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Auf dem [http://www.heiligenlexikon.de/index.htm?Glossar/Konzil_von_Trient.htm Konzil von Trient] (1545 bis 1563) wurden während der zweiten Sitzungsperiode auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret". | Auf dem [http://www.heiligenlexikon.de/index.htm?Glossar/Konzil_von_Trient.htm Konzil von Trient] (1545 bis 1563) wurden während der zweiten Sitzungsperiode auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret". | ||
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Nachfolgend der im Jahr 1825 ins Deutsche übertragene Wortlaut: | Nachfolgend der im Jahr 1825 ins Deutsche übertragene Wortlaut: |
Version vom 6. Juni 2005, 14:35 Uhr
VORBEMERKUNG
Ein Kirchenbuch, auch Matrikel oder Amtsbuch genannt, enthält Aufzeichnungen über kirchliche Amtshandlungen, in erster Linie und vorrangig zu Sakramentsspenden. Hier bilden die Sterbematrikel in gewisser Weise eine Ausnahme.
KATHOLISCHE KIRCHENBÜCHER
GESCHICHTE IHRER ENTSTEHUNG:
Entgegen der weitläufig verbreiteten Meinung, gab es Kirchenbücher auch schon lange vor dem Tridentinischen Konzil. So sind z.B. deutsche Taufmatrikeln aus Hammelburg (1527), Seinsheim (1539), Niederau (1534) überliefert, bekannt sind schon wesentlich ältere, z.B. Rheine (1345 vermutl.), aber leider nicht erhalten. Ebenso existieren ähnlich alte Trau- und Totenmatrikel. Es ist also nicht haltbar, dass die Kirchenbücher eine Erfindung der Reformation sind.
Auf dem Konzil von Trient (1545 bis 1563) wurden während der zweiten Sitzungsperiode auf der 24. Sitzung am 11. November 1563 abschließende Verfügungen zur "Verbesserung der Ehe" erlassen, das sogenannte "Tametsi-Dekret".
TAUFMATRIKEL
Um die Nachvollziehbarkeit für die geistliche Verwandtschaft besser gewähren zu können, wurde bestimmt, dass fortan bei der Taufe nur noch EIN Taufpate/patin oder maximal ein Taufpate und eine Taufpatin zugelassen ist. Im gleichen Abschnitt wird auch die Führung der Taufmatrikel angeordnet.
Nachfolgend der im Jahr 1825 ins Deutsche übertragene Wortlaut:
2. Kapitel von der Verbesserung der Ehe.
Zwischen was für Personen eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde. Die Erfahrung lehret, daß wegen der Menge von Verbothen oft und viel die Ehen aus Unwissenheit in verbothenen Fällen eingegangen werden; wo dann entweder nicht ohne große Sünde in denselbigen verblieben, oder die nicht ohne großes Aergerniß getrennt werden können. Indem daher der heilige Kirchenrath gegen diese Angelegenheit vorsorgen will, und den Anfang mit dem Hindernisse der geistlichen Verwandtschaft machet; so verordnet er, daß nur Einer, sey es Mann oder Weib, nach den Bestimmungen der heiligen Canones oder höchstens nur Einer und Eine den Täufling aus der Taufe heben soll, und daß zwischen diesen und dem Getauften selbst und dessen Vater und Mutter, so wie auch zwischen dem Getauften und Taufenden, und des Getauften Vater und Mutter nur eine geistliche Verwandtschaft eingegangen werde. Der Pfarrer erforsche also, ehevor er sich zur Ertheilung der Taufe begiebt, fleißig bei Denen, die es betrifft, welchen oder welche sie dazu erwählt haben, um den Täufling aus der heiligen Quelle zu heben, und lasse nur diesen oder diese zu dessen Aushebung zu, und schreibe ihre Namen in ein Buch, und unterweise sie, was für eine Verwandtschaft sie eingegangen seyen, damit sie sich nicht irgend mit der Unwissenheit entschuldigen können. Wofern auch noch Andere, nebst den Bezeichneten, den Täufling berühren; so gehen sie auf keine Weise eine geistliche Verwandtschaft ein; ohne daß Verordnungen, welche das Gegentheil sprechen dagegen seyn können. Wenn es aus Verschuldung oder Vernachläßigung des Pfarrers anders geschieht; so soll dieser nach dem Gutachten des Ordinarius zur Strafe gezogen werden. Auch jene Verwandtschaft, welche durch die Firmung eingegangen wird, soll sich nicht weiter, als auf den Firmenden, und Gefirmten und dessen Vater und Mutter, und den ihn Haltenden erstrecken, und alle Hindernisse dieser geistlichen Verwandtschaft zwischen andern Personen gänzlich beseitigt seyn.
