HagmayrBarbaraGeltingÜbergabe1724: Unterschied zwischen den Versionen
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StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6030, S. 55 | |||
Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenamt München de Anno 1724 | |||
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solang hinauszubezalen | |||
Quittierung der abgeführten | |||
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Zahlungen: | Zahlungen: | ||
1725 50 fl | |||
1726 25 fl | |||
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9. Jan. 1728 | 9. Jan. 1728 50 fl | ||
1728 50 fl | |||
1729 30 fl | |||
1730 45 fl | |||
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| | |'''Folio 55''' | ||
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== Vertrag und Ausnambs Brief == | |||
Auf ervolgt forzeitliches Ablebens Weyl. Balthasarn Hagmayr gewester Besizer churfrtln. Urbars Hof in Gelting Landgerichts Schwaben, hat sich die hinder Blibene Wittib Barbara ,auf anweis- und beysta ndtsLaistung Georgen Veichts daselbst , mit Ihren 5 ainpendtig(?) ... Eheleiblichen Kindern Namens Melchior 22, Georgen 11, Barbara 9 Agatha 6 und Philipp 2Jehrigen alters , denen Melchior Falckhner Lackmayr von gedachtem Gelting und Michael Zehetmayr von Landtshamb, Beide vermelten gerichts Schwaben, zu Vormund gesezt, und obige Kinder durch Sye Bey angebung dessen Vertretten worden, sowohl wegen des Ihnen Kinder anverstorben Vätterlichen Erbguets ahn Besizung obigen Urbars Hofs, dahin in Güette Verainbart und Verglichen, das namblich und | |||
'''Erstlichen''' dem aus obgemelten 5 Vorhandtenen Kindern voggtbaren Sohn Melchiorn den von seinem Verstorbenen Vattern Bisher mit Leibsgerichtigkeit ingehabten zu hiesig churfrtl. Hofcastenambt | |||
'''Folio | '''Folio 55 Rückseite''' | ||
München gehörig ganzen Hof und das absonderlich Vorhandten sogenante Schuester Häusl aldort, mit all Vorhandten Todt und Lebendtigen Haus- und BaumannsVahrnus, wie solch alles ordentlich inventirt worden, nitweniger die ehedessen aigentumblich ingehabte, aber zu dem Rittingl. Benficio , nacher Schwaben, gehörige Pausölden, nichts davon Besondt noch ausgenommen, völlig beysammen verbleiben, dahingegen und fürs | |||
'''Anderte''' derselbe schuldtig und verbundten sein solle, gedacht seiner Muettern 100 fl - hieran bey seiner Verheurathung 15 und hernach Jehrlich 5 fl <sup>a</sup> – bis vermelte Summa complet sein würdtet. Im Fahl aber gedachte Mutter under solcher zeit mit Todt abgehen und an obigen gelt etwas yberlassen sollte, so hette solches der guettsbesizer alleinig, iedoch dergestalten zu erben, das er Sye davon, und allenfahls, wan auch nichts ybrig verbleibete, gleichwohl von dem seinigen christlich zur Erdten Bestettigen lassen mieste. | |||
'''Drittens''' ist denen ybrigen 4 Münderjehrig obvernambten Kindern zu einem Vätter- und Muetterlichen Erbguett miteinander | |||
'''Folio 56''' | |||
