Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/055: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
(OCR-Text eingefügt) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|054|58|056| | <noinclude>{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4|054|58|056|unkorrigiert}}</noinclude> | ||
Einwendung zu machen habe. Eine solche Einsage mußte vor der letzten Proclamation in Gegenwart von zwei oder drei Zeugen bei dem Prediger gethan werden, und es mußte die Ursache derselben angegeben werden. Wurde sie später als ungegründet erkannt, so wurde der, welcher sie erhoben, nicht bloß in sämmtliche Kosten, sondern auch zur Erlegung einer Brüche verurtheilt. War keine Einsage gethan worden, und wenn kein Ehehinderniß im Wege stand, so erfolgte die Trauung, und zwar in der Regel in der Kirche der Parochie, wo die Braut sich aufhielt, oder auch an dem Orte der Hochzeit, wo die Brautleute ihren künftigen Wohnsitz nahmen. Aber schon vor Ablauf des sechszehnten Jahrhunderts geschah die Copulation auch manchmal im Hause der Braut, jedoch die Münsterdorfer Artikel bestimmten, daß die priesterliche Einsegnung immer in der Kirche vorzunehmen sei, und zwar durch den competenten Pfarrer. Eine Reihe von Verordnungen aus dem siebenzehnten Jahrhundert schrieb vor, daß eine Hauscopulation nicht ohne vorher erlangte Dispensation vorgenommen werden dürfe, welche jedoch nach den späteren Verordnungen gegen Erlegung einer gewissen Recognition von den Ortsbehörden ertheilt werden konnte. Da die Copulationen am Sonntage manchmal den Gottesdienst störten, so wurde verordnet, daß die Hochzeitsleute schon vor dem Beginn des Gottesdienstes in der Kirche sein müßten und sich still und ruhig zu verhalten hätten. Nach einer Verordnung des Herzogs Johann Adolph vom 29. März 1600 war verboten, vorher ein festliches Frühstück zu geben, damit die Hochzeitsgäste „fein nüchtern“ zur Kirche kämen. Deshalb sollten die Gäste sich um 10 Uhr morgens im „Kosthause“ versammeln, dann zur Kirche gehen und erst um 12 Uhr mit der Mahlzeit beginnen. Dies war zunächst vorgeschrieben für Norderdithmarschen, während für andere Theile des Herzoglichen Gebietes bestimmt ward, daß das Brautpaar vor 9 Uhr, welches die gewöhnliche Anfangszeit des Gottesdienstes war, in der Kirche sein sollte. Die Münsterdorfer Artikel verboten alle Hochzeiten, welche den Sabbath entheiligten und zur Versäumniß der Predigt führten. | |||
Die Hochzeit war in den einzelnen Gegenden unseres Landes nach Sitte und Gewohnheit verschieden, „doch ging es allenthalben dabei hoch her, und manche Einschränkung des dabei stattfindenden Aufwandes schien der vormundschaftlichen Fürsorge der Regierung |
Aktuelle Version vom 17. Dezember 2008, 17:00 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [054] |
Nächste Seite>>> [056] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-4.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
Einwendung zu machen habe. Eine solche Einsage mußte vor der letzten Proclamation in Gegenwart von zwei oder drei Zeugen bei dem Prediger gethan werden, und es mußte die Ursache derselben angegeben werden. Wurde sie später als ungegründet erkannt, so wurde der, welcher sie erhoben, nicht bloß in sämmtliche Kosten, sondern auch zur Erlegung einer Brüche verurtheilt. War keine Einsage gethan worden, und wenn kein Ehehinderniß im Wege stand, so erfolgte die Trauung, und zwar in der Regel in der Kirche der Parochie, wo die Braut sich aufhielt, oder auch an dem Orte der Hochzeit, wo die Brautleute ihren künftigen Wohnsitz nahmen. Aber schon vor Ablauf des sechszehnten Jahrhunderts geschah die Copulation auch manchmal im Hause der Braut, jedoch die Münsterdorfer Artikel bestimmten, daß die priesterliche Einsegnung immer in der Kirche vorzunehmen sei, und zwar durch den competenten Pfarrer. Eine Reihe von Verordnungen aus dem siebenzehnten Jahrhundert schrieb vor, daß eine Hauscopulation nicht ohne vorher erlangte Dispensation vorgenommen werden dürfe, welche jedoch nach den späteren Verordnungen gegen Erlegung einer gewissen Recognition von den Ortsbehörden ertheilt werden konnte. Da die Copulationen am Sonntage manchmal den Gottesdienst störten, so wurde verordnet, daß die Hochzeitsleute schon vor dem Beginn des Gottesdienstes in der Kirche sein müßten und sich still und ruhig zu verhalten hätten. Nach einer Verordnung des Herzogs Johann Adolph vom 29. März 1600 war verboten, vorher ein festliches Frühstück zu geben, damit die Hochzeitsgäste „fein nüchtern“ zur Kirche kämen. Deshalb sollten die Gäste sich um 10 Uhr morgens im „Kosthause“ versammeln, dann zur Kirche gehen und erst um 12 Uhr mit der Mahlzeit beginnen. Dies war zunächst vorgeschrieben für Norderdithmarschen, während für andere Theile des Herzoglichen Gebietes bestimmt ward, daß das Brautpaar vor 9 Uhr, welches die gewöhnliche Anfangszeit des Gottesdienstes war, in der Kirche sein sollte. Die Münsterdorfer Artikel verboten alle Hochzeiten, welche den Sabbath entheiligten und zur Versäumniß der Predigt führten.
Die Hochzeit war in den einzelnen Gegenden unseres Landes nach Sitte und Gewohnheit verschieden, „doch ging es allenthalben dabei hoch her, und manche Einschränkung des dabei stattfindenden Aufwandes schien der vormundschaftlichen Fürsorge der Regierung