Haus Ostendorf/Gerichtswesen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 27. Juni 2007, 16:07 Uhr

Patrimonialgericht

Gerichtsort

Hexenverfolgung

Hofgericht

Auf einem Hofding, Hof- oder Erbtag wurden von dem zur niederen Gerichtsbarkeit zählenden Hofgericht Urteile abgegeben. Die Rechtsfindung erfolgte unter Vorsitz des Erb- oder Grundherrn, welcher regelmäßig zu seiner Vertretung einen Richter bestellte, durch Weisung der Hofgenossen als Urteiler. Die Hofgenossen stellten zu diesem Zweck drei Gerichtsbeisitzer oder Schöffen auf der Schöffenbank. Vertreter des Gerichtsherrn konnte ebenfalls, wie im Markengericht, ein Burrichter oder Schulte des Kirchspiels Lippramsdorf als einheitlicher Gerichtsbezirk sein. Auch der Erb- oder Grundherr selber, wie auch alle anderen freien Güter, waren in Hofsachen, im Verkehr in hoftrechtlichen Verhältnissen überhaupt, dem Hofrecht in diesem Gerichtsbezirk, nämlich dem Kirchspiel Lippramsdorf, unterworfen.

In den Urteilen erscheint häufig die Wendung „nach hergrachtem Überkommen“, ein Hinweis darauf, daß lokales Hof- und Dorfrecht untrennbar verbunden waren und sich durch traditionelle, Übung, Weisung und Satzung allmählich gebildet hatten und den Veränderungen anpaßten. In diesem Rechtssystem floßen genossenschaftliche und feudale Rechtsformen zusammen.

Beispiele