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Die ''demokratische Kreisordnung'' vom 20. Dezember 1946 legte für die Länder der sowjetischen Bestzungszone fest, dass Kreise entweder ''Landkreise'' oder ''Stadtkreise'' waren, und: ''Zu den Landkreisen, gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind''. Für die Stadtkreise galt die ''demokratische Gemeindeordnung''<ref>[http://www.verfassungen.de/de/th/kreisordnung46.htm Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946] (hier für das Land Thüringen)</ref>. | |||
Auch nach Gründung der [[DDR]] 1949 wurde die Bezeichnung ''Stadtkreis'' als Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates angewendet<ref>http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung57.htm Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung73.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973]</ref><ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/kommunalverfassung85.htm Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985]</ref>. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete ''Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR'' verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff ''kreisfreie Stadt'' anstelle von ''Stadtkreis''. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter<ref> [http://www.verfassungen.de/de/ddr/ddr90-kommunalverfassung.htm Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990]</ref>. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung ''Stadtkreis'' erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch ''kreisfreie Stadt'' ersetzt<ref>[http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisfreie_Stadt#Stadtkreis_.2F_kreisfreie_Stadt Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes] und [http://de.wikipedia.org/wiki/Diskussion:Kreisreformen_in_Deutschland_bis_1949#Kreis.2FLandkreis_u.a. Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949]. | |||
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. | |||
Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet. | Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet. | ||
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In der [[Schweiz]] bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein [[Stadtbezirk]] ist. | In der [[Schweiz]] bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein [[Stadtbezirk]] ist. |
Version vom 19. Juni 2007, 18:20 Uhr
Mit Stadtkreis bezeichnet man regional und zeitlich bedingt unterschiedliche Verwaltungseinheiten.
Bundesrepublik Deutschland
Heute
Ein Stadtkreis ist heute in Baden-Württemberg eine synonyme Bezeichnung für den eindeutigeren Begriff kreisfreie Stadt.
Die Stadtkreise gelten im allgemeinen als Gemeinden, haben aber in Verwaltung und Rechten bestimmte Besonderheiten.
Deutschland bis 1945
Früher gab es Stadtkreise nur im Königreich Preußen, und zwar seit 1815 vereinzelt, seit 1872 allgemein, und in Thüringen. Es handelte sich um größere Städte (in der Regel über 25.000 Einwohner), die einen eigenen Kreisverband bildeten. Einige Städte hatten neben dem Oberbürgermeister und dem Polizeidirektor einen eigenen Landrat. Vor 1872 bestanden die Stadtkreise in Preußen i.d.R. aus mehreren Gemeinden. Durch die am 1. April 1935 in Kraft getretene Deutsche Gemeindeordnung von 1935 in ganz Deutschland Stadtkreise eingeführt. Nach der Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935 (§11 Abs. 1) waren Stadtkreise:
1. in Preußen
die außerhalb der Landkreise stehenden Städte;
2. in Bayern
die Städte Amberg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen, Frankenthal, Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Neustand a.d.H., Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schweinfurt, Speyer, Straubing, Weiden, Würzburg und Zweibrücken;
3. in Sachsen
die Städte Aue, Bautzen, Chemnitz, Crimmitschau, Döbeln, Dresden, Freiberg, Freital, Glauchau, Leipzig, Meerane, Meißen, Mittweida, Pirna, Plauen, Radebeul, Reichenbach, Riesa, Werdau, Wurzen, Zittau und Zwickau;
4. in Württemberg
die Städte Eßlingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Schw. Gmünd, Schwenningen, Stuttgart, Tübingen und Ulm;
5. in Baden
die Städte Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim und Pforzheim;
6. in Thüringen
die Städte Altenburg, Apolda, Arnstadt, Eisenach, Gera, Gotha, Greiz, Jena und Weimar;
7. in Hessen
die Städte Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms;
8. in Mecklenburg
die Städte Güstrow, Neustrelitz, Rostock, Schwerin und Wismar;
9. in Oldenburg
die Städte Delmenhorst, Oldenburg und Rüstringen;
10. in Braunschweig
die Stadt Braunschweig
11. in Anhalt
die Städte Bernburg, Dessau, Köthen und Zerbst.
