Erfüllende Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesrepublik Deutschland==
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====Baden-Württemberg====
===Baden-Württemberg===
In Baden-Württemberg wird eine [[Verwaltungsgemeinschaft]] durch den Bürgermeister der jeweiligen [[erfüllende Gemeinde|erfüllende Gemeinde]] vertreten<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgemeinschaft Wikipedia-Artikel Verwaltungsgemeinschaft] (19.06.2007)</ref>
In Baden-Württemberg wird eine [[Verwaltungsgemeinschaft]] durch den Bürgermeister der jeweiligen [[erfüllende Gemeinde|erfüllende Gemeinde]] vertreten<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgemeinschaft Wikipedia-Artikel Verwaltungsgemeinschaft] (19.06.2007)</ref>
====Thüringen====
===Thüringen===
Laut Kommunalordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] (Stand Juni 2007)</ref> gibt es nebeneinander sowohl die kommunale Struktur der '''erfüllenden Gemeinde'''(§§ 51, 52) als auch die der [[Verwaltungsgemeinschaft]] (§§ 46-48). Erfüllende Gemeinden nehmen auf Grund von Vereinbarungen für benachbarte, kreisangehörige Gemeinden die gleichen Aufgaben wahr wie eine Verwaltungsgemeinschaft, jedoch ohne dass eine formelle Verwaltungsgemeinschaft gebildet wird.  Eine erfüllende Gemeinde muss in der Regel mindestens 3000 Einwohner (Ausnahmen möglich) und einen hauptamtlichen Bürgermeister haben. Die Kosten für die übertragenen Aufgaben haben die ''Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind'' (auch - allerdings nicht in der Kommunalordnung - als ''übertragende'' Gemeinden bezeichnet) im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen.
Laut Kommunalordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gothurin.pdf Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBl. S. 455)] (Stand Juni 2007)</ref> gibt es nebeneinander sowohl die kommunale Struktur der '''erfüllenden Gemeinde'''(§§ 51, 52) als auch die der [[Verwaltungsgemeinschaft]] (§§ 46-48). Erfüllende Gemeinden nehmen auf Grund von Vereinbarungen für benachbarte, kreisangehörige Gemeinden die gleichen Aufgaben wahr wie eine Verwaltungsgemeinschaft, jedoch ohne dass eine formelle Verwaltungsgemeinschaft gebildet wird.  Eine erfüllende Gemeinde muss in der Regel mindestens 3000 Einwohner (Ausnahmen möglich) und einen hauptamtlichen Bürgermeister haben. Die Kosten für die übertragenen Aufgaben haben die ''Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind'' (auch - allerdings nicht in der Kommunalordnung - als ''übertragende'' Gemeinden bezeichnet) im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen.


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*durch die erfüllende Gemeinde entsteht keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts.
*durch die erfüllende Gemeinde entsteht keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts.
*die erfüllende Gemeinde verfügt deshalb über keine eigenen Organe.
*die erfüllende Gemeinde verfügt deshalb über keine eigenen Organe.
=====Abbildung im GOV=====
====Abbildung im GOV====
Diese ''Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft'' in Thüringen ist bisher im GOV nicht abzubilden. Es gibt zwar den Objekttyp "Erfüllende Gemeinde", jedoch kann die Zuordnung der jeweiligen ''übertragenden Gemeinden'' zur ''erfüllenden Gemeinde'' nicht angemessen abgebildet werden. Die Beschreibung "Gemeinde A gehört zu erfüllende Gemeinde B" könnte den falschen Eindruck einer Eingemeindung erwecken. Auch ist es bisher nicht zugelassen, dass ein Objekt mehr als einen Objekttyp hat, z.B. kann ein Objekt in GOV nicht gleichzeitig "Stadt" und "erfüllende Gemeinde" sein. Ob diese Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft überhaupt in GOV abgebildet werden soll, zumal ja keine Körperschaft öffentlichen Rechts geschaffen wird, ist bisher nicht entschieden<ref>Diskussion in der GOV-Mailingliste im Juli 2007.</ref>.
Diese ''Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft'' in Thüringen ist bisher im GOV nicht abzubilden. Es gibt zwar den Objekttyp "Erfüllende Gemeinde", jedoch kann die Zuordnung der jeweiligen ''übertragenden Gemeinden'' zur ''erfüllenden Gemeinde'' nicht angemessen abgebildet werden. Die Beschreibung "Gemeinde A gehört zu erfüllende Gemeinde B" könnte den falschen Eindruck einer Eingemeindung erwecken. Auch ist es bisher nicht zugelassen, dass ein Objekt mehr als einen Objekttyp hat, z.B. kann ein Objekt in GOV nicht gleichzeitig "Stadt" und "erfüllende Gemeinde" sein. Ob diese Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft überhaupt in GOV abgebildet werden soll, zumal ja keine Körperschaft öffentlichen Rechts geschaffen wird, ist bisher nicht entschieden<ref>Diskussion in der GOV-Mailingliste im Juli 2007.</ref>.



