Buer (Gelsenkirchen)/Berger Mark: Unterschied zwischen den Versionen

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====Zum anderen: Schernen====
====Zum anderen: Schernen====
* 19. Die schernen sollen stedes in einer jeden der Berger marck angehörigen bauerschafft, wie biß daher geschehen, deren ein wohnhafftig sein.
* 20. Jetzgemelte Schernen sollen die marcken trewlich verwahren bedienen und daß keiner diese Ordnung sonderlich denen articullen, so ihr ampt berühren und in denselbigen in specie ihre gute auffsicht erforderen, etwas zu widderthun gut uffsicht haben. Und da jemandt ihm gerinsten oder mehrsten dawidder etwas begehen wurde, daßelb dazumahl alsobaldt wie auch folgends ahm negsten holtzgedingh der nach angeben und in deme niemandt und keinerley ursach willen übersehen, auch darin auff solche ihr angeben oder in anderen dero marckenangelegenheiten Sachen zu jederzeit oder einmahl für all durch denn erbholtzrichter waß aufferlegt wurde, daßelbe mit muglichen fleiße und der marcken zum beßten ausrichten.
* 21. Auff solches alles und darmit gemelte Schernen demselben nach ihrem besten verstände und vermögen nachleben und daß den armen alß den reichen und einen jeden nach anzahl seiner gerechtigkeit die billigkeit widderfahre, keiner den anderen darüber furgreiffen sondern gleichheit gehalten, mit allem fleiße beforderen helffen wollen, sollen sie die Schernen dem erbholtzrichter und der gantzen marcken mit ihrem leiblichen eyde verpflichtet und auff erforderen an einem jedem holtzgedingh mittel eydt zu bethauren schuldig und bereit sein.
* 22. Wo gedachter Schernen welch verstürbe oder seiner unvermugenheit, untugendt oder ubertrettung halber entsetzt werden mußte, sollen die newe ankörnende Schernen ahm negstfolgenden hotzgedingh auff gleiche Verpflichtung beeydet werden.
* 23. Darmitt die Schernen desto nutzlicher der marcken furstehen und destoweniger ohne ihren wißen darin schaden beschehen möge, sollen sie die Schernen bevorab ein jeder in seiner baurschafft wonnend erben und marckgenoßen thuns und wesens, soviell es die marcke notrifft guter erfahrungh haben und ihrer beste durchauß und dermaßen kundig sein, daß sie in zeit der auffdrifft auch in der marcken und wo es sonst die nothturfft erfordert die nachbahren und freunde daßjenige in der uffdrifft befunden, unterscheiden, auch in mastzeiten krancke schweine, da die vorhanden, anzeigen und derowegen unrath furkommen können.
* 24. Und damit mehrgeruhrte Schernen deßen allein einig schew zu haben und in einem oder anderm etwas so dem geleisteten eyde zu widder ihrer seeligkeit gefährlig und der marcken insgemein oder jemanden besonders nachtheilig sein konten, ihrer nachbahren oder andern zugefallen, gunsts oder genießens  halber  etwas  zu  thun  zu  gestatten  oder  zuverschweigen destoweiniger und gans nit von nöthen sey, sondern und im fall ihres mißhaltens und ubertrettens nach gestalt der Sachen, sowoll der obrigkeit begangenen meineyds alß erholtzrichter erben und marckgenoßen verschiener bruchten und verursachten Schadens destobeßer an den Schemen und deren gereidtschafft oder vorrath erhohlen können, sollen die erbherren mit allem muglichem fleiße daraus sein, daß solche guter mit erbahren leuthen besetzt und unterhalten werden.
* 25. Im fall einige uberfarung durch die Schernen verschwiegen und in andere wege offenbahr wurde, sollen alle Schernen, soferne sie deßen wißens gehabt, sonsten derjenig in deßen baurschafft der theter gesessen, neben erstattung deß Schadens, so auß der verschwiegung erwachten oder verursacht sein möcht, zweyfach so hohe alß der thedter, wann der gewöhnlicher weise gebruchtet, gestrafft werden.
* 26 Da auch der Schernen welche selbste ihre gerechtigkeit überschritten und in einem oder anderm ungepurlich sich verhalten wurden, sollen sie für die uberfarung gleichs anderen erben und marckgenoßen eynfach und wegen deßen, daß es ihnen, wann die es von anderen erfahren zu offenbahren gepurt hette, obgesetzter maßen zweyfach, und also drey dubbelt gebruchtet werden.


