Gemeindebezirk: Unterschied zwischen den Versionen
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''Der '''Gemeindebezirk''' ist die Gesamtheit der [[Grundstück]]e, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in [[gemeinde]]rechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grundstücken anderer [[Gemeinde]]n sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der [[Flurkarte]] derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrenzenden Grundstücken auf der [[Flurkarte]] erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.''<ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Erster Teil: ''Das Preußische Kataster'', S. 8.</ref> | ''Der '''Gemeindebezirk''' ist die Gesamtheit der [[Grundstück]]e, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in [[gemeinde]]rechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grundstücken anderer [[Gemeinde]]n sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der [[Flurkarte]] derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrenzenden Grundstücken auf der [[Flurkarte]] erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.''<ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Erster Teil: ''Das Preußische Kataster'', S. 8.</ref> | ||
== Definition Reichskataster == | === Definition Reichskataster === | ||
''Den '''Gemeindebezirk''' bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der [[Grundbuch]]bezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 <nowiki>[</nowiki>RMBl. S. 637<nowiki>]</nowiki>). Zu einem Gemeindebezirk können in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören.'' <ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Zweiter Teil: ''Das Reichskataster'', S. 34.</ref> | ''Den '''Gemeindebezirk''' bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der [[Grundbuch]]bezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 <nowiki>[</nowiki>RMBl. S. 637<nowiki>]</nowiki>). Zu einem Gemeindebezirk können in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören.'' <ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Zweiter Teil: ''Das Reichskataster'', S. 34.</ref> | ||
==Bundesrepublik Deutschland== | ===Bundesrepublik Deutschland=== | ||
=== Nordrhein-Westfalen=== | ==== Nordrhein-Westfalen==== | ||
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)] § 39 (Stand Juni 2007)</ref> kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in '''Gemeindebezirke''' (in der Gemeindeordnung synonym auch '''Ortschaften''' genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als [[Stadtbezirk]] bezeichnet. | Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gonordrh.pdf Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498)] § 39 (Stand Juni 2007)</ref> kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in '''Gemeindebezirke''' (in der Gemeindeordnung synonym auch '''Ortschaften''' genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als [[Stadtbezirk]] bezeichnet. | ||
==Österreich== | ===Österreich=== | ||
=== Wien=== | ==== Wien==== | ||
Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 '''Gemeindebezirke''' (vgl. | Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 '''Gemeindebezirke''' (vgl. | ||
[http://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Gemeindebezirk Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk]). | [http://de.wikipedia.org/wiki/Wiener_Gemeindebezirk Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk]). | ||
==[[GOV]]-Objekttyp== | |||
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===Ähnliche Objekttypen=== | |||
== Anmerkungen und Quellenangaben == | |||
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[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]] | [[Kategorie:Verwaltungsbegriff]] | ||
Version vom 29. September 2008, 23:40 Uhr
Der Begriff
Mit Gemeindebezirk bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Gemeinde.
Definition Preußisches Kataster
Der Gemeindebezirk ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer Gemarkung oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grundstücken anderer Gemeinden sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der Flurkarte derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrenzenden Grundstücken auf der Flurkarte erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.[1]
Definition Reichskataster
Den Gemeindebezirk bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der Grundbuchbezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 [RMBl. S. 637]). Zu einem Gemeindebezirk können in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören. [2]
Bundesrepublik Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Laut Gemeindeordnung des Landes[3] kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in Gemeindebezirke (in der Gemeindeordnung synonym auch Ortschaften genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als Stadtbezirk bezeichnet.
Österreich
Wien
Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 Gemeindebezirke (vgl. Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk).
GOV-Objekttyp
156 - Gemeindebezirk - {deu=Gemeindebezirk}
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Quicktext
Im GOV-Quicktext schreibt man für das Objekt
ist (auf deu) Gemeindebezirk,
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
Ähnliche Objekttypen
Anmerkungen und Quellenangaben
- ↑ Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Erster Teil: Das Preußische Kataster, S. 8.
- ↑ Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Zweiter Teil: Das Reichskataster, S. 34.
- ↑ Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) § 39 (Stand Juni 2007)