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erwähnte Concil war aber nicht zu Bonifacius VIII., sondem erst zu Clemens V. Zeiten, die Heiligengeist-Häuser sind auch früheren Ursprungs als selbst die Zeit Bonifacius VIII. (1294—1303). Indessen sind dieselben ursprünglich weniger zum Zweck der Aufnahme von Pilgern und Gästen bestimmt gewesen, als vielmehr zur Aufnahme solcher Personen, die entweder aus der Welt sich zurückziehen wollten oder ihren Unterhalt für die letzten Zeiten ihres Lebens gesichert haben mußten. Man sieht dies deutlich aus den Statuten des Heiligengeist-Hauses in Lübeck, welches eines der ältesten in hiesigen Landen ist<ref>„Das Heil.-Geist-Hospital zu Lübeck“ von G. W. Dittmer im 1. Bde. des histor. Archivs von Michelsen und Asmussen S. 86-196. Die Fundation insonderheit daselbst S. 178-184.</ref>, und den damit fast völlig übereinstimmenden des Kieler Hauses gleiches Namens<ref>Bei <tt>Westphalen IV, 3272</tt> ff. finden sich die Kieler Statuten.</ref>. Die Bestätigung des Lübecker Hauses ist freilich erst durch den Bischof Johann III. 1263 erfolgt und die Hausordnung genehmigt; allein es ist kaum zu bezweifeln, daß die Einrichtung älter sei. 1248 wenigstens hat ein <tt>domus Sancti Spiritus</tt> zu Lübeck bestanden von Herzog Albert von Sachsen die Confirmation über zwei demselben geschenkte Hufen Landes erhalten, und da der Geber, Reinfried von Lauenburg, damals schon verstorben war, kommen wir auf eine noch etwas frühere Zeit zurück. Die Sage und Chronik schreibt die Stiftung dem 1227 zum Rathsherrn erwählten Bertram Morneweg zu, der 1282 gestorben sein soll; urkundliche Gewißheit hat man darüber aber nicht. Das älteste Hospital soll bei dem Brande, der 1276 einen großen Theil der Stadt zerstörte, mit aufgegangen und dasselbe darauf an einer andern Stelle wieder erbaut sein, aber auch darüber ist keine gewisse Nachricht vorhanden. Nach den bestätigten Statuten war aber die Einrichtung folgende: Wer sich in die Anstalt begeben wollte, mußte an dieselbe sein ganzes Vermögen abtreten und durfte sich kein Eigenthum vorbehalten, wurde dahingegen von der Anstalt mit Nahrung und Kleidung versorgt, indessen nur nach Maßgabe der Hausordnung. In der Adventszeit wurden zweimal, an den Sonntagen, Dienstags und Donnerstags einmal | |||
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Version vom 20. April 2008, 09:13 Uhr
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erwähnte Concil war aber nicht zu Bonifacius VIII., sondem erst zu Clemens V. Zeiten, die Heiligengeist-Häuser sind auch früheren Ursprungs als selbst die Zeit Bonifacius VIII. (1294—1303). Indessen sind dieselben ursprünglich weniger zum Zweck der Aufnahme von Pilgern und Gästen bestimmt gewesen, als vielmehr zur Aufnahme solcher Personen, die entweder aus der Welt sich zurückziehen wollten oder ihren Unterhalt für die letzten Zeiten ihres Lebens gesichert haben mußten. Man sieht dies deutlich aus den Statuten des Heiligengeist-Hauses in Lübeck, welches eines der ältesten in hiesigen Landen ist[1], und den damit fast völlig übereinstimmenden des Kieler Hauses gleiches Namens[2]. Die Bestätigung des Lübecker Hauses ist freilich erst durch den Bischof Johann III. 1263 erfolgt und die Hausordnung genehmigt; allein es ist kaum zu bezweifeln, daß die Einrichtung älter sei. 1248 wenigstens hat ein domus Sancti Spiritus zu Lübeck bestanden von Herzog Albert von Sachsen die Confirmation über zwei demselben geschenkte Hufen Landes erhalten, und da der Geber, Reinfried von Lauenburg, damals schon verstorben war, kommen wir auf eine noch etwas frühere Zeit zurück. Die Sage und Chronik schreibt die Stiftung dem 1227 zum Rathsherrn erwählten Bertram Morneweg zu, der 1282 gestorben sein soll; urkundliche Gewißheit hat man darüber aber nicht. Das älteste Hospital soll bei dem Brande, der 1276 einen großen Theil der Stadt zerstörte, mit aufgegangen und dasselbe darauf an einer andern Stelle wieder erbaut sein, aber auch darüber ist keine gewisse Nachricht vorhanden. Nach den bestätigten Statuten war aber die Einrichtung folgende: Wer sich in die Anstalt begeben wollte, mußte an dieselbe sein ganzes Vermögen abtreten und durfte sich kein Eigenthum vorbehalten, wurde dahingegen von der Anstalt mit Nahrung und Kleidung versorgt, indessen nur nach Maßgabe der Hausordnung. In der Adventszeit wurden zweimal, an den Sonntagen, Dienstags und Donnerstags einmal