800 fl ausgemacht worden, das iedem Sohn hiervon 225 und ieder Tochter 175 fl – iedoch alles ohne Interesse – und wan sich ain oder das andere Verheurathet, demselben auf dem Hochzeitstag 50 fl, nachgehents aber jehrlich 25 fl, nitweniger iedem Sohn ain Morgensuppen ausgehalten und die Kürchengwändtung, desgleichen ieder Schwester neben der Morgensuppen und Kürchengwändtung zu einer ausförttigung ain Pöttstatt, Pöth und zwaymallige yberzüge, item ain .Truchen und ain redo. Khue verschaft werden solle. Im Fahl aber aus Ihnen 4 minderJehrigen Kindern aines oder mehrere ledigen standts verstürben, alsdann fielle die förttigung widrumben zhum Guett, hingegen aber deren ausgemachtes gelt auf die yberlebente geschwistrigt mit einschluss der Muetter, wan Sye noch Bey Leben, und des guettsbesizers in gleiche thaill. | |||
''' | '''Viertens''' ist weitters pactiert worden, das ersagt noch minderJehrige 4 geschwistrigt solang und vill Baim guett in der läst, und Klaidtung, bis Sye gleichwohl Ihr Brodt selbst gewünnen können, underhalten, auch christlich erzogen, und denen zway Schwöstern nach der Muetter ableiben, das Pött, worauff Sye dermallen ligt, mit dessen zuegehör ausgehendigt werden solle. | ||
''' | '''Folio 56 Rückseite''' | ||
'''Fünfftens''' und lestlichen hat Ihr die Muetter zu einem notwentigen austrag Vorbehalten, nemblichen anstatt der ybern Tisch geniessenten cost Jehrlich 3 Mezen Waiz, 1 ½ Schffl. Korn und 4 Mezen Gersten, nitweniger ain Redo. Khue, und ain Schaf in der Fütterey zu halten, dan alle Montag des Jahres hindurch die Ayr soviel die Hennen legen, auch zu 3 underschichtlichmahlen im Jahr, iedesmahl 5 pfundt Fleisch, dann quatemberlich 30 Kr. an gelt. Item ¾ Bayrl. Rueben, vom obst im clainen Gärttl Jehrlich den 3<sup>ten</sup> thaill und soofft man Pachen thuts ain Laib Brodt. DisenVertrag nun in allem statt und Vest zu halten, haben die thaill mit Mundt und Handt angelobt. | |||
actum. den | actum. den | ||
1<sup>ten</sup> Xbris | 1<sup>ten</sup> Xbris Ao. 1724 | ||
'''Zeugen''' | '''Zeugen''' | ||
Georg Adam Spizl Schreiber | Georg Adam Spizl Schreiber | ||
und Andre Örhlkover(?) Castenknecht | |||
'''Folio 57''' | |||
== Leibgedings Handlung == | == Leibgedings Handlung == | ||
Alweilen vorbesagt Hagmayrsche Wittib sich Ihrer bey disem Urbars Hof und Sölden Häusl in Ao. 1698 erlangten Leibgedingsgerechtigkeit mitls dises Vorgangenen Vertrags und Ybergab freywillig Verzicht, ....... hat man auß ...... gnädigster Ratification mit dem ybernemment Jüngeren Melchior Hagmayr eventualiter dahin gehandelt, das, obwolln Er vermaint, Ihme an der grossen unerschwinglichen Traidt gült der Jehrlichen 44 Schäffl allerley getraidt , eine moderation hocher ohrten, auszubringen, er gleichwohlen hinfüro und der Ursach willen, noch Bey der alten gült Verbleiben solle,weillen man Ihme wegen aufhebung seiner Neuerlich aufgepurdten Scharwerch von ambts wegen an die handt gehen wolle; zu einem Leibgeding gelt aber solle er für sich und sein nunmaliges Eheweib Anna, des Georgen Voichtmayrs zu ersagtem Gelting eheliche Tochter, also für beide Leibsgerechtigkeiten 325 fl, dan ab 2000 fl unparteyisch blosser guetts schäzung 100 fl anfahl und die ybergeberin 50 fl abfahrth, zusammen 475 fl, auch hieran gleich paar 225 fl, dan die negstvolgente 5 Jahr iedes zu gewohnlicher Stüfftzeit 50 fl, mithin dardurch die völlige Summa abfiehren, gestalten Bis dahin all anderer Hagmayrischer creditores mit Ihren praetensionen zuruckh stehen müssn. | |||
