Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/055: Unterschied zwischen den Versionen
(automatisch angelegt) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|054|59|056| | {{Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3|054|59|056|unkorrigiert}} | ||
hier die vielen einzelnen Einnahmen, die bisher vom Dompropsten und Capitel aus Dithmarschen bezogen und nunmehr verweigert wurden. Die Gesammtsumme, für welche jetzt Ersatz zu leisten wäre, wird in der Klage auf 45,300 Mark und an rückständigen Zehnten auf 2016 Tonnen Rocken angegeben. Die Beklagten setzten den klägerischen Behauptungen einen entschiedenen Widerspruch entgegen und stellten in ihrer Einredeschrift umständlicher dar, wie der Dompropst und das Capitel öfter ein gewaltsames und tyrannisches Verfahren bei der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit sich erlaubt habe. Daneben opponirten sie die den Gerichtsstand ablehnende Einrede, indem sie ausführten, daß die Sache gar nicht vor das Reichskammergericht gehöre. Die weltliche Jurisdiction des Propsten in Dithmarschen sei nichts als Anmaßung, und vom Lande niemals anerkannt worden. Mithin könne nur von einer geistlichen Jurisdiction des Propsten die Rede sein. Diese habe aber derselbe in so ungerechter und unbilliger Weise gehandhabt, daß es für die Landeseinwohner unleidlich geworden sei. Sie wären manchmal in rein weltlichen Sachen und wegen einfacher Geldschulden vor das geistliche Gericht 12 Meilen weit geladen worden, selbst durch Feindesland hindurch, wodurch veranlaßt worden, daß die Holsten sie überfallen und erschlagen hätten<ref>Vgl. z. B. Dahlmann's Neocorus <tt>I. pag. 644.</tt></ref>. Wenn sie aber aus Furcht ausgeblieben, so wären sie durch das Gericht in den Bann gethan und selbst ihr Wohnort mit Interdict belegt worden. In solchem Nothstande hätten sie dann die Kinder in Holstein oder im Bisthum Schleswig taufen lassen und ein kirchliches Begräbniß mit 100 Gulden bezahlen müssen. Da solche Fälle sich wiederholten, wären die Leute dadurch sehr aufgeregt und empört worden, und diese Volksstimmung habe den Dompropsten und seinen Offizial dermaßen eingeschüchtert, daß die Ausübung der Jurisdiction aus Furcht eingestellt worden sei, ohne von der Landesregierung untersagt zu sein. Wenn man gegen den Offizial gewaltsam aufgetreten sei, so sei das deshalb geschehen, weil mehrere Dithmarscher, die vor ihn citirt waren, von den Holsten eingefangen und ihnen ein hartes Lösegeld abgepreßt worden, der Propst aber, nachdem die Holsten zur Herausgabe des Lösegeldes genöthigt worden, dasselbe | |||
---- | |||
<references /> |
Aktuelle Version vom 7. Juli 2008, 15:45 Uhr
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 4. Band | |
3. Band | Inhalt des 3. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [054] |
Nächste Seite>>> [056] |
Datei:SH-Kirchengeschichte-3.djvu | |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
hier die vielen einzelnen Einnahmen, die bisher vom Dompropsten und Capitel aus Dithmarschen bezogen und nunmehr verweigert wurden. Die Gesammtsumme, für welche jetzt Ersatz zu leisten wäre, wird in der Klage auf 45,300 Mark und an rückständigen Zehnten auf 2016 Tonnen Rocken angegeben. Die Beklagten setzten den klägerischen Behauptungen einen entschiedenen Widerspruch entgegen und stellten in ihrer Einredeschrift umständlicher dar, wie der Dompropst und das Capitel öfter ein gewaltsames und tyrannisches Verfahren bei der Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit sich erlaubt habe. Daneben opponirten sie die den Gerichtsstand ablehnende Einrede, indem sie ausführten, daß die Sache gar nicht vor das Reichskammergericht gehöre. Die weltliche Jurisdiction des Propsten in Dithmarschen sei nichts als Anmaßung, und vom Lande niemals anerkannt worden. Mithin könne nur von einer geistlichen Jurisdiction des Propsten die Rede sein. Diese habe aber derselbe in so ungerechter und unbilliger Weise gehandhabt, daß es für die Landeseinwohner unleidlich geworden sei. Sie wären manchmal in rein weltlichen Sachen und wegen einfacher Geldschulden vor das geistliche Gericht 12 Meilen weit geladen worden, selbst durch Feindesland hindurch, wodurch veranlaßt worden, daß die Holsten sie überfallen und erschlagen hätten[1]. Wenn sie aber aus Furcht ausgeblieben, so wären sie durch das Gericht in den Bann gethan und selbst ihr Wohnort mit Interdict belegt worden. In solchem Nothstande hätten sie dann die Kinder in Holstein oder im Bisthum Schleswig taufen lassen und ein kirchliches Begräbniß mit 100 Gulden bezahlen müssen. Da solche Fälle sich wiederholten, wären die Leute dadurch sehr aufgeregt und empört worden, und diese Volksstimmung habe den Dompropsten und seinen Offizial dermaßen eingeschüchtert, daß die Ausübung der Jurisdiction aus Furcht eingestellt worden sei, ohne von der Landesregierung untersagt zu sein. Wenn man gegen den Offizial gewaltsam aufgetreten sei, so sei das deshalb geschehen, weil mehrere Dithmarscher, die vor ihn citirt waren, von den Holsten eingefangen und ihnen ein hartes Lösegeld abgepreßt worden, der Propst aber, nachdem die Holsten zur Herausgabe des Lösegeldes genöthigt worden, dasselbe
- ↑ Vgl. z. B. Dahlmann's Neocorus I. pag. 644.