TRAUMATRIKEL
Auch die Traumatrikel wurden auf dieser Sitzung, und zwar im vorherigen Kapitel, obligatorisch, und zwar mit folgendem, wiederum 1825 ins Deutsche übertragenem Wortlaut:
1. Kapitel von der Verbesserung der Ehe.
[...] Der Pfarrer aber halte sich ein Buch, in das er die Namen der Ehegatten und der Zeugen, und den Tag und den Ort der eingegangenen Ehe einschreiben und das er sorgfältig bey sich aufbewahren soll.
DIE DURCHSETZUNG DES DEKRETS
Wenig später findet man im gleichen, dem ersten Kapitel den Grund für die oftmals wesentlich verzögerte Durchsetzung dieser Anordnungen:
[...] Damit aber diese so heilsamen Gebothe Niemanden unbekannt bleiben; so befiehlt er allen Ordinarien, sobald sie können, dafür zu sorgen, daß dieser Beschluß dem Volke in jeglichen Pfarrkirchen ihrer Diocesen bekannt gemacht, und erklärt werde, und daß dies im ersten Jahre recht öfters geschehe, nachher aber so oft, als sie es für ersprießlich anschauen. Ueberdies beschließt er, daß eben dieser Beschluß in jeglicher Pfarrey nach dreyßig Tagen, von der ersten Bekanntmachung in derselben Pfarre angezählt, seine Kraft zu haben anfangen soll.
Diese Voraussetzungen wurden, bedingt durch die Religionswirren und die verschiedensten anderen Hindernisse, oft erst viel später erfüllt.
FIRMMATRIKEL UND STERBEMATRIKEL
Eine ausdrückliche Vorschrift, Firmbücher zu führen, gab es im sog. "Tametsi"-Dekret noch nicht, wenngleich bezüglich der Firmpaten im zweiten Kapitel auch hierzu ausdrückliche Anweisungen gegeben wurden. Es ist erstaunlich, dass es auch keine Anweisung gab, die Eltern der Eheleute zu nennen, sondern nur das Brautpaar und die Trauzeugen. Anscheinend hatte mein keinen Zweifel, dass es unproblematisch sei, die Grade der Blutsverwandtschaft zurückzuverfolgen.
Zu Sterbematrikeln gab es noch gar keine Anweisung.
Das RITUALE ROMANUM
Unter Papst Paul V. wurde das neue RITUALE ROMANUM in weitgehender Anlehnung an das 1602 zwar gedruckte, aber nie erschienene Rituale Sacramentorum Romanum verfasst. Es ist deutlich hervorzuheben, dass es keinen verpflichtenden Charakter hatte, aber so große Verbreitung fand, dass es faktisch (wie gewünscht) zu einer weitestgehenden Vereinheitlichung bei der Spendung der Sakramente führte.
Dabei fordert es in der Originalfassung von 1614 fünf Register mit folgenden Worten:
Liber baptizatorum habeatur in ecclesias, in quibus confertur baptisma. Liber confirmatorum habeatur in ecclesiis, in quibus confertur chrisma. - Liber matrimoniorum. Liber status animarum. Liber defunctorum habeatur etiam in omnibus ecclesiis, in quibus defuncti sepeliuntur. Hi tres habeantur a quolibet parocho. - Advertat in primis parochus, ut in libris tam baptizatorum et confirmatorum quam matrimoniorum et defunctorum exprimat non solum nomen, personarum, quae ibi nomnantur, sed etiam familiam.
Übersetzung:
Ein Taufbuch werde geführt in den Kirchen, in denen die Taufe gespendet wird. Ein Firmbuch werde geführt in den Kirchen, in denen gefirmt wird. Ein Traubuch. Ein Status animorum. Ein Sterbebuch werden auch in allen Kirchen geführt, in denen Tote bestattet werden. Diese drei mögen von jedwedem Pfarrer geführt werden. Vor allem möge der Pfarrer darauf achten, daß in den Büchern der Getauften, der Gefirmten und ebenso der Trauungen und Verstorbenen nicht nur der Name der Personen, die dort aufgelistet werden, genannt werden, sondern auch die
Familie.
