Meilenrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
WRost (Diskussion • Beiträge) (gleice Quellen zusammengefasst) |
K (→Erklärung) |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref> | ; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den (Gerichts-)Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref> | ||
Aktuelle Version vom 6. November 2017, 08:58 Uhr
Erklärung
- Bedeutung
- Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer Stadt, innerhalb der Bannmeile (bis zu den (Gerichts-)Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). [1]
- Weichbild
- Das Weichbild von Leobschütz wurde bei der Gründung der Stadt (1187) durch Verleihung des Meilenrechts festgelegt. [2]
In Schweidnitz erwarb die Stadt 1434 die Landvogtei und damit die Gerichtsbarkeit im Weichbild der Stadt. [2]
- Beispiele
- es hat eine iede saechsische stadt solches meilen-recht an und vor sich selbsten auß denen gemeinen saechsischen rechten [3]
- das recht einer stadt, daß niemand in einer meil um die stadt brauen oder gewisse nahrung treiben darf [4]
- die stad Marburg hat das meilenrecht [5]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
- ↑ 2,0 2,1 Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.
- ↑ Quelle: Mars-Mann, Georg: Kurtze jedoch gruendliche Nachricht von des saechsischen Meilen-Rechts : Uhrsprung und Eigenschafft (Leipzig 1674)
- ↑ Quelle: Frisch, Johann Leonhard: Teutsch-lateinisches Wörter-Buch
- ↑ Quelle: Estor, Johann Georg: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen (1757)