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* Ein rechtlich definierter Teil einer [[Stadt]] oder [[Gemeinde]], der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde. | * Ein rechtlich definierter Teil einer [[Stadt]] oder [[Gemeinde]], der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde. | ||
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===Bundesrepublik Deutschland=== | |||
==Bundesrepublik Deutschland== | ====Niedersachsen==== | ||
===Niedersachsen=== | |||
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55e) sind '''Ortschaften''' ''Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung'' (der Gemeinde) ''bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden''. Eine Gemeinde, die einer [[Samtgemeinde]] angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber [[Stadtbezirk]]e. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonieder.pdf Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 55e) sind '''Ortschaften''' ''Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung'' (der Gemeinde) ''bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden''. Eine Gemeinde, die einer [[Samtgemeinde]] angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber [[Stadtbezirk]]e. | ||
=== Nordrhein-Westfalen=== | ==== Nordrhein-Westfalen==== | ||
In der Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)], insbesondere § 39 (Stand Juni 2007)</ref>, wird der Begriff [[Ortschaft]] als Synonym für [[Gemeindebezirk]] verwendet. | In der Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)], insbesondere § 39 (Stand Juni 2007)</ref>, wird der Begriff [[Ortschaft]] als Synonym für [[Gemeindebezirk]] verwendet. | ||
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Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4) ''können'' Gemeinden ihr Gebiet in '''[[Ortsteil]]e''' aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine ''Ortschaftsverfassung'' eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer '''Ortschaft''' zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] (Stand Juni 2007)</ref> (§ 4) ''können'' Gemeinden ihr Gebiet in '''[[Ortsteil]]e''' aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine ''Ortschaftsverfassung'' eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer '''Ortschaft''' zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält. | ||
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===Ähnliche Objekttypen=== | |||
== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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Version vom 30. September 2008, 04:05 Uhr
Der Begriff
Ortschaft ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:[1]
- Ein Wohnplatz oder eine Wohnsiedlung im weiteren Sinne (Ort)
- Ein rechtlich definierter Teil einer Stadt oder Gemeinde, der mit besonderen Rechten ausgestattet ist. Oft handelt es sich um eine eingemeindete ehemalige Gemeinde.
Einzelne Definitionen
Bundesrepublik Deutschland
Niedersachsen
Laut Gemeindeordnung des Landes[2] (§ 55e) sind Ortschaften Teile einer Gemeinde, die eine engere Gemeinschaft bilden und für die die Hauptsatzung (der Gemeinde) bestimmt, dass Ortsräte gewählt oder Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher bestellt werden. Eine Gemeinde, die einer Samtgemeinde angehört, darf keine Ortschaften einrichten. In kreisfreien und größeren Städten gibt es demgegenüber Stadtbezirke.
Nordrhein-Westfalen
In der Gemeindeordnung des Landes[3], wird der Begriff Ortschaft als Synonym für Gemeindebezirk verwendet.
Thüringen
Laut Gemeindeordnung des Landes[4] (§ 4) können Gemeinden ihr Gebiet in Ortsteile aufteilen. Die Namen der Ortsteile dürfen nur in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde verwendet werden. Das zuständige Ministerium oder eine von ihm zu beauftragende Behörde veröffentlicht ein amtliches Gemeindeverzeichnis, in dem die Ortsteile einschließlich der verbindlichen Schreibweise festgehalten sind. Nach § 45 kann für alle oder einzelne Ortsteile eine Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden, die eine eigene Vertretung (Ortsbürgermeister, Ortschaftsrat) erhält.
GOV-Objekttyp
144 - Ortschaft - {deu=Ortschaft}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Ortschaft,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Deutsche Wikipedia: Wikipedia-Artikel Ortschaft
- ↑ Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (GVBl. S. 575, 579) (Stand Juni 2007)
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), insbesondere § 39 (Stand Juni 2007)
- ↑ Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455) (Stand Juni 2007)