Der letzte Hinweis, auch die Familiennamen zu verzeichnen, wurde lange Zeit nur mangelhaft befolgt. Die Tauf- und Traumatrikel waren seit dem Konzil von Trient Pflicht, die anderen Matrikel nicht (auch nicht seit 1614!), wurden aber dem RITUALE ROMANUM zufolge für wünschenswert gehalten. Nachfolgend die im RITUALE ROMANUM "vorgeschriebenen" bis in die heutige Zeit gültigen Formulare für die Tauf-, Trau- und Sterbematrikel:
TAUFMATRIKEL (DAS FORMULAR)
Forma describendi baptizatos in primo libro.
Anno Domini ... die ... mensis ... ego N., parochus hujus ecclesiae s. N., civitatis vel loci N., baptizavi infantem die ... natum vel natam ex N. et N., conjugibus hujus (sc. parochiae) vel parochiae s. N. et ex tali patria et familia, cui impositum est nomen N. Patrini fuerunt N., filius N. ex parochia seu loco N., et N., filia N. ex parochia seu loco N.
Übersetzung:
Im Jahr ..., am Tag ..., im Monat ..., habe ich ..., Pfarrer dieser Kirche St. ..., in der Stadt / im Dorf .... ein Kind getauft, am ... geboren von ... und ..., Eheleuten in dieser Pfarrei (in der PFarrei St. ...) und aus ebensolcher Heimat und aus der Familie, die den Namen ... hat. Paten waren ..., SOhn von ... aus ..., und ..., Tochter von ... aus ....
Si infans non fuerit ex legitimo matrimonio natus, nomen saltem alterius parentis, de quo constat, scribatur (omnis tamen infamiae vitetur occasio); si vero de neutro constat, ita scribatur: Baptizavi infantem, cuius parentes ignorantur, natum die ... etc.
Übersetzung:
Wenn ein Kind nicht aus rechtmäßíger Ehe geboren sein wird, werde nur der Name desjenigen Elternteils, das bekannt ist, aufgeschrieben (wobei jedoch jeder Anschein von Schande vermieden werde); sollte es von keinem der Eltern feststehen, werde so geschrieben: Ich habe ein Kind getauft, dessen Eltern nicht bekannt sind, geboren am Tag ... etc.
Si expositus sit infans, exprimatur, quo die, ubi et a quo repertus, et quot dierum verisimiliter sit; et baptizetur sub conditione, si ignoratur fuisse baptizatum.
Übersetzung:
Wenn ein Kind ausgesetzt worden sein sollte, werde genannt, an welchem Tag, wo und von wem es gefunden worden ist, und wieviele Tage es höchstwahrscheinlich alt ist. Und es werde sub conditione getauft, wenn unklar ist, ob es bereits getauft ist.
Si infans domi ob imminens mortis periculum baptizatus sit, tunc ita scribatur: Anno ... die ... menis ... natus est N., filius N. et N. conjugum (etc. ut supra), quem ob imminens mortis periculum in domo rite baptizavit N. obstetrix probata, vel N., filis N. ut mihi retulit N.
Übersetzung:
Wenn ein Kind zuhause wegen der drohenden Todesgefahr getauft ist, dann werde so geschrieben: Im Jahr ..., am Tag ... im Monat ... ist geboren ..., Sohn von ... und ... Eheleuten (weiter wie oben), den wegen drohender Todesgefahr zuhause richtig getauft hat ..., approbierte Hebamme, oder ..., der Sohn von ..., wie mir ... berichtet hat.
Si supervixerit infans et ei adhibitae sint in ecclesia sacrae caeremonia, ita addutur: Die ... ejusdem mensis ad ecclesiam portatus est infans praedictus; ipsique ego parochus sacras caeremonias et preces adhibui et N. nomen imposui.
Übersetzung:
Wenn das Kind überlebt haben sollte und noch in der Kirche die heiligen Zeremonien zu ergänzen sind, werde so fortgefahren: Am Tag ... desselben Monats ist vorgenanntes Kind zur Kirche gebracht worden, und ich, der Pfarrerm habe die heiligen Zeremonien und Gebete verrichtet und ihm den Namen ... gegeben.
Si forte non parochus, sed alius baptizaverit, id exprimatur. Si fuerit baptizatus sub conditione (Si non es baptizatus etc.), id pariter exprimatur.
Übersetzung:
Wenn zufällig nicht der Pfarrer, sondern ein anderer getauft hat, werde auch das zum Ausdruck gebracht. Wenn sub conditione getauft worden ist (Wenn du nicht getauft bist ...), werde auch dies gleichermaßen ausgedrückt.
