DNA-Genealogie: Unterschied zwischen den Versionen

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Tatsächlich ist in Deutschland im Gendiagnostikgesetz eindeutig festgelegt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__18.html § 18, Abs. 1 GenDG]):  
Tatsächlich ist in Deutschland im Gendiagnostikgesetz eindeutig festgelegt ([http://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__18.html § 18, Abs. 1 GenDG]):  


"(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
<blockquote>"Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden."
2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden."</blockquote>


Ausgenommen von diesem Verbot sind Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen mit einer Versicherungssumme von mind. 300.000 € oder einer Jahresrente von mindestens 30.000 € ([http://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__18.html § 18, Abs. 2 GenDG]). Nur bei Abschluss von Versicherungen mit derart hohen Versicherungssummen muss der Versicherungsnehmer das Ergebnis eines bereits durchgeführten medizinischen Gentests offenlegen. Dies betrifft die DNA-Genealogie allenfalls am Rande, da die Versicherungen an medizinisch relevanten Informationen interessiert sind, die zum Beispiel Aufschluss geben über die Lebenserwartung oder ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten; die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie aber sind gerade keine medizinischen DNA-Tests und umfassen gerade keine medizinisch-diagnostische Auswertung. Auch darf die Durchführung einer im Rahmen der DNA-Genealogie noch nicht erfolgten Analyse nicht verlangt werden.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen mit einer Versicherungssumme von mind. 300.000 € oder einer Jahresrente von mindestens 30.000 € ([http://www.gesetze-im-internet.de/gendg/__18.html § 18, Abs. 2 GenDG]). Nur bei Abschluss von Versicherungen mit derart hohen Versicherungssummen muss der Versicherungsnehmer das Ergebnis eines bereits durchgeführten medizinischen Gentests offenlegen. Dies betrifft die DNA-Genealogie allenfalls am Rande, da die Versicherungen an medizinisch relevanten Informationen interessiert sind, die zum Beispiel Aufschluss geben über die Lebenserwartung oder ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten; die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie aber sind gerade keine medizinischen DNA-Tests und umfassen gerade keine medizinisch-diagnostische Auswertung. Auch darf die Durchführung einer im Rahmen der DNA-Genealogie noch nicht erfolgten Analyse nicht verlangt werden.

Version vom 5. Juni 2017, 12:25 Uhr

 < Portal:DNA-Genealogie

Strukturmodell eines Ausschnitts aus der DNA-Doppelhelix (B-Form) mit 20 Basenpaarungen.

Allgemeines

Unter DNA-Genealogie versteht man die Verbindung der traditionellen Genealogie und Familiengeschichtsforschung auf der Grundlage schriftlicher Quellen mit der Analyse und Auswertung des menschlichen Erbguts, der DNA (zu englisch Desoxyribonucleic acid; auch DNS zu Desoxyribonukleinsäure). Dazu wird eine Speichelprobe oder mit einem Wattestäbchen eine Probe von Zellen aus der Mundschleimhaut entnommen, aus der dann in spezialisierten Laboren das Erbgut isoliert wird. Dabei wird in der Regel weniger als ein Prozent der DNA entschlüsselt und auf individuell unterschiedliche Merkmale hin untersucht. Die dabei festgestellten Unterschiede oder Gemeinsamkeiten zwischen zwei oder mehr Personen lassen Rückschlüsse auf eine nähere oder fernere Verwandtschaft zu.

Grundsätzlich können verschiedene Arten der DNA untersucht werden: die DNA des Y-Chromosoms (yDNA), die Mitochondrien-DNA, die autosomale DNA und die DNA des X-Chromosoms.

Geschichte der DNA-Genealogie

Verschiedene Arten der DNA

Y-Chromosomen / Y-DNA

Mitochondrien / mtDNA

Autosomale DNA

Rechtliches

Die Rechtslage hinsichtlich DNA-Tests ist von Land zu Land unterschiedlich; teilweise besteht auch Uneinigkeit darüber, inwieweit oder wie die Gesetze, die sich zunächst auf medizinische Gentests und/oder Vaterschaftstests beziehen, auf die erst seit einigen Jahren erhältlichen "direct-to-consumer tests" (DTC tests, d. h. direkt an Kunden verkaufte Gentests), wie sie für die DNA-Genealogie benutzt werden, anzuwenden sind. Die folgenden Angaben zur Rechtslage dienen daher nur der allgemeinen Information, aber nicht der individuellen rechtlichen Beratung. Es gelten die Hinweise zu Rechtsthemen der Wikipedia.