====Quelle====
====Quelle====

Version vom 7. März 2007, 09:21 Uhr

Eigentümer

  • Lehen der Grafen von Limburg (Hohenlimburg) zu Styrum
    • 1588 Lehen der Grafen zu Bronkhorst und Limburg, Herren zu Styrum, Wisch und Borkulo

Markenordnung

Verkörung vom 5. Juli 1588

Nachdeme eine gerhaume zeit hero zwischen dem edlen und ernvesten Conradten von Bonen zu Berge p. alß erbholtzrichteren der Berger marcken an einem und dan den sämptlichen mitterben deroselbige Berger marcken an andemtheill irrung und mißverstandt erhalten, dahero furab am 20 Jannuary im jähr dero wenig zahl (15)81 für weyl. herrn churfurstlichen cölnischen marschalck und stadthältern des vests Recklinghausen dem edlen und ehrenvesten Rotgem von der Horst, herrn zu Horst p. und folgens am 5. Jully anno (15)88 für dem auch edlen und ehrenvesten Reichardten (=Reinhardt) von Raißfeldt zum Lutgenhove, churfurstlich cöllnischen camnern geheymen raht und stadthälteren angereichts vests Recklinghausen p. durch beiderseits partheien bewilligung recessirt und verabscheidet, daß zu auffrichtung einer bestendigen marckenordnungh geschritten werden soll. Demnach ist uff fleißige underhandlung itzgemelter herrn Stadthalter Raesfelds nach vielfältig gehabter muhe und arbeitt alsolche marckenordnung, so zu künftige zeitt zwischen den beerbten stede vest und unverbrüchlich gehalten werden soll im nahmen Gottes, jedoch uff gnädige ratification deß wohlgebohrnen herren hern. Jobsten Graffen zu Brunikhorst und Lymburg, herren zu Styrumb, Wiesch und Borckeloe alß lehnherrens beschloßen, bewilligt und angenohmmen in maßen hernach beschrieben steht.

