Gemeinde: Unterschied zwischen den Versionen

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==[[GOV]]-Objekttyp==
== Der Begriff in GOV ==
18 - Gemeinde - {eng=municipality, deu=Gemeinde, pol=gmina, dut=gemeente, rus=община}<br />
Verwendung in [[GOV]]:
48 - Samtgemeinde - {deu=Samtgemeinde}<br />
85 - Landgemeinde - {deu=Landgemeinde, rus=сельская община}<br />
122 - Verbandsgemeinde - {deu=Verbandsgemeinde}<br />
siehe: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do


== Verwendung im GOV ==
Allgemein für diverse Gemeindearten in der Verwaltung (Gebietkörperschaften). <br/>
Allgemein für diverse Gemeindearten in der Verwaltung (Gebietkörperschaften). <br/>
Für religiöse Gemeinden gibt es den Objekttyp Kirchengemeinde.<br/>
Für religiöse Gemeinden gibt es den Objekttyp Kirchengemeinde.<br/>
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Die Gemeinde kann Koordinaten haben, wenn sie mit dem gleichnamigen Ort identisch ist oder war.
Die Gemeinde kann Koordinaten haben, wenn sie mit dem gleichnamigen Ort identisch ist oder war.


== Ansetzungregel (Entwurf) ==
=== Objekttypen ===
* Für jede Gemeinde ist ein eigenes Objekt anzulegen. Sind ein Dorf und eine Gemeinde identisch, '''kann''' auf das Anlegen des Dorfes verzichtet werden. <br>
* 18 - Gemeinde - {eng=municipality, deu=Gemeinde, pol=gmina, dut=gemeente, rus=община}
* Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.<br>
* 48 - Samtgemeinde - {deu=Samtgemeinde}
* Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung [http://de.wikipedia.org/wiki/Regeln_f%C3%BCr_die_Formalkatalogisierung (RAK)] § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.<br>
* 85 - Landgemeinde - {deu=Landgemeinde, rus=сельская община}
* Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.<br>
* 122 - Verbandsgemeinde - {deu=Verbandsgemeinde}
 
Siehe auch: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do
 
=== Ansetzungregeln (Entwurf) ===
* Für jede Gemeinde ist ein eigenes Objekt anzulegen. Sind ein Dorf und eine Gemeinde identisch, '''kann''' auf das Anlegen des Dorfes verzichtet werden.
* Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
* Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung [http://de.wikipedia.org/wiki/Regeln_f%C3%BCr_die_Formalkatalogisierung (RAK)] § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
* Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.


[[Kategorie:GOV-Objekttypen]]
[[Kategorie:GOV-Objekttypen]]
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]
[[Kategorie:Verwaltungsbegriff]]

Version vom 6. April 2007, 09:19 Uhr

Verschiedene Bedeutungen

  • Politik und Verwaltung
  • Religion und Gesellschaft

Der Begriff in Politik und Verwaltung

Heute

Die Gemeinde ist die unterste Gebietskörperschaft des weltlichen Rechts und damit die Grundeinheit des Staatsaufbaus. Auch eine Stadt ist eine Gemeinde.

Geschichte

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Der Begriff in GOV

Verwendung in GOV:

Allgemein für diverse Gemeindearten in der Verwaltung (Gebietkörperschaften).
Für religiöse Gemeinden gibt es den Objekttyp Kirchengemeinde.
Eine Gemeinde im GOV sollte keine Koordinaten tragen, da Verwaltungseinheiten keine Koordiaten haben sollen. Die Gemeinde kann Koordinaten haben, wenn sie mit dem gleichnamigen Ort identisch ist oder war.

Objekttypen

  • 18 - Gemeinde - {eng=municipality, deu=Gemeinde, pol=gmina, dut=gemeente, rus=община}
  • 48 - Samtgemeinde - {deu=Samtgemeinde}
  • 85 - Landgemeinde - {deu=Landgemeinde, rus=сельская община}
  • 122 - Verbandsgemeinde - {deu=Verbandsgemeinde}

Siehe auch: http://gov.genealogy.net/ShowTypes.do

Ansetzungregeln (Entwurf)

  • Für jede Gemeinde ist ein eigenes Objekt anzulegen. Sind ein Dorf und eine Gemeinde identisch, kann auf das Anlegen des Dorfes verzichtet werden.
  • Wird eine Gemeinde geteilt, sind neue Objekte anzulegen.
  • Werden Gemeinden zusammegelegt, ist eine neue Gemeinde anzulegen, auch dann wenn der Name der größten Gemeinde sich nicht ändert, analog zu den Regeln für die Formal-Katalogisierung (RAK) § 445. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.
  • Eine Stadt ist meist auch eine Gemeinde. Für die Stadt und die zugehörige Gemeinde sind zwei Objekte vorzusehen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden.