Gemeindeteil: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesrepublik Deutschland==
==Bundesrepublik Deutschland==
===Bayern===
===Bayern===
Laut [http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] haben (Art. 2) '''Gemeindeteile''' einen Namen, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.
Laut Gemeindeordnung des Landes<ref>[http://www.jura.uni-osnabrueck.de/institut/jkr/kommunalrecht/gobay.pdf Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 797 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.12.2005 (GVBl. S. 686)] (Stand Juni 2007)</ref> (Art. 2) können '''Gemeindeteile''' einen eigenen Namen haben, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.


In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im
In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im
Gemeinderat vertreten sind und die nicht [[Stadtbezirk]] mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein [[Stadtbezirk]] mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).
 
== Benutzte Quellen und Literatur ==
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[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:GOV-Objekttypen (Wunsch)]]
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Version vom 19. Juni 2007, 16:16 Uhr

Ein Gemeindeteil ist ein abgegrenzter bzw. mit eigenem Namen versehener Teil einer Stadt oder Gemeinde. Regional unterschiedlich kann der Begriff einen reinen umgangssprachlichen oder auch offiziellen Charakter haben.

Bundesrepublik Deutschland

Bayern

Laut Gemeindeordnung des Landes[1] (Art. 2) können Gemeindeteile einen eigenen Namen haben, der von der Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben, geändert oder vergeben werden kann.

In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, die nicht im Gemeinderat vertreten sind und die nicht ein Stadtbezirk mit Bezirksausschuss sind, kann auf Antrag ein Ortssprecher gewählt werden (Art. 60a).

Benutzte Quellen und Literatur