Version vom 21. Juni 2007, 18:05 Uhr

Eine erfüllende Gemeinde ist in manchen Bundesländern eine Gemeinde, die bestimmte Aufgaben für andere Gemeinden des gleichen Kreises erfüllt, meist im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft. Eine besondere kommunale Struktur, die neben der eigentlichen Verwaltungsgemeinschaft existiert, stellt die erfüllende Gemeinde in Thüringen dar.

Bundesrepublik Deutschland

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg wird eine Verwaltungsgemeinschaft durch den Bürgermeister der jeweiligen erfüllende Gemeinde vertreten[1]

Thüringen

Laut Kommunalordnung des Landes[2] gibt es nebeneinander sowohl die kommunale Struktur der erfüllenden Gemeinde(§§ 51, 52) als auch die der Verwaltungsgemeinschaft (§§ 46-48). Erfüllende Gemeinden nehmen auf Grund von Vereinbarungen für benachbarte, kreisangehörige Gemeinden die gleichen Aufgaben wahr wie eine Verwaltungsgemeinschaft, jedoch ohne dass eine formelle Verwaltungsgemeinschaft gebildet wird. Eine erfüllende Gemeinde muss in der Regel mindestens 3000 Einwohner (Ausnahmen möglich) und einen hauptamtlichen Bürgermeister haben. Die Kosten für die übertragenen Aufgaben haben die Gemeinden, die der erfüllenden Gemeinde zugeordnet sind (auch - allerdings nicht in der Kommunalordnung - als übertragende Gemeinden bezeichnet) im Verhältnis der Einwohnerzahlen zu tragen.

Die kommunale Struktur der erfüllenden Gemeinde in Thüringen ist somit eine Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft. Sie unterscheidet sich von der Verwaltungsgemeinschaft durch folgende Punkte[3]

  • durch die erfüllende Gemeinde entsteht keine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • die erfüllende Gemeinde verfügt deshalb über keine eigenen Organe.

Abbildung im GOV

Diese Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft in Thüringen ist bisher im GOV nicht abzubilden. Es gibt zwar den Objekttyp "Erfüllende Gemeinde", jedoch kann die Zuordnung der jeweiligen übertragenden Gemeinden zur erfüllenden Gemeinde nicht angemessen abgebildet werden. Die Beschreibung "Gemeinde A gehört zu erfüllende Gemeinde B" könnte den falschen Eindruck einer Eingemeindung erwecken. Auch ist es bisher nicht zugelassen, dass ein Objekt mehr als einen Objekttyp hat, z.B. kann ein Objekt in GOV nicht gleichzeitig "Stadt" und "erfüllende Gemeinde" sein. Ob diese Sonderform der Verwaltungsgemeinschaft überhaupt in GOV abgebildet werden soll, zumal ja keine Körperschaft öffentlichen Rechts geschaffen wird, ist bisher nicht entschieden[4].

Benutzte Quellen und Literatur