TRAUMATRIKEL (DAS FORMULAR)
Forma describendi conjugatos in libro tertio.
Anno ... die ... mensis ... denunciationibus praemissis tribus continuis diebus festivis, quarum prima die ... secunda die ... tertia die ... inter missae parochialis solemnia habita est, nulloque legitimo impedimento detecto, ego N. rector hujus ecclesiae parochialis N., civitatis vel loci N., filium N. parochiae s. N. et N., filiam N. seu reictam quondam N. (si vidua fuerit) hujus seu parochiae s. N. in ecllesia N. interrogavi, eorumque mutuo consensu habito solemniter per verba de praesenti matrimonio conjunxi, praesentibus testis notis N., filio N., qui habitat in parochia s. N., et N. (etc.), postea eis ex ritu sanctae matris ecclesiae (si tamen nuptias benedixerit) in missae celebratione benedixi.
Übersetzung:
Formular, die Verheirateten im 3. Buch aufzuzeichnen.
Im Jahr ..., am Tag ..., im Monat ..., nachdem an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen die Proklamationen erfolgt sind (von denen die erste am ..., die zweite am ..., die dritte am ... während der feierlichen Sonntagsmesse gehalten wurde) und nachdem kein rechtmäßiges Ehehindernis entdeckt worden ist, habe ich, ..., Pfarrer dieser Pfarrkirche ..., in der Stadt oder im Dorf ..., den ..., Sohn von ... aus der Pfarrei ..., und ..., Tochter von ... oder die Witwe des ... (wenn sie eine Witwe ist), aus dieser Pfarrei oder der Pfarrei ... in der Kirche St. ... befragt, und nachdem ich beider wechselseitige Zustimmung erhalten habe, habe ich sie mit den Trauungsworten verbunden, in Gegenwart der bekannten Zeugen ..., Sohn von ..., der in der Pfarrei ... wohnt, und ... (etc.), und danach habe ich sie gemäß dem Ritus der heiligen Mutter Kirchen in der Meßfeier gesegnet.
STERBEMATRIKEL (DAS FORMULAR)
Forma describendi defunctos in quinto libro. Describatur quis et quae, et cui sacramenta ministraverit, quando quis mortuus fuerit et ubi sepultus, quod hoc pacto fieri poterit: mensis ... N., filius N. ex loco N., aetatis ... (si haec sciri possunt), in domo N. in communione sanctae matris ecclesiae animam Deo reddidit, cujus corpus die ... sepultum est in ecclesia s. N., mihi N. vel N. confessario probato confessus die ... sanctissimoque viatico refectus die ... et sacri olei unctione roboratus etiam per me die ....
Übersetzung:
Formular, die Verstorbenen im 5. Buch aufzuzeichnen.
Es werde aufgezeichnet, welcher und welche, und wem er die Sakramente gespendet hat, und wann jemand gestorben ist und wo begraben, was in folgender Weise geschehen kann: Im MOnat ... hat ..., SOhn von ... aus ..., im Alter ... (wenn man das wissen kann), im Hause ... in Gemeinschaft mit der hl. Mutter Kirche seine Seele Gott zurückgegeben, dessen Körper am ... begraben worden ist in der Kirche .... Zuvor hat er mir ..., oder mir ..., als rechtmäßigem Beichtvater, gebeichtet am ... und ist mit der heiligsten Wegzehrung gestärkt worden am ... und ist mit der Salbung mit hl. Öl gestärkt worden von mir am .....
Ähnliche Formulare hatte in Köln der Nuntius FRANGIPANI bereits 1591 in derConstitutio de sacramentorum administratione vorgeschrieben. Hätte man die Formulare des RITUALE ROMANUM konsequent verwendet, wie es beispielsweise der Kölner Erzbischof noch 1779 ausdrücklich wollte, so wäre der Quellenwert der Kirchenbücher wohl erheblich größer.
Papst Benedikt XIV. wies nochmals in seiner Enzyklika "Satis vobis" vom 17.11.1741 auf die Bestimmungen des Konzils von Trient hin und nach seiner Konstitution Firmandis vom 06.11.1744 hatte die bischöfliche Visitation die Führung der Tauf-, Trau-, Firmmatrikel zu prüfen sowie die Führung des Liber status animarum. Das Totenbuch wurde in diese Prüfung nicht mit einbezogen. Dies erhielt erst im 18. Jh. die Bedeutung eines streng vorgeschriebenen Hauptregisters. Dennoch haben bereits einige Provinzialsynoden, so auch die von 1567 in Augsburg und Konstanz, die Führung von Firm- und Totenbüchern für ihren Bereich zur Pflicht gemacht.
