Erbgenahm: Unterschied zwischen den Versionen

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==Amtssprache==
==Amtssprache==
* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref
* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it.   <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref>


===Rechsberiff im Markenrecht===
 
;Rechsberiff im Markenrecht:
*  '''[[Erbgenamen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]).
*  '''[[Erbgenamen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]).
** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt.  
** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt.  

Version vom 18. Juni 2020, 09:48 Uhr

Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände >

Amtssprache

  • Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. [1]


Rechsberiff im Markenrecht
Quelle(n)
  1. Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767)