deutschland zurückgekehrt, erwirkte vom Kaiser ein Restitutionsedikt vom 9. August 1720, und in Folge desselben wurde er in Holstein restituirt, während sein Schleswigscher Landestheil dem Könige verblieb, womit auch die Gemeinschaftliche Regierung über Prälaten und Ritterschaft hier ein Ende hatte. Der Herzog hatte seine Residenz auf dem Schlosse zu Kiel genommen, während dagegen der König Friederich IV. am 7. September 1721 in Schleswig von Prälaten und Ritterschaft, so wie gleichzeitig in den <noinclude> | |||
---- | |||
<references/> | |||
</noinclude> |
Aktuelle Version vom 1. Januar 2009, 11:47 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [106] |
Nächste Seite>>> [108] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
wörtlich: „Die langen und doch noch nicht geendigten Fehden zwischen den Landesfürsten brachten des Unheils viel über das Land, Hemmung der Justizpflege, Störung mancher nützlicher Maßregeln, und alle die Leiden, welche Kriege zu begleiten pflegen. In diesen Zeiten der Verwirrung (Troublen nannte man diesen Zeitraum später) erlosch in den Städten der Sinn für die Landesverfassung und das Interesse an derselben. In den Aemtern und Landschaften scheint es nie groß gewesen zu sein, und konnte es auch nicht, da die Stände sich um jene Districte wenig oder gar nicht bekümmerten. Auf der anderen Seite hatten die Bestimmungen des Westphälischen Friedens einen Begriff von Landeshoheit erzeugt, der den Fürsten und ihren Räthen besser anstand, und um so mehr ins Leben treten mußte, da noch lange Zeiten vergingen, ehe eine Mitwirkung der Stände möglich ward, bis dahin aber die Regierung Alles allein zu besorgen hatte. Ob übrigens dem Fürstlichen Antheile der Herzogthümer der Krieg oder der Friede am meisten Schaden brachte, ist schwer zu sagen. Dennoch trennte sich das Volk ungerne von seinem Regentenstamm, und blieb demselben noch lange Zeit mit Liebe zugethan.“
Der Fürstliche Antheil blieb fortwährend von Königlichen Truppen occupirt, während sonst der Nordische Krieg Schleswig-Holstein nicht weiter heimsuchte. Der Herzog wurde 1716 volljährig und trat, ohne zum Besitz seines Landes zu gelangen, die Regierung an. Als darauf Carl XII. vor Friedrichshall gefallen war, nahm Schweden den Herzog Carl Friederich nicht mehr in Schutz, versprach vielmehr Dänemark in dem geschlossenen Frieden, dem Herzog keine Hülfe zu leisten, und der Besitz des Herzogtums Schleswig wurde dem Dänischen Könige durch Garantien gesichert.[1] Der Herzog, von Schweden nach Deutschland zurückgekehrt, erwirkte vom Kaiser ein Restitutionsedikt vom 9. August 1720, und in Folge desselben wurde er in Holstein restituirt, während sein Schleswigscher Landestheil dem Könige verblieb, womit auch die Gemeinschaftliche Regierung über Prälaten und Ritterschaft hier ein Ende hatte. Der Herzog hatte seine Residenz auf dem Schlosse zu Kiel genommen, während dagegen der König Friederich IV. am 7. September 1721 in Schleswig von Prälaten und Ritterschaft, so wie gleichzeitig in den
- ↑ Rousset, Recueil II, 494, und IV, 236.