Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/041: Unterschied zwischen den Versionen

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oder Oratorium, auf welches der Name Capelle sich übertrug. Hier fungirte denn der Hauspriester oder Hofpriester, der den Namen Capellan empfing, eine wichtige und einflußreiche Person, denn der Hofpriester war auch Rath und Secretair. Kaiserlicher, Königlicher, Herzoglicher Capellan sein war etwas Großes, und die ein solches Amt hatten, wurden häufig bei Besetzung von Bisthümern vorzüglich berücksichtigt. Unter den Hamburg-Bremischen Erzbischöfen finden wir manche, die zuerst die Laufbahn des Capellandienstes bei Kaisern oder Fürsten betreten hatten. Eine Kaiserliche Capelle erweiterte sich aber bald, und in solcher Hauskirche durfte es an nichts fehlen, was zur Verherrlichung des Gottesdienstes dienen konnte, auch an Musik nicht, daher in abgeleiteter Bedeutung noch der Ausdruck Capelle für die Hofmusiker geblieben, an deren Spitze der Capellmeister steht. War das Wort Capelle einmal auf die Privatkirche, Hauskirche übertragen, so gewann es bald eine mehrfache Anwendung. Zunächst auf die Oratorien der Klöster, die nicht an einer Pfarrkirche gestiftet waren. Die Clausur in den Klöstern verbot den Besuch der Pfarrkirche, in deren Sprengel das Kloster belegen war; aber auf einen fortwährenden Hausgottesdienst waren die Klosterbewohner angewiesen. Aus den kleinen Oratorien erwuchsen später große und ansehnliche Gotteshäuser, die dennoch nur die Rechte der Capellen hatten, nämlich, daß in ihnen Privatgottesdienst der Klosterleute stattfinden durfte, jedoch ohne Vornahme der Parochialacte, und ohne daß gewisses Volk dazu gehörte. Allein es hatten vermöge besonderer Privilegien einige Mönchsorden das Recht, in ihren Klosterkirchen die Beichte aller, die sich dazu einfanden, zu hören, auch die Befreiung von der Verbindung mit der Pfarrkirche, in deren Sprengel das Kloster lag, so daß den Pfarrern nicht zustand darin Amtshandlungen vorzunehmen. In diesem Sinne hat man also unter Capellen keineswegs gerade kleinere Gotteshäuser zu verstehen, denn sehr oft übertrafen die Klosterkirchen an Größe und Pracht viele Pfarrkirchen. Ein Beispiel haben wir etwa an der Klosterkirche zu Preetz. Manche Klosterkirchen werden daher auch mit dem bekannten Namen <tt>basilica</tt> benannt. Bei sonstigen geistlichen Stiftungen konnte es auch aus naheliegenden Gründen vorkommen, daß Capellen in denselben erforderlich waren, z. B. in den Pesthäusern, den Häusern der Aussätzigen, den Gasthäusern für erkrankte Reisende. Daher die S. Jürgens-Capellen, Heiligengeist-Capellen

Version vom 10. April 2008, 16:45 Uhr

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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oder Oratorium, auf welches der Name Capelle sich übertrug. Hier fungirte denn der Hauspriester oder Hofpriester, der den Namen Capellan empfing, eine wichtige und einflußreiche Person, denn der Hofpriester war auch Rath und Secretair. Kaiserlicher, Königlicher, Herzoglicher Capellan sein war etwas Großes, und die ein solches Amt hatten, wurden häufig bei Besetzung von Bisthümern vorzüglich berücksichtigt. Unter den Hamburg-Bremischen Erzbischöfen finden wir manche, die zuerst die Laufbahn des Capellandienstes bei Kaisern oder Fürsten betreten hatten. Eine Kaiserliche Capelle erweiterte sich aber bald, und in solcher Hauskirche durfte es an nichts fehlen, was zur Verherrlichung des Gottesdienstes dienen konnte, auch an Musik nicht, daher in abgeleiteter Bedeutung noch der Ausdruck Capelle für die Hofmusiker geblieben, an deren Spitze der Capellmeister steht. War das Wort Capelle einmal auf die Privatkirche, Hauskirche übertragen, so gewann es bald eine mehrfache Anwendung. Zunächst auf die Oratorien der Klöster, die nicht an einer Pfarrkirche gestiftet waren. Die Clausur in den Klöstern verbot den Besuch der Pfarrkirche, in deren Sprengel das Kloster belegen war; aber auf einen fortwährenden Hausgottesdienst waren die Klosterbewohner angewiesen. Aus den kleinen Oratorien erwuchsen später große und ansehnliche Gotteshäuser, die dennoch nur die Rechte der Capellen hatten, nämlich, daß in ihnen Privatgottesdienst der Klosterleute stattfinden durfte, jedoch ohne Vornahme der Parochialacte, und ohne daß gewisses Volk dazu gehörte. Allein es hatten vermöge besonderer Privilegien einige Mönchsorden das Recht, in ihren Klosterkirchen die Beichte aller, die sich dazu einfanden, zu hören, auch die Befreiung von der Verbindung mit der Pfarrkirche, in deren Sprengel das Kloster lag, so daß den Pfarrern nicht zustand darin Amtshandlungen vorzunehmen. In diesem Sinne hat man also unter Capellen keineswegs gerade kleinere Gotteshäuser zu verstehen, denn sehr oft übertrafen die Klosterkirchen an Größe und Pracht viele Pfarrkirchen. Ein Beispiel haben wir etwa an der Klosterkirche zu Preetz. Manche Klosterkirchen werden daher auch mit dem bekannten Namen basilica benannt. Bei sonstigen geistlichen Stiftungen konnte es auch aus naheliegenden Gründen vorkommen, daß Capellen in denselben erforderlich waren, z. B. in den Pesthäusern, den Häusern der Aussätzigen, den Gasthäusern für erkrankte Reisende. Daher die S. Jürgens-Capellen, Heiligengeist-Capellen