Holzgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Bedeutung:''' Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder [[Holzgewalt]] (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der Grundherr bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.
'''Bedeutung:''' Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder [[Holzgewalt]] (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.


'''Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]], beschlossen auf einem [[Dingdag|Holzgerichtstag]].
'''Rechtsgrundlage''' für das Holzgericht bildete die [[Markenordnung]], beschlossen auf einem [[Dingdag|Holzgerichtstag]].

Version vom 19. Februar 2023, 09:38 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Holzgericht

Amtssprache


Bedeutung: Das Holzgericht war ein Markengericht und bedingte die Holzherrschaft (hotherrschap (ndd.)) oder Holzgewalt (holtgeweldede (ndd.)) über das Holz einer gemeinen Mark. Der zuständige Erbexe bestellte den vorsitzenden Richter, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich einem Hof der Markgenossenschaft durch ältere Rechte anklebte.

Rechtsgrundlage für das Holzgericht bildete die Markenordnung, beschlossen auf einem Holzgerichtstag.

Beispiel

Fußnoten

  1. Quelle: Archiv Lembeck, Urkunde 332