Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/245: Unterschied zwischen den Versionen
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{{NE}}Die Grafen der ''Lippe'''schen Nebenlinie Biesterfeld beschlossen i. J. 1748, daß wenn einer ihrer Descendenten eine Person, welche nicht Gräfln. und geringern, als Freiherrln. Standes wäre, ehenlichen würde, dessen und deren Söhne der Succession unfähig sein sollen.<ref>''Reuling'' Anl. S. 154.</ref> Zuffällig ist, daß der Primogeniturvertrag des schon seit 1667 Sitz und Stimme im Fürstencollegiuin führenden Hauses ''Fürstenberg v. J.'' 1755 den niederen Stifts-Adel als ebenbürtig anerkannt; er verlangt von dem Thronfolger nur, „wenigstens eine adelige stiftsmäßige Fräulein“ zu heiraten. Im reichsgräflichen Hause ''Oettingen-Wallerstein'' dagegen wird i. J. 1765 verordnet, daß die „Nachkommen beiderlei Geschlechts, wenn sie sich vermählen, fördersamst aus Teutsch altfürstliches oder reichsgräfliches Geblüt ihre vornehmste Rücksicht nehmen, nimmer aber mit einem geringeren Teutschadeligen Geschlechte sich alliiren, als welches auf einem der hohen Erz- und Domstifter Cölln, Eichstädt und Augsburg für prob- und stiftsmäßig gehalten wird; bei Verlust aller in dieser Constitution einem jeden — ausgemachten Emolumente und Rechte.“ In der kaiserlichen Bestätigung dieser Verordnung sind die Folgen unebenbürtiger Ehen gemildert, die Definition der Ebenbürtigkeit aber anerkannt. In den Primogeniturordnungen von ''Nassau-Saarbrücken'' 1769, ''Löwenstein-Wertheim'' 1770 und ''Erbach-Erbach'' 1783 wurden vom Kaiser alle Bestimmungen über Mißheiraten gestrichen, indem dieser sich die Entscheidung in den einzelnen Fällen selbst vorbehalten wollte.<ref>''Pütter'' S. 305-309.</ref><br/> | |||
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Version vom 14. Dezember 2012, 10:07 Uhr
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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Stande kam. Die im brandenburgischen Hause von jeher geübte Praxis bei Eheschließungen zeigt jedoch eine vollkommene Uebereinstimmung mit den hier entwickelten Anschauungen, und Friedrichs Nachfolger wenigstens haben seinen Vorschlag als bindende Norm anerkannt.
Die Grafen der Lippe'schen Nebenlinie Biesterfeld beschlossen i. J. 1748, daß wenn einer ihrer Descendenten eine Person, welche nicht Gräfln. und geringern, als Freiherrln. Standes wäre, ehenlichen würde, dessen und deren Söhne der Succession unfähig sein sollen.[1] Zuffällig ist, daß der Primogeniturvertrag des schon seit 1667 Sitz und Stimme im Fürstencollegiuin führenden Hauses Fürstenberg v. J. 1755 den niederen Stifts-Adel als ebenbürtig anerkannt; er verlangt von dem Thronfolger nur, „wenigstens eine adelige stiftsmäßige Fräulein“ zu heiraten. Im reichsgräflichen Hause Oettingen-Wallerstein dagegen wird i. J. 1765 verordnet, daß die „Nachkommen beiderlei Geschlechts, wenn sie sich vermählen, fördersamst aus Teutsch altfürstliches oder reichsgräfliches Geblüt ihre vornehmste Rücksicht nehmen, nimmer aber mit einem geringeren Teutschadeligen Geschlechte sich alliiren, als welches auf einem der hohen Erz- und Domstifter Cölln, Eichstädt und Augsburg für prob- und stiftsmäßig gehalten wird; bei Verlust aller in dieser Constitution einem jeden — ausgemachten Emolumente und Rechte.“ In der kaiserlichen Bestätigung dieser Verordnung sind die Folgen unebenbürtiger Ehen gemildert, die Definition der Ebenbürtigkeit aber anerkannt. In den Primogeniturordnungen von Nassau-Saarbrücken 1769, Löwenstein-Wertheim 1770 und Erbach-Erbach 1783 wurden vom Kaiser alle Bestimmungen über Mißheiraten gestrichen, indem dieser sich die Entscheidung in den einzelnen Fällen selbst vorbehalten wollte.[2]
Als die alten Reichsordnungen ihrem Ende entgegengingen, erließ Kurfürst Friedrich von Würtemberg am 13. Dez. 1803 ein ausführliches Hausgesetz über die ehelichen Verbindungen der fürstlichen