Vest: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 8. Juli 2007, 08:30 Uhr
Ein „Vest“ war ein auf Reichs- oder Landesrecht beruhender Gerichts- oder Amtsbezirk, welcher entweder mit eigenen Beamten des Landesherrn besetzt war, als Dienstlehen einem Amt anklebte, oder als Lehn- oder Pachtgut, Erblehngut oder -pachtgut auf Lebenszeit in Besitz eines Inhabers gekommen war. Darunter fielen insbesondere Amts- oder Richthöfe. Fest oder Vest bedeutet etwa "rechtmäßig", "gesetzlich".
Bei einem als Vest bezeichneten Gerichts- oder Amtsbezirk handelte es sich im ausgehenden Mittelalter und in der Zeit danach in den meisten Fällen um den Bezirk eines ungeteilten Gogerichts.
Die Angehörigen des Gerichtsbezirks, die Gerichtsgesessenen, hiessen Vestgenossen. Das Gericht und der Gerichtstag wurden "Vestding" genannt und die jährliche Zusammenkunft aller Gerichtsgesessenen wurde als "Vollveste" bezeichnet. Einzelne Erbbauern oder Erbsitzer (Erbgesessene) nannte man Wehrvester (im Gegensatz zu Zeitpächtern) als rechtmäßige Inhaber und Verteidiger ihres Gutes (der "Wehre").
Siehe:
- Vest auf dem Brahm
- Vest Bochum
- Vest Gummersbach
- Vest Lüdenscheid
- Vest Recklinghausen
- Vest Werl