Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/277: Unterschied zwischen den Versionen
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sich einmal in dem Sinne, daß in der Kirche keine Demokratie, sondern eine Aristokratie sein müsse: die Kirche bedeutet hier die Geistlichen und Fürsten. Der Staat übernahm unter den gegebenen Umständen faktisch die Kirchenleitung, theilte aber dieselbe insoweit mit der Geistlichkeit, als dies durch dringende Rücksichten geboten schien. Es kam unter den obwaltenden Verhältnissen, wenigstens vor der Hand, zur Errichtung der Consistorien nach dem Jahre 1540; womit aber zugleich die Periode des für den Staat erfolgreichen Strebens eintritt, die Kirche gänzlich von sich abhängig zu machen. Es war aber damals, halb unbewußt, halb sträubend, im Drange der Umstände fast alle Macht schon in die Hände der Obrigkeit gelegt, so daß man sagen kann, daß durch die Errichtung der Consistorien ein Ansatz zu selbständigerer Verwaltung des Kirchenwesens erfolgt ist. Das Wittenberger Consistorium kam 1542 auf Gutachten der Theologen zu Stande, zunächst als kirchliche Gerichtsbehörde, vor welche besonders die Kirchenzucht und die Ehesachen gehören sollten. Die Stellung und Wirksamkeit der Consistorien nahm aber bald den Charakter Landesherrlicher Verwaltungsbehörden an. Der Landesherr selber behielt sich dabei die Gesetzgebung und die Ertheilung der Dispensationen vor, gestattete auch Appellationen vom Consistorium an die Landesherrschaft. Somit erschien denn immer mehr alle Kirchengewalt als eigentlich in dem Landesherrn beruhend. Die Wissenschaft ist erst hinterher gekommen und hat dies Verhältniß theoretisch zu begründen versucht; wobei man sich lange begnügte, bloß festzuhalten, was schon die Reformatoren ausgesprochen hatten, daß die beiden Regimente, das geistliche und das weltliche, unterschieden werden müßten. Die Obrigkeiten seien als vorzüglichste Glieder der Kirche verpflichtet und berechtigt, auch das Kirchenregiment zu führen; der Landesherr könne aber diese Gewalt nur durch kirchliche Organe ausüben, sei dabei an das Urtheil des Lehrstandes gebunden, in welchem die Kirche sich eigentlich repräsentire. | |||
Die Reformation wurde auch in unserem Lande, wie wir berichtet haben, von der Landesherrschaft in die Hand genommen, aber weil deren Macht damals durch die Landstände sehr beschränkt war, in Gemeinschaft mit diesen, und wie wir gesehen haben, unter bestimmten Verhandlungen und Vereinbarungen. Jedoch war es immer der Landesherr, von dem die Sache hauptsächlich ausging, |
Aktuelle Version vom 22. August 2008, 16:18 Uhr
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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sich einmal in dem Sinne, daß in der Kirche keine Demokratie, sondern eine Aristokratie sein müsse: die Kirche bedeutet hier die Geistlichen und Fürsten. Der Staat übernahm unter den gegebenen Umständen faktisch die Kirchenleitung, theilte aber dieselbe insoweit mit der Geistlichkeit, als dies durch dringende Rücksichten geboten schien. Es kam unter den obwaltenden Verhältnissen, wenigstens vor der Hand, zur Errichtung der Consistorien nach dem Jahre 1540; womit aber zugleich die Periode des für den Staat erfolgreichen Strebens eintritt, die Kirche gänzlich von sich abhängig zu machen. Es war aber damals, halb unbewußt, halb sträubend, im Drange der Umstände fast alle Macht schon in die Hände der Obrigkeit gelegt, so daß man sagen kann, daß durch die Errichtung der Consistorien ein Ansatz zu selbständigerer Verwaltung des Kirchenwesens erfolgt ist. Das Wittenberger Consistorium kam 1542 auf Gutachten der Theologen zu Stande, zunächst als kirchliche Gerichtsbehörde, vor welche besonders die Kirchenzucht und die Ehesachen gehören sollten. Die Stellung und Wirksamkeit der Consistorien nahm aber bald den Charakter Landesherrlicher Verwaltungsbehörden an. Der Landesherr selber behielt sich dabei die Gesetzgebung und die Ertheilung der Dispensationen vor, gestattete auch Appellationen vom Consistorium an die Landesherrschaft. Somit erschien denn immer mehr alle Kirchengewalt als eigentlich in dem Landesherrn beruhend. Die Wissenschaft ist erst hinterher gekommen und hat dies Verhältniß theoretisch zu begründen versucht; wobei man sich lange begnügte, bloß festzuhalten, was schon die Reformatoren ausgesprochen hatten, daß die beiden Regimente, das geistliche und das weltliche, unterschieden werden müßten. Die Obrigkeiten seien als vorzüglichste Glieder der Kirche verpflichtet und berechtigt, auch das Kirchenregiment zu führen; der Landesherr könne aber diese Gewalt nur durch kirchliche Organe ausüben, sei dabei an das Urtheil des Lehrstandes gebunden, in welchem die Kirche sich eigentlich repräsentire.
Die Reformation wurde auch in unserem Lande, wie wir berichtet haben, von der Landesherrschaft in die Hand genommen, aber weil deren Macht damals durch die Landstände sehr beschränkt war, in Gemeinschaft mit diesen, und wie wir gesehen haben, unter bestimmten Verhandlungen und Vereinbarungen. Jedoch war es immer der Landesherr, von dem die Sache hauptsächlich ausging,