Anlangent der grossen Traidtgült ausstand, welcher sich an Waizen auf 38 Schfl. 2 M. 2 V., dann an Roggen 65 Schfl.5 M. – V. , Item Gersten 10 Schfl. 5 M. 2 V., an Habern 58 Schfl. 4 M. 1 V. Belauffet, hat sich der Jünger Hagmayr erclert, im Fahl hieran auf sein .... .....(untertänigstes?) Supplicieren, etwan wenigstens 1/3 gnädigst nachgelassen würdte, das er den yberrest jehrlichen mit 6 Schfl. neben seiner Jahresgülten nach und nach entrichten wollte, dann Er in allem nachzukommen mit Mundt und Handt angelobt. | |||
actum den 1ten Xbris Ao. 1724 | |||
actum den 1ten Xbris Ao. 1724 | |||
=== Zeugen === | === Zeugen === | ||
Georg Adam Spizl Schreiber | Georg Adam Spizl Schreiber | ||
und Andre Örhlkover(?) Castenknecht | und Andre Örhlkover(?) Castenknecht | ||
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Notlung | Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt | ||
Urbar | Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge | ||
Urbarsgüter | Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt verwaltet wurden | ||
vogtbar | vogtbar volljährig, mündig, meist zwischen 18 – 22 Jahre | ||
Fahrnis | Fahrnis (Vahrnus) bewegliche Habe, Kleidung, Gerätschaften | ||
Bausölde | Bausölde 1/16 Hof mit Grund, auf dem angebaut wird | ||
Interesse | Interesse Zinsen | ||
Quatember | Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler. | ||
1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch | 1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch | ||
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4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember | 4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember | ||
Leibgeding | Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung. In obigem Fall beträgt die Zahlung für zweifache Leibgerechtigkeit immerhin 15% des Hof-Schätzwertes, dazu kommen noch die Anfall-Gebühren von 7,5%. | ||
Anfall | Anfall Laudemium, Gebühr, die beim Besitzerwechsel an den Grundherrn zu zahlen war. Abfahrt: ebenso, eigentlich vom alten Besitzer zu bezahlen, de facto natürlich beides zusammen vom Neuen. Riedl vergleicht es mit Löschung und Eintragung im Grundbuch. Meist 5% des Schätzwertes eines Guts; hier 7,5%. | ||
Getreidemaße 1 | Getreidemaße 1 Scheffel = 6 Metzen (bei Hafer 7) = 12 Viertel = 24 Vierling | ||
Münchner Maß: 1 Scheffel = 222,36 l, bei Weizen, Korn und Gerste etwa 3,0 Zentner, bei Hafer etwa 2,6 Zentner. | Münchner Maß: 1 Scheffel = 222,36 l, bei Weizen, Korn und Gerste etwa 3,0 Zentner, bei Hafer etwa 2,6 Zentner. |
Aktuelle Version vom 6. September 2022, 03:30 Uhr
StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6030, S. 55
Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenamt München de Anno 1724
a /
solang hinauszubezalen Quittierung der abgeführten Zahlungen: 1725 50 fl 1726 25 fl 9. Jan. 1728 50 fl 1728 50 fl 1729 30 fl 1730 45 fl (genauer Text noch nicht entziffert) |
Folio 55
