Eigenbehörigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
Koelfu (Diskussion • Beiträge) |
Koelfu (Diskussion • Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 3: | Zeile 3: | ||
==Entstehung== | ==Entstehung== | ||
Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.) | Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.)<br> | ||
Die meisten Eigenbehörigen wurden in dieses Rechtsverhältnis hineingeboren, denn wurde jemand von eigenbehörigen Eltern geboren, war es selbst eigenbehörgig. War ein Elternteil freien Standes, war das Kind dennoch eigenbehörig. Es konnten sich auch persönlich Freie in die Eigenbehörigkeit begeben. Dies geschah beispielsweise durch die Übernahme einer eigenbehörigen Stätte. (ebenda S. 275) | |||
==Rechtsquellen zur Eigenbehörigkeit== | |||
Die Rechte und Pflichten von Eigenbehörigen wurden im 17. und 18. Jahrhundert in Eigentumsordnungen kodifiziert. Die älteste derartige Eigentumsordnung ist die Ravensbergische, die bereits 1669 entstand. Nach ihrem Beispiel wurden die Osnabrücker (1722), die Minden-Ravensbergische (1741), die Münstersche (1770) und die Recklinghauser (1781) Eigentumsordungen geschaffen. (vgl. dazu A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung S. 32f.)<br> | |||
==Benutzte Literatur== | ==Benutzte Literatur== | ||
'''Henning, Friedrich Wilhelm:''' Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.<br> | |||
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964. | '''Strunz-Happe, Anne:''' Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.<br> | ||
[[Kategorie:Historischer Begriff]] | [[Kategorie:Historischer Begriff]] |
Version vom 16. Februar 2007, 12:34 Uhr
Begriffserklärung
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.
Entstehung
Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.)
Die meisten Eigenbehörigen wurden in dieses Rechtsverhältnis hineingeboren, denn wurde jemand von eigenbehörigen Eltern geboren, war es selbst eigenbehörgig. War ein Elternteil freien Standes, war das Kind dennoch eigenbehörig. Es konnten sich auch persönlich Freie in die Eigenbehörigkeit begeben. Dies geschah beispielsweise durch die Übernahme einer eigenbehörigen Stätte. (ebenda S. 275)
Rechtsquellen zur Eigenbehörigkeit
Die Rechte und Pflichten von Eigenbehörigen wurden im 17. und 18. Jahrhundert in Eigentumsordnungen kodifiziert. Die älteste derartige Eigentumsordnung ist die Ravensbergische, die bereits 1669 entstand. Nach ihrem Beispiel wurden die Osnabrücker (1722), die Minden-Ravensbergische (1741), die Münstersche (1770) und die Recklinghauser (1781) Eigentumsordungen geschaffen. (vgl. dazu A. Strunz-Happe: Wandel der Agrarverfassung S. 32f.)
Benutzte Literatur
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.
Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.