Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/118: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
(OCR-Text eingefügt) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|117|122|119| | {{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|117|122|119|unkorrigiert}} | ||
1526 hatte Friederich I. zum Archidiaconat einen Kanzler Nicolaus Görtzen präsentirt, und der Bischof Iver Munk denselben noch confirmirt. Die folgenden Archidiaconi übergehen wir. Später ward das Archidiaconat mit dem Bischofsamte vereinigt, so daß die Bischöfe beständig Archidiaconen sein sollten, woraus noch verschiedene Verhältnisse hinsichtlich der Abnahme der Kirchenrechnungen in einem Theil von Törning-Lehn ihre Erklärung finden. — Mit dem Cantorat, von welchem gleichfalls eine Anzahl Kirchen in Törning-Lehn abhängig war, ging es ähnlich. Es ward nach Abgang des Cantors Jörgen Petersen 1554 vom Könige dem Reichskanzler Anton Brydske verliehen. 1662 war es vacant und scheint nicht wieder besetzt worden zu sein, denn die Einkünfte, welche das Cantorat von den Kirchen in der Frös- und Kalslund-Harde für die Kirchenrechnungen hatte, wurden 1665 der Kathedralkirche beigelegt als Vergütung für abgetretene Ländereien und Lanstengüter, und dem Doctor der Medicin zu Ripen von Kalslund, Hjortlund und Fardrup, dem Pastor der Domkirche von Hygom, Rödding und Skrafve, und endlich dem Lector der Theologie durch einen Gnadenbrief Christians V. vom 2. Juni 1672 von Fohl, Lintrup, Hjerting und Linnet ein Gehalt angewiesen. Das ganze Capitel ging nun allmälig, sowie die Inhaber der Canonicate ausstarben, ein<ref>Ueber das Capitel zu Ripen finden sich ausführlichere Nachrichten in <tt>Terpager, Rip. Cimbr.</tt></ref>. Die im Herzogthum belegenen Capitelsgüter, für welche noch 1543 zum Landregister contribuirt wurde, blieben bis 1735 noch dingpflichtig zu den Harden, worin sie belegen waren, wurden damals aber zum „Ribe Birk“ gelegt und auch hinsichtlich der Jurisdiction vom Herzogthum gänzlich abgesondert. | |||
Mit dem Bisthum Schleswig hatte es ein etwas andere Bewandtniß, und es war wohl nicht allein dem gemäßigten Verhalten des Bischofs Gottschalk von Ahlefeldt zuzuschreiben, daß dieses Bisthum nicht das gleiche Schicksal wie die des Königreichs 1536 hatte. In der Privilegienbestätigung für die Landstände, als diese 1533 Herzog Christian und seinen unmündigen Brüdern huldigten, ausgestellt am Sonntage Trinitatis<ref>Christiani, Neuere Gesch. der Herzogth. II, 61-63.</ref>, war enthalten, daß der Herzog sammt seinen Brüdern die beiden Bisthümer Schleswig und | |||
---- | |||
<references /> |
Aktuelle Version vom 22. Juli 2008, 16:57 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
3. Band | Inhalt des 3. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [117] |
Nächste Seite>>> [119] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-3.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
1526 hatte Friederich I. zum Archidiaconat einen Kanzler Nicolaus Görtzen präsentirt, und der Bischof Iver Munk denselben noch confirmirt. Die folgenden Archidiaconi übergehen wir. Später ward das Archidiaconat mit dem Bischofsamte vereinigt, so daß die Bischöfe beständig Archidiaconen sein sollten, woraus noch verschiedene Verhältnisse hinsichtlich der Abnahme der Kirchenrechnungen in einem Theil von Törning-Lehn ihre Erklärung finden. — Mit dem Cantorat, von welchem gleichfalls eine Anzahl Kirchen in Törning-Lehn abhängig war, ging es ähnlich. Es ward nach Abgang des Cantors Jörgen Petersen 1554 vom Könige dem Reichskanzler Anton Brydske verliehen. 1662 war es vacant und scheint nicht wieder besetzt worden zu sein, denn die Einkünfte, welche das Cantorat von den Kirchen in der Frös- und Kalslund-Harde für die Kirchenrechnungen hatte, wurden 1665 der Kathedralkirche beigelegt als Vergütung für abgetretene Ländereien und Lanstengüter, und dem Doctor der Medicin zu Ripen von Kalslund, Hjortlund und Fardrup, dem Pastor der Domkirche von Hygom, Rödding und Skrafve, und endlich dem Lector der Theologie durch einen Gnadenbrief Christians V. vom 2. Juni 1672 von Fohl, Lintrup, Hjerting und Linnet ein Gehalt angewiesen. Das ganze Capitel ging nun allmälig, sowie die Inhaber der Canonicate ausstarben, ein[1]. Die im Herzogthum belegenen Capitelsgüter, für welche noch 1543 zum Landregister contribuirt wurde, blieben bis 1735 noch dingpflichtig zu den Harden, worin sie belegen waren, wurden damals aber zum „Ribe Birk“ gelegt und auch hinsichtlich der Jurisdiction vom Herzogthum gänzlich abgesondert.
Mit dem Bisthum Schleswig hatte es ein etwas andere Bewandtniß, und es war wohl nicht allein dem gemäßigten Verhalten des Bischofs Gottschalk von Ahlefeldt zuzuschreiben, daß dieses Bisthum nicht das gleiche Schicksal wie die des Königreichs 1536 hatte. In der Privilegienbestätigung für die Landstände, als diese 1533 Herzog Christian und seinen unmündigen Brüdern huldigten, ausgestellt am Sonntage Trinitatis[2], war enthalten, daß der Herzog sammt seinen Brüdern die beiden Bisthümer Schleswig und