Das Dekret Ne temere verpflichtet übrigens seit dem 2. August 1907 die Pfarrer, alle Eheschließungen in die Taufbücher einzutragen.
AUS DER PRAXIS BEOBACHTET
Die Art und Weise, wie die Kirchenbücher tatsächlich geführt wurden, weicht stark voneinander ab. Je älter die Bücher sind, desto spärlicher oftmals ihr Informationsgehalt.
Die Taufmatrikel weisen bis zum Ende des 18. Jh. selten das Geburtsdatum aus, man findet aber auch äußerst vorbildlich geführte Bücher, die genau nach den Vorschriften aus dem RITUALE ROMANUM geführt sind.
Die frühen Traumatrikel geben oft keine Auskunft über die Eltern der Brauleute sondern enthalten tatsächlich nur die minimalen Angaben gemäß des Tametsi-Dekrets.
Die Sterbematrikel scheinen hier und da eher sporadisch geführt zu sein und sie weisen mal nur den Sterbetag aus (obiit), mal geben sie Auskunft darüber, dass die Krankenölung gespendet wurde, ein ander mal wird nur der Tag der Beerdigung genannt (sepultus est). Der Tod von Kindern scheint besonders oft gar nicht erfasst worden zu sein. Dies alles kann nicht sehr verwundern, da, wie gezeigt, bis ins 18. Jh. keine Verpflichtung seitens der Kurie bestand, Sterberegister zu führen. Dem stehen aber regional Verordnungen der jeweiligen Landesherren gegenüber.
PROTESTANTISCHE KIRCHENBÜCHER
(Dieser Bereich steht zur Bearbeitung noch aus.)
SCHLUSSBEMERKUNGEN
Für die Zeit bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges ist, wiederum regional sehr unterschiedlich, eine äußerst spärliche Überlieferung von Kirchenbüchern zu beklagen. Für die Genealogie sind sie neben den Zivilstands- und Personenstandsregistern die wichtigsten Quellen für das genealogische Grundgerüst der Zusammenstellung einer Deszendenz oder Aszendenz.
Sie werden in Form von Verkartungen oder Ortsfamilienbüchern bearbeitet.
Die Lebensumstände der erfassten Personen zu beschreiben, erfordert das Studium verschiedenster anderer Quellen.
Siehe auch:
Projekt KB-Datenerfassungen
Auflistung von Ortsfamilienbüchern
Autorin: Marie-Luise Carl (Bearbeitungsstand 06.06.2005)
neuzeitliche Übersetzungen: Tobias Kemper, Uni Bonn
LITERATUR
BAUTZ, Friedrich Wilhelm, BENEDIKT XIV., in: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (Bautz), Band I, 1990, Spalten 490-491 (Internet-Version wie am 06.06.2005).
BÖRSTING, Heinrich, Geschichte der Matrikeln von der Frühkirche bis zur Gegenwart, Freiburg, 1959.
BÖRSTING, Heinrich, Matrikel, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 7. Band, Freiburg, 1962, Spalte 170.
DENZLER, Georg, Paul V., in: Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon (Bautz), Band VII, 1994, Spalten 18-19 (Internet-Version wie am 06.06.2005).
EGLI, Jodocus, Das heilige, allgültige und allgemeine Concilium von Trient, das ist: dessen Beschlüsse und hl. Canones nebst den betreffenden päbstlichen Bullen, Luzern, 1825.
JEDIN, Hubert, Das Konzil von Trient und die Anfänge der Kirchenmatrikeln, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung, 32/1943, S. 419-494.
JEDIN, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Band III, Bologneser Tagung (1547/48) - Zweite Trienter Tagungsperiode (1551/52), Freiburg/Basel/Wien, 1970.
JEDIN, Hubert, Geschichte des Konzils von Trient, Band IV/2, Überwindung der Krise durch Morone, Schließung und Bestätigung, Freiburg/Basel/Wien, 1975.
LÖWENBERG, B., Rituale, in: Lexikon für Theologie und Kirche, 8. Band, Freiburg, 1963, Spalte 1327ff..
SCHOLLEN, M., Die alten Kirchenbücher im Regierungsbezirk Aachen, in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins, 13/1891, S. 191-197.
INTERNET: http://www.heiligenlexikon.de/index.htm?Glossar/Konzil_von_Trient.htm (Version wie am 06.06.2005)