Gemeindebezirk: Unterschied zwischen den Versionen
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''Der Gemeindebezirk ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grunstücken anderer | ''Der '''Gemeindebezirk''' ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer [[Gemarkung]] oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grunstücken anderer [[Gemeinde]]n sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der [[Flurkarte]] derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrendzenden Grundstücken auf der Flurkarte erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.''<ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Erster Teil: ''Das Preußische Kataster'', S. 8.</ref> | ||
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''Den '''Gemeindebezirk''' bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der [[Grundbuch]]bezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 <nowiki>[</nowiki>RMBl. S. 637<nowiki>]</nowiki>). Zu einem Gemeindebezirk konnen in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören.'' <ref>{{Schütte, Katasterunterlagen 1941}}, hier: Zweiter Teil: ''Das Reichskataster'', S. 34.</ref> | |||
==Bundesrepublik Deutschland== | ==Bundesrepublik Deutschland== |
Version vom 18. Juni 2007, 10:17 Uhr
Mit Gemeindebezirk bezeichnet man regional unterschiedlich einen Teil einer Gemeinde.
Definition Preußisches Kataster
Der Gemeindebezirk ist die Gesamtheit der Grundstücke, gleichviel ob sie in einer Gemarkung oder in mehreren Gemarkungen liegen, die in gemeinderechtlicher Beziehung zusammen gehören, also ohne Rücksicht darauf, ob diese Grundstücke einen einzigen abgeschlossenen Komplex bilden, oder mit den Grunstücken anderer Gemeinden sich im Gemenge befinden, oder ob einzelne Grundstücke von den Grundstücken anderer Gemeinden umschlossen sind. Isoliert, d. h. außerhalb des Umrings dieses Komplexes liegende Grundstücke dieses Gemeindebezirks sind auf der Flurkarte derjenigen Gemarkung dargestellt, in welcher sie liegen, so daß also kein Grundstück anders als in seinem natürlichen Zusammenhange mit den angrendzenden Grundstücken auf der Flurkarte erscheint und die Umringe der auf den Flurkarten verzeichneten Grundstückskomplexe gegenseitig genau aneinanderschließen.[1]
Definition Reichskataster
Den Gemeindebezirk bilden die Grundstücke, die nach geltendem Rechte zum Gebiete der Gemeinde gehören (§ 12 der Deutschen Reichsverordnung vom 30. Januar 1935 - RGBl. 1 S. 49). Der Gemeindebezirk ist auch der Grundbuchbezirk, der für die Einrichtung des Grundbuchs maßgebend ist (§ 1 der Grundbuchverordnung vom 8. August 1935 [RMBl. S. 637]). Zu einem Gemeindebezirk konnen in mehreren Gemarkungen liegende Grundstücke gehören. [2]
Bundesrepublik Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Laut Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) § 39 kann das Gemeindegebiet einer kreisangehörigen Gemeinde in Gemeindebezirke (in der Gemeindeordnung synonym auch Ortschaften genannt) eingeteilt werden, die eine besondere Vertretung haben. Das Gegenstück dazu in kreisfreien Städten wird als Stadtbezirk bezeichnet.
Österreich
Wien
Die Stadt Wien (zugleich österreichisches Bundesland) gliedert sich in 23 Gemeindebezirke (vgl. Wikipedia-Artikel Wiener Gemeindebezirk.
Benutzte Quellen und Literatur
- ↑ Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Erster Teil: Das Preußische Kataster, S. 8.
- ↑ Hermann Schütte: Die Vermessungsunterlagen in der grundbuchamtlichen Praxis, Mit einem Anhange, 2. erweiterte Auflage, Ziegenhain (Bz. Kassel) 1941., hier: Zweiter Teil: Das Reichskataster, S. 34.