Superrevidend: Unterschied zwischen den Versionen

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* C. Keller:  Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, [https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=%22Letztere+sind+deshalb+im+Fall+unerlaubter+Auswanderung+%22 Google Books]
* C. Keller:  Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, [https://www.google.de/search?tbm=bks&hl=de&q=%22Letztere+sind+deshalb+im+Fall+unerlaubter+Auswanderung+%22 Google Books]
[[Kategorie:Militärischer Begriff]]
[[Kategorie:Militärischer Begriff]]
[[Kategorie:Deutsches Reich]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]
[[Kategorie:Rechtsbegriff]]

Aktuelle Version vom 21. November 2022, 05:21 Uhr

Superrevidend ist ein Begriff aus dem Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich:

3. Die Superrevidenden sind theils

a) solche Personen, welche zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in einen Truppentheil eingetreten, jedoch als zeitig unbrauchbar von den Truppentheilen zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen sind, theils
b) solche Militärpflichtige, welche noch nicht definitiv ausgehoben, sondern der Departements-Ersatz-Kommission behufs der Superrevision vorzustellen sind.

Die ad a sind gleich den Reservisten, die ad b gleich den Militärpflichtigen zu behandeln. Letztere sind deshalb im Fall unerlaubter Auswanderung nach § 140 des Deutschen Strafgesetzbuchs zu bestrafen.

Literatur

  • C. Keller: Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Nach den Motiven und Kommissions-Verhandlungen erläutert von C. Keller, Königl. Preuß. Geheimen Justiz-Rath, Mitglied des General-Auditoriats. Berlin 1872, S. 90, Google Books