Schutzfrist: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 5: Zeile 5:
==Fortführungsfristen bei Standesamtsregistern==
==Fortführungsfristen bei Standesamtsregistern==


Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Personenstandsregister die Fortführungsfrist laut [http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz#Neue_Fristen § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz], in der die Register noch im Standesamt fortgeführt werden. Nach  Ablauf dieser Frist sind diese allgemein zugänglich, z.B. für Familienforschung. Die Unterlagen sind dann von den Standesämtern an das zuständige öffentliche Archiv abzugeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.
Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Personenstandsregister die Fortführungsfrist laut [http://wiki-de.genealogy.net/Personenstandsgesetz#Neue_Fristen § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz], in der die Register noch im Standesamt fortgeführt werden; es werden also noch Beischreibungen vorgenommen. Nach  Ablauf dieser Frist sind diese allgemein zugänglich, z.B. für Familienforschung. Die Unterlagen sind dann von den Standesämtern an das zuständige öffentliche Archiv abzugeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.


Die Fristen sind: <br>
Die Fristen sind: <br>

Version vom 2. Mai 2020, 12:34 Uhr

Fortführungsfristen und (archivische) Schutzfristen

Personenbezogene Unterlagen - wie Personenstandsregister und Kirchenbücher - unterliegen verschiedenen Fristen, auch um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren. Zu unterscheiden ist zwischen standesamtlichen Fortführungsfristen und archivischen Schutzfristen. Letztere beziehen sich auf bereits archivierte Unterlagen, geregelt sind sie z. B. im Bundesarchivgesetz und Landesarchivgesetzen.

Fortführungsfristen bei Standesamtsregistern

Unter "Schutzfrist" versteht man im Zusammenhang mit Personenstandsregister die Fortführungsfrist laut § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz, in der die Register noch im Standesamt fortgeführt werden; es werden also noch Beischreibungen vorgenommen. Nach Ablauf dieser Frist sind diese allgemein zugänglich, z.B. für Familienforschung. Die Unterlagen sind dann von den Standesämtern an das zuständige öffentliche Archiv abzugeben, üblicherweise das jeweilige Stadt- oder Kreisarchiv.

Die Fristen sind:
für Geburtsregister 110 Jahre,
für Sterberegister 30 Jahre,
für Heiratsregister 80 Jahre.

Ist das Sterbedatum nicht bekannt, orientiert sich die Freigabe am Geburtsdatum. Belegakten (Sammelakten) werden erst freigegeben, wenn die letzte Frist der darin liegenden Dokumente abgelaufen ist.

Schutzfristen bei Kirchenbüchern

Deutschland

Taufen: 120 Jahre
Trauungen: 100 Jahre
Sterbefälle: 100 Jahre

Für Einträge nach 1876 wenden sie sich bitte an das Standesamt der jeweiligen Gemeinde.

Österreich

Geburts- und Taufbücher: 100 Jahre
Trauungsbücher: 75 Jahre
Sterbebücher: 30 Jahre

In Österreich werden erst 1939 Standesämter eingeführt. Für Einträge ab dem Jahr 1939 sind daher die Standesämter der betreffenden Gemeinden zuständig.

Schweiz

Die Schutzfristen zu den Kirchenbüchern sind in den Kantonen ganz unterschiedlich festgelegt.


In den Kreisämtern gibt es fixe Datumsangaben der Freigabe

Geburten bis 31.12.1899
Trauungen bis 31.12.1929
Sterbedaten bis 31.12.1959


Bürgerlisten haben ebenfalls je nach Kanton unterschiedliche Sperrfristen

Tschechien

Geburtsbücher 100 Jahre
Heiratsbücher 75 Jahre
Sterbebücher 35 Jahre