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Die '' | Die ''demokratischen Kreisordnungen'' vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Bestzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder ''Landkreise'' oder ''Stadtkreise'' waren, und: ''Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind''. Für die Stadtkreise galt die ''demokratische Gemeindeordnung'' <ref>[http://www.verfassungen.de/de/th/kreisordnung46.htm Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946] (hier für das Land Thüringen)</ref>. Für Brandenburg galt: ''Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind.'' Der Begriff ''Stadtkreis'' kommt hier nicht vor<ref>[http://www.verfassungen.de/de/bb/kreisordnung46.htm Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946]</ref>. Die ''Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen'' in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:''Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis''<ref>http://www.verfassungen.de/de/sac/gemeindeordnung47.htm Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947]</ref>. | ||
Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' | Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung57.htm Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung73.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung85.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985]</ref>. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete ''Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR'' verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff ''kreisfreie Stadt'' anstelle von ''Stadtkreis''. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter<ref> [http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr90-kommunalverfassung.htm Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990]</ref>. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung ''Stadtkreis'' erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch ''kreisfreie Stadt'' ersetzt<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisfreie_Stadt#Stadtkreis_.2F_kreisfreie_Stadt Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes)] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisreformen_in_Deutschland_bis_1949#Kreis.2FLandkreis_u.a. Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949]</ref>. | ||
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. | Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. |
Version vom 23. Juni 2007, 16:55 Uhr
Mit Stadtkreis bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten.
Bundesrepublik Deutschland
Heute
Ein Stadtkreis ist heute in Baden-Württemberg eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff kreisfreie Stadt.
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.
Deutschland 1815 bis 1945
Früher gab es Stadtkreise nur im Königreich Preußen, und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in Thüringen. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat. Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in Preußen i.d.R. aus mehreren Gemeinden. Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung von 1935[1] in ganz Deutschland Stadtkreise eingeführt. Nach der Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935[2] (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise:
1. in Preußen
die außerhalb der Landkreise stehenden Städte;
2. in Bayern
die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H., Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken;
3. in Sachsen
die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau;
4. in Württemberg
die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm;
5. in Baden
die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim;
6. in Thüringen
die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar;
7. in Hessen
die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms;
8. in Mecklenburg
die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar;
9. in Oldenburg
die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen;
10. in Braunschweig
die Stadt Braunschweig
11. in Anhalt
die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst.
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis[3].
Alle übrigen Gemeinden galten als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein. Dadurch blieben viele der genannten Stadtkreise (außer in Preußen) zunächst Teil des Landkreises. Wenn überhaupt, dann erfolgte die Ausgliederung aus den Landkreisen in den einzelnen Ländern später. So war beispielsweise in Württemberg zunächst nur Stuttgart quasi kreisfrei. Erst 1938 wurden noch Heilbronn und Ulm aus ihren Landkreisen herausgelöst und damit kreisfrei. Die anderen "Stadtkreise" gehörten weiterhin zu ihren jeweiligen Landkreisen. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen Großen Kreisstädten. Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland zu entnehmen. Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt.
Deutsche Demokratische Republik
Die demokratischen Kreisordnungen vom Dezember 1946 / Januar 1947 für die Länder der sowjetischen Bestzungszone wiesen noch gewisse Unterschiede auf: So legten sie für Thüringen und Mecklenburg fest, dass Kreise entweder Landkreise oder Stadtkreise waren, und: Zu den Landkreisen gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind. Für die Stadtkreise galt die demokratische Gemeindeordnung [4]. Für Brandenburg galt: Der Kreisordnung unterliegen die Landkreise, Landkreise sind Kommunalverbände der Gemeinden, die nicht durch Gesetz als kreisfrei bestimmt sind. Der Begriff Stadtkreis kommt hier nicht vor[5]. Die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen in der Fassung vom 6. Februar 1947 besagte:Die Gemeinden sind Teile des Landkreises. Kreisfrei sind die in der Demokratischen Kreisordnung des Landes Sachsen vom 16. Januar 1947 bezeichneten Städte. Diese bilden je einen Stadtkreis[6].
Auch nach Gründung der DDR 1949 wurde die Bezeichnung Stadtkreis für die entsprechende Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates verwendet[7][8][9][10]. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff kreisfreie Stadt anstelle von Stadtkreis. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter[11]. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung Stadtkreis erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch kreisfreie Stadt ersetzt[12].
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.
Schweiz
In der Schweiz bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein Stadtbezirk ist.
benutzte Literatur/Internet
- ↑ Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935
- ↑ Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935
- ↑ Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942
- ↑ Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946 (hier für das Land Thüringen)
- ↑ Demokratische Kreisordnung für die Mark Brandenburg vom 19. Dezember 1946
- ↑ http://www.verfassungen.de/de/sac/gemeindeordnung47.htm Bekanntmachung über die Demokratische Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6. Februar 1947]
- ↑ Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953
- ↑ Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985
- ↑ Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990
- ↑ Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt (unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes) und Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949
- HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.
- BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.
- Artikel Stadtkreis. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (23.10.2005)