Malleute: Unterschied zwischen den Versionen

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===Bedeutung===
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;1.Bedeutung: Malleute als gemeinsame Nutzer markenrechtlicher, durch Malzeichen abgegrenzter, Marken­gründe, als  [[Markgenosse|Markgenossen]]  waren sie Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]") an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].
;1.Bedeutung: Malleute als gemeinsame Nutzer markenrechtlicher, durch Malzeichen abgegrenzter, Marken­gründe, als  [[Markgenosse|Markgenossen]]  waren sie Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("[[War]]",  "Schar" oder "[[Echtwert]]") an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer [[Mark (Gebiet)|Mark]].
;2.Bedeutung:[[Scherner]] oder [[Malleute]] waren vereidigte Hilfskräfte des Holz- oder Markenrichters, welche mit markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt. Sie markierte zur Fällung zugewiesene Bäume mit einem Scharbeil und das zum Auftrieb berechtigte Mastvieh, wobei die Schweine mit einem '''Brandmal''' versehen wurden.
;2.Bedeutung:[[Scherner]] oder [[Malleute]] waren vereidigte Hilfskräfte des Holz- oder Markenrichters, welche mit markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt. Sie markierte zur Fällung zugewiesene Bäume mit einem Scharbeil und das zum Auftrieb berechtigte Mastvieh, wobei die Schweine mit einem '''Brandmal''' als Haus- und Eigentumsmarke versehen wurden.


===Beispiel===
===Beispiel===

Version vom 27. November 2021, 10:18 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Malleute

Amtssprache

  1. Malleute


Bedeutung

1.Bedeutung
Malleute als gemeinsame Nutzer markenrechtlicher, durch Malzeichen abgegrenzter, Marken­gründe, als Markgenossen waren sie Anteilseigner oder –inhaber von bestimmten Nutzungsrechten oder Anteilen ("War", "Schar" oder "Echtwert") an dem ungeteiltem Eigentum an Boden und Gewässern einer Mark.
2.Bedeutung
Scherner oder Malleute waren vereidigte Hilfskräfte des Holz- oder Markenrichters, welche mit markenpolizeilichen Rechten ausgestattet waren. Meist aus der Mitte der Markgenossen bestimmt. Sie markierte zur Fällung zugewiesene Bäume mit einem Scharbeil und das zum Auftrieb berechtigte Mastvieh, wobei die Schweine mit einem Brandmal als Haus- und Eigentumsmarke versehen wurden.

Beispiel

1. Beispiel
Haus Engelrading, Lagerbuch um 1640, Ist ein Kamp in der Heidener Marcken, Butenwech Kampf genant. so van den Malleuten muß widder gewunnen werden . [1]
2. Beispiel
Hörster oder Visbecker Mark, Holtding 1601: Die Aufseher oder Malleute (Malmänner) der Mark, Joan Zurhorst und Dresemann, zeigten an, daß sie keine Schädigung der Mark wahrgenommen; der Verwalter des Hauses Visbeck, beeinträchtige die Genossen an der Plaggenmat. [2]

Fußnote

  1. Quelle: Stratmann, Bodo: Vom Grafengericht zur Freigrafschaft Heiden, Spurensuche um Engelrading. Reihe Lesepauker (Dortmund 2021).
  2. Quelle: Ludwig Bielefeld: Dülmen und seine Siedelstätten

Literatur

  • Stratmann, Bodo: "Holtdingsbücher und Brandregister der Marken der Herrlichkeit Ostendorf (Die Markenwirtschaft des Hauses Ostendorf als personengeschichtliche Quelle ab 1498)

Fußnoten