Gewinnbuch: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]]
[[Kategorie:Genealogischer Begriff]]


'''Gewinnbuch'''
Ergänzend zu Lagerbüchern wurden im Münsterland und Westfalen von Grundherren in der Form von Registern auch '''Gewinnbücher''' geführt. In diesen Gewinnbüchern, wie auch in einen für den einzelnen Erbpächter zusätzlich ausgestellten Gewinnbrief, wurde ein '''Erbwechsel''' von der alten auf die junge Generation dokumentiert. Der Erbwechsel konnte auch durch ein vor Gericht vereinbartes und bescheinigtes '''Kontraktenprotokoll''' geschehen.


Ergänzend zu Lagerbüchern wurden von Grundherren in der Form von Registern auch Gewinnbücher geführt. In diesen Gewinnbüchern, wie auch in einen für den einzelnen Erbpächter zusätzlich ausgestellten Gewinnbrief, wurde ein Erbwechsel von der alten auf die junge Generation dokumentiert. Der Erbwechsel konnte auch durch ein vor Gericht vereinbartes und bescheinigtes Kontraktenprotokoll geschehen.
Vereinbart wurde im '''Gewinnbrief''' oder im Kontraktprotokoll die Konditionen für die Rechte und Pflichten der abtretenden Aufsitzer, wie auch die Rechten und Pflichten der neuen Ergewinner. Neben der Eigentumsübergabe konnte die Altersversorgung der Alteigentümer und ein vom Erbwechsel abweichender Zeitpunkt für den Wechsel der Administrationsrechte vereinbart werden.
 
Vereinbart wurde im Gewinnbrief oder im Kontraktprotokoll die Konditionen für die Rechte und Pflichten der abtretenden Aufsitzer, wie auch die Rechten und Pflichten der neuen Ergewinner. Neben der Eigentumsübergabe konnte die Altersversorgung der Alteigentümer und ein vom Erbwechsel abweichender Zeitpunkt für den Wechsel der Administrationsrechte vereinbart werden.


Das Erbgewinngeld war die an den Grundherrn abzuführende Gebühr, welche je nach Ertragskraft des Erbes und eingebrachten Heiratsgut der in das Erbgut Einheiratenden mit dem Gutsherrn vereinbart wurde. Es war in den meisten Fällen eine moderate Abgabe. Der meist in Raten abzuleistende Betrag wurde im Gewinnbrief aufgeschrieben.
Das Erbgewinngeld war die an den Grundherrn abzuführende Gebühr, welche je nach Ertragskraft des Erbes und eingebrachten Heiratsgut der in das Erbgut Einheiratenden mit dem Gutsherrn vereinbart wurde. Es war in den meisten Fällen eine moderate Abgabe. Der meist in Raten abzuleistende Betrag wurde im Gewinnbrief aufgeschrieben.
Zeile 12: Zeile 10:
Festgehalten im Gewinnbrief oder Kontrakt wurde in jedem Fall die Namen der Altaufsitzer und deren Nachfolger, so wie deren personenrechtliches Verhältnis zueinander. Erbberechtigt im Münsterland war das erste ehelich geborene Kind, unabhängig von seinem Geschlecht. Vorkinder mußten von den Eltern allerdings erst als eheliche Kinder anerkannt werden.  
Festgehalten im Gewinnbrief oder Kontrakt wurde in jedem Fall die Namen der Altaufsitzer und deren Nachfolger, so wie deren personenrechtliches Verhältnis zueinander. Erbberechtigt im Münsterland war das erste ehelich geborene Kind, unabhängig von seinem Geschlecht. Vorkinder mußten von den Eltern allerdings erst als eheliche Kinder anerkannt werden.  


Gewann eine Erbtochter das Erbgut ihrer Voreltern, nahm der einheiratende Mann regelmäßig den Hofesnamen als Hausnamen an, was in den frühen Aufschreibungen der Kirchenbücher nicht immer erkennbar wird und dazu führte, das die selbe Familie unter bis zu drei oder vier Namenskombinationen gesucht werden muß und gefunden wird.
Gewann eine Erbtochter das Erbgut ihrer Voreltern, nahm der einheiratende Mann nach seiner Auffahrt regelmäßig den Hofesnamen als Hausnamen an, da erauf der neuen Erbhofstätte '''bestattet''' war. Diser Namenswechsel ist in den frühen Aufschreibungen der Kirchenbücher nicht immer erkennbar wird und führt dazu, daß die selbe Familie unter bis zu drei oder vier Namenskombinationen gesucht werden muß und auch gefunden werden kann.


