Notarius: Unterschied zwischen den Versionen
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# Ohne beeidigt und immatriculiert zu sein, darf kein Notarius Testamente aufnehmen und Attestate oder Vidimationes ertheilen, als welche auf dem Fall bey allen Gerichten als null und nichtig anzusehen sind. Verord. v. 1656. | |||
# Der Eid welcher von allen Notarien vor der Immatriculation abgelegt werden muß, steht im Cod. | |||
# Die Notarien dürfen keine eidliche Zeugenverhöre aufnehmen, noch die eidliche Bestärkung des Contrakts von den Contrahenten fordern, und sind sämtliche Gerichte angewiesen, wenn ein Notarius dergleichen unternommen haben sollte, solches der Canzley zur Bestrafung anzuzeigen. Doch können, wenn Privatpersonen unter sich aussergerichtliche und zwar schriftlich eine eidliche Versicherung geben und nehmen, die Notarien Unterschrift und Hand bescheinigen. Verordn. vom 19. Apr. 1773. | |||
# Die Notarien dürfen, ohne vom Gerichtschreiber autorisiert zu seyn, über gerichtliche Handlungen und Protocolle nicht documentieren, noch daraus Ertracte verfertigen. | |||
# Die mittels eines Notariat ~ Instruments verschriebenen Pfandrechte, stehen nach hiesiger Obsavanz den gerichtlichen und gesetzlichen nach, wenn sie auch älter sind als diese; gehen aber den älteren Privatverschreibungen vor. | |||
Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799. |
Aktuelle Version vom 30. Januar 2005, 18:43 Uhr
Berufsbezeichnung
Bedeutung: Notär, Amtsschreiber Notarius, Notarien.
- Ohne beeidigt und immatriculiert zu sein, darf kein Notarius Testamente aufnehmen und Attestate oder Vidimationes ertheilen, als welche auf dem Fall bey allen Gerichten als null und nichtig anzusehen sind. Verord. v. 1656.
- Der Eid welcher von allen Notarien vor der Immatriculation abgelegt werden muß, steht im Cod.
- Die Notarien dürfen keine eidliche Zeugenverhöre aufnehmen, noch die eidliche Bestärkung des Contrakts von den Contrahenten fordern, und sind sämtliche Gerichte angewiesen, wenn ein Notarius dergleichen unternommen haben sollte, solches der Canzley zur Bestrafung anzuzeigen. Doch können, wenn Privatpersonen unter sich aussergerichtliche und zwar schriftlich eine eidliche Versicherung geben und nehmen, die Notarien Unterschrift und Hand bescheinigen. Verordn. vom 19. Apr. 1773.
- Die Notarien dürfen, ohne vom Gerichtschreiber autorisiert zu seyn, über gerichtliche Handlungen und Protocolle nicht documentieren, noch daraus Ertracte verfertigen.
- Die mittels eines Notariat ~ Instruments verschriebenen Pfandrechte, stehen nach hiesiger Obsavanz den gerichtlichen und gesetzlichen nach, wenn sie auch älter sind als diese; gehen aber den älteren Privatverschreibungen vor.
Aus dem alphabetischen Handbuch der besonderen Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts Osnabrück mit Rücksicht auf die benachbarten westfälischen Provinzen, von I. Aegidius Klöntrup. 1799.