Waisenrichter: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. März 2022, 08:33 Uhr
Ein Waisenrichter war in Baden der Beistand und Interessenvertreter der minderjährigen Kinder im Falle einer Erbauseinandersetzung, auch dann wenn nur ein Elternteil gestorben war.
Der Begriff findet sich in den Kauf- und Gewährbüchern [1] des 19. Jahrhunderts, dem Vorläufer des heutigen notariellen Grundbuches:
- „Vor dem ... Notar Joseph Sch. im Beisein des Waisenrichters Tobias Sch. hier, und den berufenen, rechtsfähigen Zeugen:
- a. Bürgermeister Andreas A. hier, und
- b. Rathschreiber Franz D. hier.
- …
- VII. Man hat die Wittwe zur getreuen Angabe, und den Waisenrichter als Schätzer zur ordnungsgemäßen Schätzung des Vermögens ermahnt.“[1]
Vermutlich hatte der Waisenrichter keine juristische Ausbildung, sondern wurde aus den angesehenen Personen eines Ortes gewählt oder bestimmt. In mindestens einem Fall war jemand über viele Jahre Waisenrichter, sodass schließlich sein Haus den Namen s'Waiserichters erhielt.
Literatur
- Rheinländer: Belehrung für Waisenrichter im Großherzogthum Baden Hasper, Karlsruhe 1840 (Digitalisat)
Einzelnachweise
- ↑ Verlassenschaftsvertrag (Ehemann verstorben, Klärung der Erbansprüche zwischen Wittwe und Kinder) vom 22. November 1853, eingetragen im Kauf- und Gewährbuch der Gemeinde Schapbach, Amtsrevisorat Wolfach.