Zum ersten: Vom holtzgedingh

  1. Anfänglich sollen im Berger marcken Jährlings zwey erbholtzgedingh gehalten werden, der erst uff mittwoch negst nach Michaelis, der ander uff mittwoch negst nach Philippi und Jacobi.
  2. Woferne auch etwa unversehentlich fürfallend marckengebrechen oder anderer Ursachen halben in mittelß und über vorgemelte erbholtzgedingh eine noithholtzgedingh zu halten von nöthen sein wurde, sollen dieselben, wo eß die zeit erleiden kan, durch ein kirchenschall oder da alß lang verzug hierinnen nachtheilig, durch dem erbholtzrichter schrifftlich oder auß befelch durch die schernen mundtlich bestimpt, erb- und marckgenoßen dahin bescheiden werden.
  3. Auff jedes so woll erb- alß notholtzgedingh sollen schernen und marckengenoßen selbst, erbholtzrichter und adeliche Erben auch selbst oder durch ihre substituirten und vollmächtigen oder aber da gemelte erben persohnlich verschrieben, selbst in der persohn erscheinen und ohne erhebliche anzeigen notsache mith außpleiben, alles und ein jegliches bey poen zweyer daller colinischer wehrunge, und da gleich etzliche außbleiben, soll nichts destoweniger zu gerechter zeit daß holtzgedingh angefangen, darmit fürgefahren und waß verhandelt ebenbundig und bestendig gehalten werden.
  4. Wann den erbholtzrichter oder deßen substituirten und Schernen, wie auch erben und marckgenoßen sämbtlich oder zum theill auff die gewonlich oder bestimpte holtzgedingestage und -platz, nemblich und wo nit ein ander platz ernent oder bestimpt wurde, an dem nußbaum für Rujr erscheinen, alßdann soll umb zehen uhren vor mittage - eß wäre dann auch ein andere stunde darzu bestimbt - der erbholtzrichter oder deßen substituirter neben dem Schreiber zur holtzbanck sich niddersetzen, ob ein jeglicher zu der Bergmarck oder holtzgeding gehörigh alldar gegenwurttig sein von den Schernen erfraget und die abwesende verzeichnen laßen.
  5. So soll den anwesenden erben undt marckgenoßen entweder durch den erbholtzrichter deßen substituirten und Schreiber oder jemandt anders angezeichnet werden, nachdeme daß und andere holtzgedingh Sonderling darumb gehalten, daß die gebrechen unnd unrichtigkeitt in Bergmarck soviell muglich abgeschafft, gute Ordnung und richtigkeit erhalten keiner an seinen habenden rechten durch andere verkurtzet oder vervortheilt werde, sondern nach advenant eines jederen marckenrechts allerseits gleichheit gehalten und diejenig, so darwieder thun oder gethan haben, darin gestrafft undt gebruchtet werden, daß demnach ein jeder dero Schernen einbringen mit fleiß anhören und ob jemandt und inen weitere uberfarungh, so ihme selbst oder anderen erben und marckgenoßen nachtheilig und durch die Schernen verschwiegen wurde, bewußt weren, dieselbe uberfarungh alda anzeigen muge.
  6. Folgents soll den Schernen ihro Verpflichtung und eydt vor gehalten und ob sie deme also nachgesetzt haben und darab allhie bescheidt zu geben gefaßt sein, von inen gefragt werden.
  7. Waß seithero dem junsten holtzgedingh in der marcken begangen und ubertretten, soll von den Schernen angehört und verzeichnet werden. Wie sie dann gehalten sein sollen, zu beßerer nachrichtung jeders mahls, wannehe etwas straffbahrs für fiele, verzeichnen zu laßen.
  8. Damit auch durch mehrgemelte Schernen nicht verschwiegen, sondern die sich deßto besser aller uberfarungh in der eil zu erinnern und keines ubereilens zu entschuldigen haben, sollen ihnen alle straffbahre und in dem bruchten verzeichnete articull underschiedlich fürgelesen und waß dagegen begangen, von ihnen gefragt und verzeichnet werden.
  9. Nach underschiedlich eines jederen articuls examination sollen zu allem uberfluß die Schernen, ob auch weitere gebrechen dan in solchen articulen begriffen ihres wissens fürgefallen sein, erfragt werden.
