Eigenbehörigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.) | |||
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Version vom 16. Februar 2007, 12:14 Uhr
Begriffserklärung
Unter Eigenbehörigkeit wird in Westfalen die persönliche und dingliche Abhängigkeit eines Bauern von seinem Grundherrn verstanden. Sie entspricht im Wesentlichen der (ost-)preußischen Leibeigenschaft. Eigenbehörige Bauern waren persönlich unfrei und standen in einem besonders engen Abhängigkeitsverhältnis vom jeweiligen Grundherrn. Sie waren an den Hof, den sie bewirtschafteten gebunden, hatten aber in der Regel ein Erbrecht an dem Untereigentum.
Entstehung
Der Ursprung der Eigenbehörigkeit ist nicht genau erforscht. Henning geht davon aus, dass die eigenbehörigen Bauern aus dem mittelalterlichen Stand der Laten und Liten entstanden sind, doch gelte dies für die persönlich freien Meier auch. Er nimmt an, dass bei der Auflösung der Villikationen die ehemaligen Hausgenossen in das Rechtsverhältnis der Eigenbehörigkeit gelangten. (Henning, F.W.: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, S. 273 f.)
Rechtliche Einordung
Benutzte Literatur
Strunz-Happe, Anne: Wandel der Agrarverfassung, Die "Bauernbefreiung" im ehemaligen Hochstift Paderborn im 19. Jahrhundert, Paderborn 2003.
Henning, Friedrich Wilhelm: Herrschaft und Bauernuntertänigkeit, Beiträge zur Geschichte der Herrschaftsverhältnisse in den ländlichen Bereichen Ostpreußens und des Fürstentums Paderborn vor 1800, Beihefte zum Jahrbuch der Albertus-Universität Königsberg/Pr. XXV., Würzburg 1964.