Kötter: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
* [[Herrenkötter]] | * [[Herrenkötter]] | ||
* [[Markenkötter]] | * [[Markenkötter]] | ||
== Siehe auch == | |||
* [[Kossath]] | |||
== Weblinks == | == Weblinks == |
Version vom 19. Juli 2023, 04:11 Uhr
Hierarchie:
Familienforschung > Informelles Lernen > Dorfwirtschaft > Dorfentstehung > Landwirtschaft > Bauer (Berufsbezeichnung) > Kottenrecht > Kötter
Bedeutung: Bauer, der nur einen kleinen Besitz bewirtschaftet und keinen Anteil an der Allmende hat
- Kötter
- Das Wort Kotte, dessen Etymologie Möser in der Osnabr. Gesch. Th. I. Abschn I. §2. b. und in der Einleitung zur osnabr. Gesch. §2. auseinander setzt, bedeutet hiesiges Landes bald ein Bauergut der geringeren Art (z.B. ein Erb- oder Markkotte, dahingegen die größeren Bauerngüter: Höfe oder Erbe genannt werden) bald ein bloßes zur Wohnung für Heuerleute eingerichtetes Nebenhaus. So nach ist Kötter entweder ein Erb- und Markkötter der seine Wohnung eigenthümlich besitzt, und der anderwerts Kossate oder Kothsasse genannt wird, oder der Heuersmann eines anderen Bauern, ein Heuerling oder Hüsselte.
- Kötter und Brinkligger (letzteres ist die geringste Art der Kötter, die gewöhnlich außer dem Hause nur ein weniges Gartenland besitzen) sind unwehrige Leute; weil ihre geringe Länderey, ob sie solche gleich eigenthümlich besitzen, keine Civilwehre hat. Es ist kein sogenanntes Erb-echt-gut, welches seinen Besitzer zum Gutsherren macht. Der freie Kötter mußte daher in die Hode gehen, und Hode hebt noch jetzt alles echte Eigenthum auf. Mösers. Einleitung in der osnnbr. Geschichte §. 29. c.
- Kötter nach Kottenrecht
Quelle:
- Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup 1800.
- Rietbergisches Landrecht von 1697: Derjenige, welchem mit Bewilligung der gnädigsten Guthsherrschaft auf einem abgelegenen oder sonst uncultivirten Platze eines sichern Colonates von dem colono ein gewisser District Landes oder Heide zur Cultur untergegeben wird und dafür nicht nur an das Colonat sichere Pfächte und Dienste, sondern auch gemeinichlich eine kleine Geldpfacht an die Rentkammer alljährig bezahlen muß.
- Weitere Kötter Klassen
Zu den Köttern nach Kottenrecht zähhlen darüber hinaus die im Fürstbistum Münster steuerlich besonders berücksichtigte Klasse der
- Pferdekötter, welche mit dem Pferde dienen
- Fußkötter, verpflichtet zu Fußfronen, Leibdiensten oder Leibfronen, Handdiensten oder Handfronen
- Herrenkötter
- Markenkötter