  10. So soll auch der scherner angeben wegen ihres geleisteden schernenaidts vollenkomentlich geglaubt und der ubertretter auff vorgmelte Schernen anzeigen gebruchtet werden, eß were dann, das er sich der schuldigung mittel eid purgiren und dadurch entschuldigt sein wurde. Wann nun ihme nach geleisteten eyde über kurtz oder lang angereichte ubertrettung überwiesen uff den fall undt nach beschehenen überzeug., er über die straff mit dero er durch den meineydt der obrigkeitt verfallen für die uberfarungh und deroweg. verursachte vergebliche muhe und uffhalt mit zweyfachen bruchten gebußet werden.
  11. Wann die Schernen mehr nicht einzubringen wißen, alß dann sollen erb-und marckgenoßen vermanet werden, wo jmandt under inen von einigen ferneren uberfarungh, alß durch die Schernen angegeben wurden, wißens hette, daß derselb solches nicht verschweige, sondern ihme selbst undt dero gantzen marcken zum besten anzeichnen wolle.
  12. Wahn dann auch erben, marckgenoßen oder des erbholtzrichters diener einige uberfahrunge, so durch die Schemen verschwiegen, erfahren hetten und anzeigen wurden, soll nicht weniger alß obgemelt verzeichnet und hernach wie auch die Schemen wegen deßen verschweigens oder unfleißigen uftmerckens gebruchtet undt gestrafft werden.
  13. Woferne aber zu besorgen, daß über alles examiniren und anmahnen noch einige marckengebre-chen verschwiegen plieben oder deren wölche, wan sie gleich offenbahr doch den augenschein und umbzugh erforderen mochten, soll zu dem endt und angereichten umbzugh zu verrichtener zeit undt platz zu derowegen samenkunfft bestimbt werden, darauff dan sonderlich diejenigen, so von einigen gebrechen wissenschafft und dieselbigen öffentlich anzuzeigen bedenckens hetten, (...) und anhalten sollen und muegen.
  14. Gleichfals soll zu mastzeiten an den erbholtzgeding nach Michaelis, wo eß sonst für dem dage nicht beschehen were, zur besichtigung der mast und derowegen zamenkunfft, zeit und platz acht oder vierzehen tage zuvor nach gelegenheit der Zeit ernennt und bestimpt werden.
  15. Hernach und alßbaldt deßelbigen tages notwendige stuck des holtzgedings in etwa absolvirt, soll soviel muglich und daß mahl noch zeit übrig zu erortterung in komener und prothocollirter gebrechen geschritten und welchergestalt jede uberfahrung ihrer eigenschafft nach zu straffen seye in den bruchten und darbey allegierten articulen nachgesehen und daß befinden effectuirt werden.
  16. Da nuhn auff demselben erb- od. nothholtgedingh einige gebrechen entweder ihrer Wichtigkeit oder kurtze der Zeit halber nicht erörtert oder absolvirt werden konten, sollen darnach alß viell holtzgedinge von 14 tage zu 14 tage, wo nit die darselbst anwesende sich anders vergleichen wurden, nacheinander und biß darahn angereichten Unrichtigkeiten ihre geburende erortterung und endtschafft geben, gehalten werden.
  17. Ob auch einige marckengebrechen dermaßen wichtig oder disputirlich fürfallen wurden, daß dieselben durch die articull dieser Ordnung oder erbholtzrichters, erben und marckgenoßen einhellige vergleichung ihre maaß und erortterung nicht erreichen oder aber dieserhalb verschiedene meinunge fürfallen möchten, soll eines jeden gutachten verzeichnet aus dero gleichlautender bedencken und nach anzahl eines jeden in dieser marcken habender gerechtigkeit, daß überstimmende votum colligiert undt deßen inhalt ohne appellation oder provocation, allerseits bey verwirckung alß viell marckenrechts der Sachen werd erdragen mag, inß werck gerichtet werden.
  18. Aber deß petitory undt proprietet halber, wie auch da jemandt in der marcken schaden gethan und darinnen nicht berechtiget were, solche sachen sollen für den ordentlichen richter, Sonderling darunder die gehörig, verhandelt werden, jedoch mit dem vorbehalt, daß der außermarcker gethaner schade an deren viehe und gut, wann deßen in der marcke betretten, zu suchen frey steht.