Vertrag und Ausnambs BriefAuf ervolgt forzeitliches Ablebens Weyl. Balthasarn Hagmayr gewester Besizer churfrtln. Urbars Hof in Gelting Landgerichts Schwaben, hat sich die hinder Blibene Wittib Barbara ,auf anweis- und beysta ndtsLaistung Georgen Veichts daselbst , mit Ihren 5 ainpendtig(?) ... Eheleiblichen Kindern Namens Melchior 22, Georgen 11, Barbara 9 Agatha 6 und Philipp 2Jehrigen alters , denen Melchior Falckhner Lackmayr von gedachtem Gelting und Michael Zehetmayr von Landtshamb, Beide vermelten gerichts Schwaben, zu Vormund gesezt, und obige Kinder durch Sye Bey angebung dessen Vertretten worden, sowohl wegen des Ihnen Kinder anverstorben Vätterlichen Erbguets ahn Besizung obigen Urbars Hofs, dahin in Güette Verainbart und Verglichen, das namblich und Erstlichen dem aus obgemelten 5 Vorhandtenen Kindern voggtbaren Sohn Melchiorn den von seinem Verstorbenen Vattern Bisher mit Leibsgerichtigkeit ingehabten zu hiesig churfrtl. Hofcastenambt
München gehörig ganzen Hof und das absonderlich Vorhandten sogenante Schuester Häusl aldort, mit all Vorhandten Todt und Lebendtigen Haus- und BaumannsVahrnus, wie solch alles ordentlich inventirt worden, nitweniger die ehedessen aigentumblich ingehabte, aber zu dem Rittingl. Benficio , nacher Schwaben, gehörige Pausölden, nichts davon Besondt noch ausgenommen, völlig beysammen verbleiben, dahingegen und fürs Anderte derselbe schuldtig und verbundten sein solle, gedacht seiner Muettern 100 fl - hieran bey seiner Verheurathung 15 und hernach Jehrlich 5 fl a – bis vermelte Summa complet sein würdtet. Im Fahl aber gedachte Mutter under solcher zeit mit Todt abgehen und an obigen gelt etwas yberlassen sollte, so hette solches der guettsbesizer alleinig, iedoch dergestalten zu erben, das er Sye davon, und allenfahls, wan auch nichts ybrig verbleibete, gleichwohl von dem seinigen christlich zur Erdten Bestettigen lassen mieste. Drittens ist denen ybrigen 4 Münderjehrig obvernambten Kindern zu einem Vätter- und Muetterlichen Erbguett miteinander
800 fl ausgemacht worden, das iedem Sohn hiervon 225 und ieder Tochter 175 fl – iedoch alles ohne Interesse – und wan sich ain oder das andere Verheurathet, demselben auf dem Hochzeitstag 50 fl, nachgehents aber jehrlich 25 fl, nitweniger iedem Sohn ain Morgensuppen ausgehalten und die Kürchengwändtung, desgleichen ieder Schwester neben der Morgensuppen und Kürchengwändtung zu einer ausförttigung ain Pöttstatt, Pöth und zwaymallige yberzüge, item ain .Truchen und ain redo. Khue verschaft werden solle. Im Fahl aber aus Ihnen 4 minderJehrigen Kindern aines oder mehrere ledigen standts verstürben, alsdann fielle die förttigung widrumben zhum Guett, hingegen aber deren ausgemachtes gelt auf die yberlebente geschwistrigt mit einschluss der Muetter, wan Sye noch Bey Leben, und des guettsbesizers in gleiche thaill. Viertens ist weitters pactiert worden, das ersagt noch minderJehrige 4 geschwistrigt solang und vill Baim guett in der läst, und Klaidtung, bis Sye gleichwohl Ihr Brodt selbst gewünnen können, underhalten, auch christlich erzogen, und denen zway Schwöstern nach der Muetter ableiben, das Pött, worauff Sye dermallen ligt, mit dessen zuegehör ausgehendigt werden solle.