Die Rechtslage in Deutschland

Der Umgang mit Gentests ist in Deutschland grundsätzlich durch das Gendiagnostikgesetz (GenDG) geregelt. Dieses Gesetz ist 2009 verabschiedet worden, als frei verkäufliche DNA-Tests, wie sie für die DNA-Genealogie benutzt werden, noch kaum verfügbar waren (insbesondere gab es noch keine Tests der atDNA). Daher fehlen in diesem Gesetz ausdrückliche Regelungen zum Umgang mit solchen frei verkäuflichen DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie.

Das Gendiagnostikgesetz findet gemäß § 2 Anwendung auf den Umgang mit genetischen Untersuchungen und Proben "zu medizinischen Zwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im Versicherungsbereich und im Arbeitsleben" (§ 2 Abs. 1 GenDG). Das Ziel dabei ist es, "eine Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern" [1]. Für medizinisch-diagnostische genetische Untersuchungen und für Abstammungstests gilt ein Arzt- bzw. Facharztvorbehalt; das bedeutet, dass Gentests im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Vaterschaftstests nur durch entsprechend qualifizierte Ärzte bzw. Fachärzte durchgeführt werden dürfen (vgl. § 7 GenDG).

Das Gendiagnostikgesetz gilt aber ausdrücklich nicht für "genetische Untersuchungen und Analysen und den Umgang mit genetischen Proben und Daten zu Forschungszwecken" (§ 2 Abs. 2 GenDG). Die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie sind nach Auffassung der Anbieter den Forschungszwecken zuzurechnen, die durch GenDG nicht eingeschränkt werden, denn dabei geht es um die Bestimmung von Haplogruppen der yDNA oder mtDNA, um biogeographische Herkunftsanalysen und um das Matching, bei dem anhand von übereinstimmenden DNA-Segmenten mehr oder weniger entfernte Verwandte gefunden werden können. Daher werden die in der DNA-Genealogie üblichen DNA-Tests auch in Deutschland angeboten.

Der DNA-Test von 23andme ist genau wegen dieser Rechtslage für Kunden aus Deutschland auf die "ancestry reports" beschränkt und enthält keine "health reports" (medizinische Auswertungen). Es ist allerdings trotzdem möglich, über das Internet von verschiedenen Anbietern außerhalb Deutschlands auch eine medizinische Auswertung der Rohdaten eines genealogischen DNA-Tests zu erhalten. In Deutschland sind solche Auswertungen ohne begleitende ärztliche Beratung durch das Gendiagnostikgesetz untersagt; die Tätigkeit von Anbietern außerhalb Deutschlands wird durch diese Gesetzesbestimmungen aber nicht eingeschränkt.

Mit Blick auf die strengen Regelungen des Gendiagnostikgesetzes für Abstammungs- bzw. Vaterschaftstests (§ 17 GedDG) ist zu bedenken, dass die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie durchaus auch als Abstammungs- bzw. Vaterschaftstest genutzt werden können. Es ist dringend davon abzuraten, solche genealogischen DNA-Tests zur Überprüfung oder Widerlegung einer zweifelhaften Vaterschaft an Minderjährigen ohne Wissen aller eventuell Beteiligten durchzuführen; hier drohen empfindliche Bußgelder ([§ 26 Abs. 1 Nr. 7 GenDG]).

Die Nutzung von DNA-Tests oder der Ergebnisse von DNA-Tests durch Versicherungen ist durch das Gendiagnostikgesetz weitgehend untersagt ([§ 18 GenDG]); ausgenommen sind nur Lebensversicherungen mit einer außerordentlich hohen Versicherungssumme von mind. 300.000 € (vgl. [§ 18 GenDG]).

Die Rechtslage in anderen Ländern

Die Rechtslage in anderen Ländern kann sich von der in Deutschland deutlich unterscheiden. Über die Situation in Frankreich, Großbritannien und in den USA informiert die ISOGG.

Probleme, die sich aus einem DNA-Test ergeben können

Im Zusammenhang mit DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie können sich unvorhersehbare Probleme für den Probanden selbst oder andere Personen ergeben.[2] Diese möglichen Probleme werden im Folgenden dargestellt, ohne dass es dafür allgemeinverbindliche Lösungsvorschläge geben kann.

