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Version vom 23. Februar 2023, 18:22 Uhr
Quelle in der Familienforschung: Protokolle der Holtdinggerichte sind eine über die Kirchenbücher hinaus reichende Quelle. Da auch über die lokalen Markgenossen hinaus Bewohner angrenzender Kirchspiele regelmäßig gegen die Markenordnung verstießen und die Verhandlungen protokolliert wurden, geht diese Quelle über die lokalen Kirchenbücher und Grenzen des betreffenden Kirchspiels hinaus.
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Amtssprache
- Holtding, Holtgeding, Markengedinf, Forstgeding, Erbexengericht = Holzgericht oder Haingericht
Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.
Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.
Beispiel
- Beispiel: Hülsberger Mark 1442 Juli 30, dusent veyrhundert en XLII, den manendag nest na sunte Jacobus, daghe des hilgen apostels. Vor dem Richter zu Lembeck, Goisen Spyrlinch, verkauft Frederich van Strüenckede an Bitter von Raesfelde das Holzgericht in dem Hülsberge, den Hof zu Herne mit den zugehörigen Höfen (…) gelegen im Gericht Recklinghausen, ferner das Markenrecht (…) im Hülsberge. Zeugen: Meynecken van Westeroelde, Frederich Oldenbergh, Johan Schulte tho Grevinch u. Rotger ton Buddenbrocke. (Vorgang wiederholt am 17.09.1443 mit Machgroys von Strünckede).[1]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332