Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/086: Unterschied zwischen den Versionen

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befriedigend. Der Magistrat der Stadt berechnete den aus städtischen Mitteln gemachten Aufwand für die neue Universität auf 12000 Rthl. Dazu kam die von der Stadt den Häusern und Wohnungen der ordentlichen Professoren und einiger Universitätsbeamten eingeräumte Hausfreiheit, welche Excemption von Steuern auf jährlich 360 Rthl. geschätzt ward, und die Stadt bemühte sich bald deshalb, doch ohne Erfolg, bei dem Landtage um Minderung ihrer Pflugzahl.
 
Die Universitätsbibliothek wurde ursprünglich gegründet mit den Druck- und Handschriften der ehemaligen Klosterbibliothek von Bordesholm, mit den Bibliotheken der Nicolaikirche in Kiel und der Eutiner Kirche, mit den Dubletten der reichen Gottorfer Bibliothek und mit verschiedenen Privatbibliotheken, welche der Universität geschenkt wurden.<ref>Wegen der Universitätsbibliothek sind die Nachweisungen zu vergleichen bei Ratjen a. a. O. S. 91 ff.</ref> Die kleinen, der Bibliothek zugewiesenen Einnahmen waren längere Zeit hindurch ziemlich ungewiß; etwas später erhielt die Bibliothek einige Vortheile durch die Verpflichtung der Buchdrucker in dem Gottorfischen Theile der Herzogthümer, ein Druckexemplar an die Bibliothek zu liefern. Der Herzog und der Minister Kielmannsegge, welcher letztere Vorsteher der Bibliothek wurde, vermachten auch ihre lebensgroßen Bildnisse an die Bibliothek, welche der Künstler Jurian Ovens verfertigt hatte, und die später zu beiden Seiten des Katheders in der großen Aula hingen.
 
Was die Landesherrlich ertheilten Immunitäten anlangt, so ist in den Generalstatuten vom 2. April 1666 ausdrücklich bestimmt, daß „alle und jede Universitätsverwandte von allen <tt>oneribus</tt>, sowohl <tt>realibus</tt> als <tt>personalibus, contributionibus ordinariis</tt> oder <tt>extraordinariis</tt>, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, sie seien jetzo in Gebrauch oder möchten künftig eingeführt werden, es sei zu Fried- oder Kriegeszeit, befreit sein, jedoch daß sie sich auch bürgerliche Nahrung zu treiben enthalten sollen.“ In diesen Statuten wird ferner der Universität die Civil- und Criminal-Jurisdiction eingeräumt über die Professoren, deren Frauen, Kinder und Hausgenossen, so wie über die Studirenden und über Alle, der Universität mit Eid und Pflicht Verwandte, wie Pedelle, Buchdrucker, Buchbinder, Barbier, Oekonom des Convicts u. A. Die Criminalgerichtsbarkeit ist nur dahin beschränkt, daß Todesurtheile an den Landesherrn <noinclude>
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Aktuelle Version vom 30. Dezember 2008, 17:11 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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befriedigend. Der Magistrat der Stadt berechnete den aus städtischen Mitteln gemachten Aufwand für die neue Universität auf 12000 Rthl. Dazu kam die von der Stadt den Häusern und Wohnungen der ordentlichen Professoren und einiger Universitätsbeamten eingeräumte Hausfreiheit, welche Excemption von Steuern auf jährlich 360 Rthl. geschätzt ward, und die Stadt bemühte sich bald deshalb, doch ohne Erfolg, bei dem Landtage um Minderung ihrer Pflugzahl.

Die Universitätsbibliothek wurde ursprünglich gegründet mit den Druck- und Handschriften der ehemaligen Klosterbibliothek von Bordesholm, mit den Bibliotheken der Nicolaikirche in Kiel und der Eutiner Kirche, mit den Dubletten der reichen Gottorfer Bibliothek und mit verschiedenen Privatbibliotheken, welche der Universität geschenkt wurden.[1] Die kleinen, der Bibliothek zugewiesenen Einnahmen waren längere Zeit hindurch ziemlich ungewiß; etwas später erhielt die Bibliothek einige Vortheile durch die Verpflichtung der Buchdrucker in dem Gottorfischen Theile der Herzogthümer, ein Druckexemplar an die Bibliothek zu liefern. Der Herzog und der Minister Kielmannsegge, welcher letztere Vorsteher der Bibliothek wurde, vermachten auch ihre lebensgroßen Bildnisse an die Bibliothek, welche der Künstler Jurian Ovens verfertigt hatte, und die später zu beiden Seiten des Katheders in der großen Aula hingen.

Was die Landesherrlich ertheilten Immunitäten anlangt, so ist in den Generalstatuten vom 2. April 1666 ausdrücklich bestimmt, daß „alle und jede Universitätsverwandte von allen oneribus, sowohl realibus als personalibus, contributionibus ordinariis oder extraordinariis, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, sie seien jetzo in Gebrauch oder möchten künftig eingeführt werden, es sei zu Fried- oder Kriegeszeit, befreit sein, jedoch daß sie sich auch bürgerliche Nahrung zu treiben enthalten sollen.“ In diesen Statuten wird ferner der Universität die Civil- und Criminal-Jurisdiction eingeräumt über die Professoren, deren Frauen, Kinder und Hausgenossen, so wie über die Studirenden und über Alle, der Universität mit Eid und Pflicht Verwandte, wie Pedelle, Buchdrucker, Buchbinder, Barbier, Oekonom des Convicts u. A. Die Criminalgerichtsbarkeit ist nur dahin beschränkt, daß Todesurtheile an den Landesherrn


  1. Wegen der Universitätsbibliothek sind die Nachweisungen zu vergleichen bei Ratjen a. a. O. S. 91 ff.