Ähnliche wurde bei einem früheren Versterb eines Aufsitzers oder einer Aufsitzerin verfahren, wenn zum weiteren Erbgewinn einer neuen Hand durch Einheirat kam. In dem neuen Gewinnbrief konnte dann zusätzlich noch das Gewinnrecht vorhandener Kinder erster Ehe bestätigt werden. Meist wurden dann Kinder in der Reihenfolge ihres Alters mit zusätzlicher Altersangabe aufgeführt.
Ähnliche wurde bei einem früheren Versterb eines Aufsitzers oder einer Aufsitzerin verfahren, wenn zum weiteren Erbgewinn einer neuen Hand durch Einheirat kam. In dem neuen Gewinnbrief konnte dann zusätzlich noch das Gewinnrecht vorhandener Kinder erster Ehe bestätigt werden. Meist wurden dann Kinder in der Reihenfolge ihres Alters mit zusätzlicher Altersangabe aufgeführt.
--[[Benutzer:bodo-stratmann|bodo-stratmann]] 21:06, 12. Jun 2005 (CEST)

Version vom 17. Juni 2005, 13:21 Uhr


Ergänzend zu Lagerbüchern wurden im Münsterland und Westfalen von Grundherren in der Form von Registern auch Gewinnbücher geführt. In diesen Gewinnbüchern, wie auch in einen für den einzelnen Erbpächter zusätzlich ausgestellten Gewinnbrief, wurde ein Erbwechsel von der alten auf die junge Generation dokumentiert. Der Erbwechsel konnte auch durch ein vor Gericht vereinbartes und bescheinigtes Kontraktenprotokoll geschehen.

Vereinbart wurde im Gewinnbrief oder im Kontraktprotokoll die Konditionen für die Rechte und Pflichten der abtretenden Aufsitzer, wie auch die Rechten und Pflichten der neuen Ergewinner. Neben der Eigentumsübergabe konnte die Altersversorgung der Alteigentümer und ein vom Erbwechsel abweichender Zeitpunkt für den Wechsel der Administrationsrechte vereinbart werden.

Das Erbgewinngeld war die an den Grundherrn abzuführende Gebühr, welche je nach Ertragskraft des Erbes und eingebrachten Heiratsgut der in das Erbgut Einheiratenden mit dem Gutsherrn vereinbart wurde. Es war in den meisten Fällen eine moderate Abgabe. Der meist in Raten abzuleistende Betrag wurde im Gewinnbrief aufgeschrieben.

Festgehalten im Gewinnbrief oder Kontrakt wurde in jedem Fall die Namen der Altaufsitzer und deren Nachfolger, so wie deren personenrechtliches Verhältnis zueinander. Erbberechtigt im Münsterland war das erste ehelich geborene Kind, unabhängig von seinem Geschlecht. Vorkinder mußten von den Eltern allerdings erst als eheliche Kinder anerkannt werden.

Gewann eine Erbtochter das Erbgut ihrer Voreltern, nahm der einheiratende Mann nach seiner Auffahrt regelmäßig den Hofesnamen als Hausnamen an, da erauf der neuen Erbhofstätte bestattet war. Diser Namenswechsel ist in den frühen Aufschreibungen der Kirchenbücher nicht immer erkennbar wird und führt dazu, daß die selbe Familie unter bis zu drei oder vier Namenskombinationen gesucht werden muß und auch gefunden werden kann.

Ähnliche wurde bei einem früheren Versterb eines Aufsitzers oder einer Aufsitzerin verfahren, wenn zum weiteren Erbgewinn einer neuen Hand durch Einheirat kam. In dem neuen Gewinnbrief konnte dann zusätzlich noch das Gewinnrecht vorhandener Kinder erster Ehe bestätigt werden. Meist wurden dann Kinder in der Reihenfolge ihres Alters mit zusätzlicher Altersangabe aufgeführt.