Erbgenahm: Unterschied zwischen den Versionen
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* Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. | * Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. <ref>Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767) </ref> | ||
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* '''[[Erbgenamen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]). | * '''[[Erbgenamen]]''' bezeichnet nach der Markenverfassung die [[Grundherrschaft|Grundherren]] der an einer [[Mark (Gebiet)|Mark]] berechtigten Höfe ([[Markgenosse|Markgenossen]]). | ||
** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt. | ** Vorkommen: 1571 [[Amt Bocholt (historisch)]], [[Kirchspiel]] [[Brünen]] Übermark oder Mark Witholt. |
Version vom 18. Juni 2020, 09:48 Uhr
Hierarchie: Regional > HRR > Historische deutsche Staaten > Lebensumstände >
Amtssprache
- Erbgenam ist ein Erbnehmer, welcher nicht kraft Abstammung vom Erblasser erbt, sondern durch Testament, nach besonderem Erbfolgerecht uder durch Ganerbschaft erbberechtigt it. [1]
- Rechsberiff im Markenrecht
- Erbgenamen bezeichnet nach der Markenverfassung die Grundherren der an einer Mark berechtigten Höfe (Markgenossen).
- Vorkommen: 1571 Amt Bocholt (historisch), Kirchspiel Brünen Übermark oder Mark Witholt.
- Quelle(n)
- ↑ Hofmanne, J.A.: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Band 3 (1767)