Auf Grund der 6. Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 wurde mit Wirkung vom 17. April die neue Gemeinde Watenstedt-Salzgitter Stadtkreis.
Alle übrigen Gemeinden galten als kreisangehörige Gemeinden im Sinne der Deutschen Gemeindeordnung. §11 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1935 besagte: In der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit der Gemeinden zu einem Landkreis tritt bis auf weiteres keine Änderung ein. Dadurch blieben viele der genannten Stadtkreise (außer in Preußen) zunächst Teil des Landkreises. Wenn überhaupt, dann erfolgte die Ausgliederung aus den Landkreisen in den einzelnen Ländern später. So war beispielsweise in Württemberg zunächst nur Stuttgart quasi kreisfrei. Erst 1938 wurden noch Heilbronn und Ulm aus ihren Landkreisen herausgelöst und damit kreisfrei. Die anderen "Stadtkreise" blieben bei ihren jeweiligen Landkreisen. Diese Städte waren eher mit "kreisangehörigen Städten mit Sonderstatus" zu vergleichen, also etwa heutigen Großen Kreisstädten. Im Einzelnen sind die Daten der Ein- und Auskreisungen dem Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland zu entnehmen. Die "Deutsche Gemeindeordnung" blieb 1945 zunächst in Kraft, wurde aber 1946 bis 1948 in den einzelnen Ländern modifiziert (britische Besatzungszone) oder durch neue Gemeindeordnungen (in den Länder der übrigen Besatzungszonen) ersetzt.
Deutsche Demokratische Republik
Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946 legte für die Länder der sowjetischen Bestzungszone fest, dass Kreise entweder Landkreise oder Stadtkreise waren, und: Zu den Landkreisen, gehören alle Gemeinden (auch unbewohnte Bezirke), soweit sie nicht als Stadtkreise selbständig sind. Für die Stadtkreise galt die demokratische Gemeindeordnung[1].
Auch nach Gründung der DDR 1949 wurde die Bezeichnung Stadtkreis als Verwaltungs- und Gebietseinheit des Staates angewendet[2][3][4][5]. Erst das im Mai 1990, kurz vor der deutschen Vereinigung, verabschiedetete Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR verwendetete (wie fast alle Länder der "alten" Bundesrepublik) den Begriff kreisfreie Stadt anstelle von Stadtkreis. Dieses Gesetz galt aufgrund des Einigungsvertrages bis zur Einführung neuer Landesgesetze (1992-1994) in den neuen Bundesländern weiter[6]. Nach manchen Angaben wurde allerdings in den neuen Bundesländern die Bezeichnung Stadtkreis erst bei der jeweils ersten Neugliederung (1993 in Brandenburg, ansonsten 1994) durch kreisfreie Stadt ersetzt<ref>Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisfreie Stadt unter Berufung auf Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes und Diskussion zum Wikipedia-Artikel Kreisreformen in Deutschland bis 1949.
Die Stadtkreise der DDR wurden durch eine gewählte Stadtverordnetenversammlung geleitet. Als vollziehendes Organ stand ihr der „Rat der Stadt“ zur Seite. Im Ortslexikon der DDR von 1986 sind außer Berlin nur jeder Bezirkshauptstadt und in einigen Bezirken auch einigen größeren Städten ein Stadtkreis zugeordnet.
- ↑ Die demokratische Kreisordnung vom 20. Dezember 1946 (hier für das Land Thüringen)
- ↑ http://www.verfassungen.de/de/ddr/stadtkreisordnung53.htm Ordnung über den Aufbau und die Aufgaben der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Organe in den Stadtkreisen vom 8. Januar 1953]
- ↑ Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973
- ↑ Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985
- ↑ Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung)vom 17. Mai 1990
Schweiz
In der Schweiz bezeichnet man als Stadtkreis das, was in der Bundesrepublik Deutschland ein Stadtbezirk ist.
benutzte Literatur/Internet
- HABERKERN, Eugen, und WALLACH, Joseph Friedrich, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen, 1987.
- BALKOW, Karla und CHRIST, Werner. Ortslexikon der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986.
- Artikel Stadtkreis. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. (23.10.2005)
- Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 online
- Erste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 23. März 1935 online
- http://www.verfassungen.de/de/de33-45/gemeindeordnung35-v6.htm Sechste Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 14. April 1942 online]