Meilenrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref>
; Bedeutung: Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer [[Stadt]], innerhalb der Bannmeile (bis zu den (Gerichts-)Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der [[Gemeinde]] besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). <ref>Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) </ref>





Aktuelle Version vom 6. November 2017, 08:58 Uhr

Erklärung

Bedeutung
Meilenrecht bedeutet das Vorrecht einer Stadt, innerhalb der Bannmeile (bis zu den (Gerichts-)Pfählen) im Interesse der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinde besondere rechtliche Regelungen zu treffen (Brau- und Schankgerechtigkeit, Marktzwang, Verbot bestimmter städtischer Handwerke, Friedensgebot). [1]


Weichbild
Das Weichbild von Leobschütz wurde bei der Gründung der Stadt (1187) durch Verleihung des Meilenrechts festgelegt. [2]
In Schweidnitz erwarb die Stadt 1434 die Landvogtei und damit die Gerichtsbarkeit im Weichbild der Stadt. [2]


Beispiele
  • es hat eine iede saechsische stadt solches meilen-recht an und vor sich selbsten auß denen gemeinen saechsischen rechten [3]
  • das recht einer stadt, daß niemand in einer meil um die stadt brauen oder gewisse nahrung treiben darf [4]
  • die stad Marburg hat das meilenrecht [5]

Fußnoten

  1. Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch (DRW)
  2. 2,0 2,1 Quelle: Kayser, Prof. Dr. Erich: Deutsches Städtebuch Band 1, Norddeutschland.
  3. Quelle: Mars-Mann, Georg: Kurtze jedoch gruendliche Nachricht von des saechsischen Meilen-Rechts : Uhrsprung und Eigenschafft (Leipzig 1674)
  4. Quelle: Frisch, Johann Leonhard: Teutsch-lateinisches Wörter-Buch
  5. Quelle: Estor, Johann Georg: Bürgerliche Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen (1757)