Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/274: Unterschied zwischen den Versionen

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In demselben Jahre 1526 wurde nämlich, wie wir gesehen haben, der Reichsabschied von Speier maßgebend, und damit war nun alles Kirchenregiment den Reichsständen überwiesen, und zwar jedem Stande für sich, und hierin lag offenbar eine rechtliche  Begründung der kirchlichen Territorialhoheit, wie sie von einzelnen Reichsfürsten bereits ergriffen war, oder bald ergriffen wurde. Jedoch wurde damals das Recht dazu weniger angesprochen, als ihre Verpflichtung dazu anerkannt. Der Markgraf Casimir von Brandenburg-Ansbach erließ schon 1526 eine Kirchenordnung für alle Eingesessenen seines Gebiets, worin er anstatt der  Bischöfe die Amtleute, Bürgermeister und Räthe zu Aufsehern über das Predigtamt bestellte. Somit wurde also von diesem  Fürsten schon die volle kirchliche Territorialgewalt in Anspruch genommen. In Kursachsen, welches in Sachen der Reformation begreiflich als mustergültig betrachtet ward, ging man jedoch damals so weit noch nicht.
 
Ein wichtiges Actenstück ist in dieser Beziehung die Sächsische Instruction für die Visitatoren vom Jahre 1527. Es wird darin bevorwortet, die Wiederherstellung der bischöflichen Würde sei höchst nothwendig, aber von den lutherischen Geistlichen keiner dazu berufen, keiner als solcher bestellt, der gewissen Befehl hätte, so daß keiner vor dem andern sich  der Würde unterwinden könne. Es wäre deshalb der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herzog Johann zu Sachsen, des Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, als Landesfürst und „unsere gewisse weltliche Oberkeit von Gott verordnet“, mit Bitten angegangen, dasjenige, wozu er als weltliche Obrigkeit gar nicht schuldig sei, „aus christlicher Liebe und um Gottes Willen“ zu thun, Visitatoren zu bestellen u. s. w. Die eigentliche Landesherrliche Gewalt wird aber in Betracht, „daß Seine Kurfürstliche Durchlaucht zu lehren und geistlich zu regieren nicht beholfen ist“, für den Fall vorbehalten, daß Zwietracht, Rotten und Aufruhr sich unter den Unterthanen erheben würde. Hiernach erschien die Uebertragung kirchlicher Gewalt an den  Landesherrn allerdings wie ein Nothbehelf; und es ist wohl nicht zu leugnen, daß Luther, wie aus manchen seiner Aeußerungen um diese Zeit hervorgeht, im Grunde seines Herzens ungerne zu diesem Auskunftsmittel sich bequemte. Allein die Umstände  drängten immer mehr dahin, daß man dem Fürsten eine kirchliche Gewalt zugestehen mußte, zumal da sie 1529 als protestirende Stände gegen den zweiten Speierschen Reichstagsabschied

Version vom 22. August 2008, 15:46 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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In demselben Jahre 1526 wurde nämlich, wie wir gesehen haben, der Reichsabschied von Speier maßgebend, und damit war nun alles Kirchenregiment den Reichsständen überwiesen, und zwar jedem Stande für sich, und hierin lag offenbar eine rechtliche Begründung der kirchlichen Territorialhoheit, wie sie von einzelnen Reichsfürsten bereits ergriffen war, oder bald ergriffen wurde. Jedoch wurde damals das Recht dazu weniger angesprochen, als ihre Verpflichtung dazu anerkannt. Der Markgraf Casimir von Brandenburg-Ansbach erließ schon 1526 eine Kirchenordnung für alle Eingesessenen seines Gebiets, worin er anstatt der Bischöfe die Amtleute, Bürgermeister und Räthe zu Aufsehern über das Predigtamt bestellte. Somit wurde also von diesem Fürsten schon die volle kirchliche Territorialgewalt in Anspruch genommen. In Kursachsen, welches in Sachen der Reformation begreiflich als mustergültig betrachtet ward, ging man jedoch damals so weit noch nicht.

Ein wichtiges Actenstück ist in dieser Beziehung die Sächsische Instruction für die Visitatoren vom Jahre 1527. Es wird darin bevorwortet, die Wiederherstellung der bischöflichen Würde sei höchst nothwendig, aber von den lutherischen Geistlichen keiner dazu berufen, keiner als solcher bestellt, der gewissen Befehl hätte, so daß keiner vor dem andern sich der Würde unterwinden könne. Es wäre deshalb der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herzog Johann zu Sachsen, des Römischen Reiches Erzmarschall und Kurfürst, als Landesfürst und „unsere gewisse weltliche Oberkeit von Gott verordnet“, mit Bitten angegangen, dasjenige, wozu er als weltliche Obrigkeit gar nicht schuldig sei, „aus christlicher Liebe und um Gottes Willen“ zu thun, Visitatoren zu bestellen u. s. w. Die eigentliche Landesherrliche Gewalt wird aber in Betracht, „daß Seine Kurfürstliche Durchlaucht zu lehren und geistlich zu regieren nicht beholfen ist“, für den Fall vorbehalten, daß Zwietracht, Rotten und Aufruhr sich unter den Unterthanen erheben würde. Hiernach erschien die Uebertragung kirchlicher Gewalt an den Landesherrn allerdings wie ein Nothbehelf; und es ist wohl nicht zu leugnen, daß Luther, wie aus manchen seiner Aeußerungen um diese Zeit hervorgeht, im Grunde seines Herzens ungerne zu diesem Auskunftsmittel sich bequemte. Allein die Umstände drängten immer mehr dahin, daß man dem Fürsten eine kirchliche Gewalt zugestehen mußte, zumal da sie 1529 als protestirende Stände gegen den zweiten Speierschen Reichstagsabschied