Superrevidend: Unterschied zwischen den Versionen
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* C. Keller: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, [https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=%22Letztere+sind+deshalb+im+Fall+unerlaubter+Auswanderung+%22 Google Books] | * C. Keller: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, [https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=%22Letztere+sind+deshalb+im+Fall+unerlaubter+Auswanderung+%22 Google Books] | ||
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Aktuelle Version vom 21. November 2022, 05:21 Uhr
Superrevidend ist ein Begriff aus dem Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich:
3. Die Superrevidenden sind theils
- a) solche Personen, welche zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in einen Truppentheil eingetreten, jedoch als zeitig unbrauchbar von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind, theils
- b) solche Militärpflichtige, welche noch nicht definitiv ausgehoben, sondern der Departements-Ersatz-Kommission behufs der Superrevision vorzustellen sind.
Die ad a sind gleich den Reservisten, die ad b gleich den Militärpflichtigen zu behandeln. Letztere sind deshalb im Fall unerlaubter Auswanderung nach § 140 des Deutschen Strafgesetzbuchs zu bestrafen.
Literatur
- C. Keller: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, Google Books