Zum anderen: Schernen

  • 19. Die schernen sollen stedes in einer jeden der Berger marck angehörigen bauerschafft, wie biß daher geschehen, deren ein wohnhafftig sein.
  • 20. Jetzgemelte Schernen sollen die marcken trewlich verwahren bedienen und daß keiner diese Ordnung sonderlich denen articullen, so ihr ampt berühren und in denselbigen in specie ihre gute auffsicht erforderen, etwas zu widderthun gut uffsicht haben. Und da jemandt ihm gerinsten oder mehrsten dawidder etwas begehen wurde, daßelb dazumahl alsobaldt wie auch folgends ahm negsten holtzgedingh der nach angeben und in deme niemandt und keinerley ursach willen übersehen, auch darin auff solche ihr angeben oder in anderen dero marckenangelegenheiten Sachen zu jederzeit oder einmahl für all durch denn erbholtzrichter waß aufferlegt wurde, daßelbe mit muglichen fleiße und der marcken zum beßten ausrichten.
  • 21. Auff solches alles und darmit gemelte Schernen demselben nach ihrem besten verstände und vermögen nachleben und daß den armen alß den reichen und einen jeden nach anzahl seiner gerechtigkeit die billigkeit widderfahre, keiner den anderen darüber furgreiffen sondern gleichheit gehalten, mit allem fleiße beforderen helffen wollen, sollen sie die Schernen dem erbholtzrichter und der gantzen marcken mit ihrem leiblichen eyde verpflichtet und auff erforderen an einem jedem holtzgedingh mittel eydt zu bethauren schuldig und bereit sein.
  • 22. Wo gedachter Schernen welch verstürbe oder seiner unvermugenheit, untugendt oder ubertrettung halber entsetzt werden mußte, sollen die newe ankörnende Schernen ahm negstfolgenden hotzgedingh auff gleiche Verpflichtung beeydet werden.
  • 23. Darmitt die Schernen desto nutzlicher der marcken furstehen und destoweniger ohne ihren wißen darin schaden beschehen möge, sollen sie die Schernen bevorab ein jeder in seiner baurschafft wonnend erben und marckgenoßen thuns und wesens, soviell es die marcke notrifft guter erfahrungh haben und ihrer beste durchauß und dermaßen kundig sein, daß sie in zeit der auffdrifft auch in der marcken und wo es sonst die nothturfft erfordert die nachbahren und freunde daßjenige in der uffdrifft befunden, unterscheiden, auch in mastzeiten krancke schweine, da die vorhanden, anzeigen und derowegen unrath furkommen können.
  • 24. Und damit mehrgeruhrte Schernen deßen allein einig schew zu haben und in einem oder anderm etwas so dem geleisteten eyde zu widder ihrer seeligkeit gefährlig und der marcken insgemein oder jemanden besonders nachtheilig sein konten, ihrer nachbahren oder andern zugefallen, gunsts oder genießens halber etwas zu thun zu gestatten oder zuverschweigen destoweiniger und gans nit von nöthen sey, sondern und im fall ihres mißhaltens und ubertrettens nach gestalt der Sachen, sowoll der obrigkeit begangenen meineyds alß erholtzrichter erben und marckgenoßen verschiener bruchten und verursachten Schadens destobeßer an den Schemen und deren gereidtschafft oder vorrath erhohlen können, sollen die erbherren mit allem muglichem fleiße daraus sein, daß solche guter mit erbahren leuthen besetzt und unterhalten werden.
  • 25. Im fall einige uberfarung durch die Schernen verschwiegen und in andere wege offenbahr wurde, sollen alle Schernen, soferne sie deßen wißens gehabt, sonsten derjenig in deßen baurschafft der theter gesessen, neben erstattung deß Schadens, so auß der verschwiegung erwachten oder verursacht sein möcht, zweyfach so hohe alß der thedter, wann der gewöhnlicher weise gebruchtet, gestrafft werden.
  • 26 Da auch der Schernen welche selbste ihre gerechtigkeit überschritten und in einem oder anderm ungepurlich sich verhalten wurden, sollen sie für die uberfarung gleichs anderen erben und marckgenoßen eynfach und wegen deßen, daß es ihnen, wann die es von anderen erfahren zu offenbahren gepurt hette, obgesetzter maßen zweyfach, und also drey dubbelt gebruchtet werden.

Quelle

  • Staatsarchiv Münster (StAM), Kurfürstentum Köln, Hofrat, Vestische Sachen Nr.649

Erholzrichter

  • 1384 Verkauf des Erbholzrichteramtes von der Familie von Berge an die Familie von Strünkede.
  • 1442 Erbholzrichteramt an die Familie von Horst.
  • 1459 Erbholzrichteramt an die Familie von Westerholt
  • 1501 Novemb.: Hermann von Westerholt bekennt, von dem edlen Junker Adolff van Limborch, Herrn zu Sthyrum, das Holzgericht und Fischerei der Bergermercke (Bergermark) sowie den Zehnten zu Hassel zu Lehen empfangen und Huldigung und Treueid dafür geleistet zu haben. - op satersdach nae sunte Cunibertus daghe. (Ausf. Perg. dt., Siegel des Ausstellers anhängend.)
  • 1533 März 8: Bernt van Westerholt, Sohn des verstorbenen Hermann, bekennt, dass ihn der Graf Jorrien van Lymborch, Herr zu Styrom, mit der Berger Mark samt Holzgericht, Fischerei, Wildbann und aller Gerechtigkeiten darin sowie dem Zehnten zu Hasselt (Hassel bei Buer) zu Mannlehnsrecht belehnt habe, so wie er zuvor von dem verstorbenen Bruder des Grafen damit belehnt worden war. Das Siegel des Ausstellers wird angekündigt. Zeugen: Gosen Kock und Jorrien Witkensteyn. - op saterdach neest vor dach Gregorii pape. (Ausf. Perg. dt., Siegel ab.)
  • 1565 Erbholzrichteramt durch Kauf an die Brüder Georg und Konrad von Boenen zu Berge.