Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen
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* Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen. | * Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen. | ||
* Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung [http://de.wikipedia.org/wiki/Regeln_f%C3%BCr_die_Formalkatalogisierung (RAK)] § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. | * Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die [[Regeln für die Formalkatalogisierung | Formal-Katalogisierung]] [http://de.wikipedia.org/wiki/Regeln_f%C3%BCr_die_Formalkatalogisierung (RAK)] § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. | ||
* Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. | * Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. | ||
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Version vom 16. Juni 2007, 20:03 Uhr
Verschiedene Bedeutungen
- Politik und Verwaltung
- Religion und Gesellschaft
Der Begriff in Politik und Verwaltung
Heute
Die Gemeinde ist die unterste Gebietskörperschaft des weltlichen Rechts und damit die Grundeinheit des Staatsaufbaus. Auch eine Stadt ist eine Gemeinde.
Geschichte
(to do)
Der Begriff in GOV
Verwendung in GOV:
Allgemein für diverse Gemeindearten in der Verwaltung (Gebietkörperschaften).
Für religiöse Gemeinden gibt es den Objekttyp Kirchengemeinde.
Eine Gemeinde im GOV sollte keine Koordinaten tragen, da Verwaltungseinheiten keine Koordiaten haben sollen.
Die Gemeinde kann Koordinaten haben, wenn sie mit dem gleichnamigen Ort identisch ist oder war.
Objekttypen
- 18 - Gemeinde - {eng=municipality, deu=Gemeinde, pol=gmina, dut=gemeente, rus=община}
- 48 - Samtgemeinde - {deu=Samtgemeinde}
- 85 - Landgemeinde - {deu=Landgemeinde, rus=сельская община}
- 122 - Verbandsgemeinde - {deu=Verbandsgemeinde}
Siehe auch: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
Ansetzungregeln (Entwurf)
- Für jede Gemeinde ist ein eigenes Objekt anzulegen. Sind ein Dorf und eine Gemeinde identisch, kann auf das Anlegen des Dorfes verzichtet werden.
- Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
- Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung (RAK) § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
- Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.