Fünfftens und lestlichen hat Ihr die Muetter zu einem notwentigen austrag Vorbehalten, nemblichen anstatt der ybern Tisch geniessenten cost Jehrlich 3 Mezen Waiz, 1 ½ Schffl. Korn und 4 Mezen Gersten, nitweniger ain Redo. Khue, und ain Schaf in der Fütterey zu halten, dan alle Montag des Jahres hindurch die Ayr soviel die Hennen legen, auch zu 3 underschichtlichmahlen im Jahr, iedesmahl 5 pfundt Fleisch, dann quatemberlich 30 Kr. an gelt. Item ¾ Bayrl. Rueben, vom obst im clainen Gärttl Jehrlich den 3ten thaill und soofft man Pachen thuts ain Laib Brodt. DisenVertrag nun in allem statt und Vest zu halten, haben die thaill mit Mundt und Handt angelobt. actum. den 1ten Xbris Ao. 1724
Georg Adam Spizl Schreiber und Andre Örhlkover(?) Castenknecht
Leibgedings HandlungAlweilen vorbesagt Hagmayrsche Wittib sich Ihrer bey disem Urbars Hof und Sölden Häusl in Ao. 1698 erlangten Leibgedingsgerechtigkeit mitls dises Vorgangenen Vertrags und Ybergab freywillig Verzicht, ....... hat man auß ...... gnädigster Ratification mit dem ybernemment Jüngeren Melchior Hagmayr eventualiter dahin gehandelt, das, obwolln Er vermaint, Ihme an der grossen unerschwinglichen Traidt gült der Jehrlichen 44 Schäffl allerley getraidt , eine moderation hocher ohrten, auszubringen, er gleichwohlen hinfüro und der Ursach willen, noch Bey der alten gült Verbleiben solle,weillen man Ihme wegen aufhebung seiner Neuerlich aufgepurdten Scharwerch von ambts wegen an die handt gehen wolle; zu einem Leibgeding gelt aber solle er für sich und sein nunmaliges Eheweib Anna, des Georgen Voichtmayrs zu ersagtem Gelting eheliche Tochter, also für beide Leibsgerechtigkeiten 325 fl, dan ab 2000 fl unparteyisch blosser guetts schäzung 100 fl anfahl und die ybergeberin 50 fl abfahrth, zusammen 475 fl, auch hieran gleich paar 225 fl, dan die negstvolgente 5 Jahr iedes zu gewohnlicher Stüfftzeit 50 fl, mithin dardurch die völlige Summa abfiehren, gestalten Bis dahin all anderer Hagmayrischer creditores mit Ihren praetensionen zuruckh stehen müssn. Anlangent der grossen Traidtgült ausstand, welcher sich an Waizen auf 38 Schfl. 2 M. 2 V., dann an Roggen 65 Schfl.5 M. – V. , Item Gersten 10 Schfl. 5 M. 2 V., an Habern 58 Schfl. 4 M. 1 V. Belauffet, hat sich der Jünger Hagmayr erclert, im Fahl hieran auf sein .... .....(untertänigstes?) Supplicieren, etwan wenigstens 1/3 gnädigst nachgelassen würdte, das er den yberrest jehrlichen mit 6 Schfl. neben seiner Jahresgülten nach und nach entrichten wollte, dann Er in allem nachzukommen mit Mundt und Handt angelobt. actum den 1ten Xbris Ao. 1724 ZeugenGeorg Adam Spizl Schreiber und Andre Örhlkover(?) Castenknecht |
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Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt
Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge
Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt verwaltet wurden
vogtbar volljährig, mündig, meist zwischen 18 – 22 Jahre
Fahrnis (Vahrnus) bewegliche Habe, Kleidung, Gerätschaften
Bausölde 1/16 Hof mit Grund, auf dem angebaut wird
Interesse Zinsen
Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler.
1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch
2. Quartal: Mittwoch nach Pfingsten
3. Quartal: Kreuzerhebung, 14. September
4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember
Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung. In obigem Fall beträgt die Zahlung für zweifache Leibgerechtigkeit immerhin 15% des Hof-Schätzwertes, dazu kommen noch die Anfall-Gebühren von 7,5%.
Anfall Laudemium, Gebühr, die beim Besitzerwechsel an den Grundherrn zu zahlen war. Abfahrt: ebenso, eigentlich vom alten Besitzer zu bezahlen, de facto natürlich beides zusammen vom Neuen. Riedl vergleicht es mit Löschung und Eintragung im Grundbuch. Meist 5% des Schätzwertes eines Guts; hier 7,5%.
Getreidemaße 1 Scheffel = 6 Metzen (bei Hafer 7) = 12 Viertel = 24 Vierling
Münchner Maß: 1 Scheffel = 222,36 l, bei Weizen, Korn und Gerste etwa 3,0 Zentner, bei Hafer etwa 2,6 Zentner.
44 Scheffel Getreide als Jahresgilt waren also ca. 130 Zentner oder 6,5 t.