Erkenntnisse über bestehende oder nicht bestehende Verwandtschaften

Durch einen DNA-Test und das Matching können unbekannte nahe Verwandte gefunden werden, etwa eigene Halbgeschwister oder Halbgeschwister der Eltern. Auch könnte festgestellt werden, dass eine nahestehende, vermeintlich verwandte Person der eigenen Familie gar nicht blutsverwandt ist. Der Grund dafür dürfte in der Regel eine falsch zugeschriebene Vaterschaft bzw. ein un- oder außereheliches Kind sein, seltener eine unbekannte Adoption oder eine Samenspende. Die Aufdeckung einer falsch zugeschriebenen Vaterschaft, die Feststellung, eventuell selbst ein "Kuckuckskind" zu sein, oder auch die Entdeckung von unbekannten nahen Verwandten könnte eine erhebliche Belastung für die betreffenden Personen und/oder deren soziale Familien darstellen. Auch würde sich in einem solchen Fall die schwierige Frage stellen, wie man selbst mit einem solchen Wissen umgehen würde: Behält man diese Informationen für sich oder informiert man die betreffenden Personen?

Erkenntnisse über Adoptionen

Adoptionen unterliegen einer besonderen Geheimhaltung. In Deutschland erfolgen Adoptionen von Minderjährigen als sogenannten Inkognito-Adoption, bei der Herkunftsfamilie die Identität der Adoptivfamilie nicht erfahren kann.[3] Adoptierte haben aber das Recht, im Alter von mindestens 16 Jahren die Identität der leiblichen Eltern zu erfahren, indem sie eine Geburtsurkunde mit den entsprechenden Angaben erhalten [4]) oder Einsicht nehmen in die Vermittlungsakten beim zuständigen Jugendamt [5].

Über einen DNA-Test ist es möglich, dass Adoptierte biologische Verwandte und ggf. auch ihre biologischen Eltern finden, und zwar auch dann, wenn keine Akten dazu vorhanden sind (Adoptionen aus dem Ausland; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist) oder Angaben zum leiblichen Vater fehlen. Umgekehrt kann es auch passieren, dass ein DNA-Test zu der Feststellung führt, dass ein naher Verwandter (Geschwister, Halbgeschwister, Cousin ...) zur Adoption freigegeben worden ist, wovon die Familie möglicherweise gar nichts weiß. Schließlich könnten auch die biologischen Eltern ihr zur Adoption freigegebenes Kind finden, falls beide einen DNA-Test gemacht haben.

Dadurch werden unter Umständen unvermeidlicherweise die Rechtsvorschriften zum Adoptionsgeheimnis umgangen. Hier stellt sich ggf. das Problem, die Interessen und Rechte der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen: das Recht des Adoptierten auf Kenntnis seiner Abstammung; das Problem, dass ein Adoptierter möglicherweise gar nichts von der Adoption weiß und unerwartet davon erfährt; das Interesse der leiblichen Eltern auf Geheimhaltung der Freigabe eines Kindes zur Adoption; das Interesse der Adoptiveltern an einer Aufrechterhaltung des Adoptionsgeheimnisses.

Erkenntnisse über Samenspenden bzw. Samenspender

Die Problemlage ist hier vergleichbar mit der von Adoptionen. Über einen DNA-Test ist es möglich, dass mithilfe einer Samenspende gezeugte Kinder biologische Verwandte und ggf. auch ihren biologischen Vater identifizieren.[6] Grundsätzlich haben in Deutschland Kinder im Falle der Zeugung durch eine Samenspende ein Recht darauf, die Identität des Samenspenders zu erfahren [7]. Allerdings kann auch umgekehrt der Samenspender ein mit seinem Samen gezeugtes Kind identifizieren, oder ein DNA-Test führt zu der Feststellung, dass ein naher Verwandter (Vater, Bruder, Großvater, Onkel) Nachkommen infolge einer Samenspende hat, wovon die Familie möglicherweise nichts weiß. Auch hier stellt sich möglicherweise das Problem, die Interessen und Rechte der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen: das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung; das Problem, dass ein Kind möglicherweise gar nichts von der Zeugung durch eine Samenspende weiß und unerwartet davon erfährt; das Interesse des Samenspenders, (weitgehend) anonym zu bleiben; das Interesse der sozialen Familie bzw. der Mutter an einer Geheimhaltung der Umstände der Zeugung.

Informationen über nahe Verwandte

Nahe Verwandte haben hohe Anteile gemeinsamer DNA; Kinder erben 50 % der DNA ihrer Eltern und je etwa 25 % der DNA der Großeltern. Auch mit der DNA von Geschwistern, Tanten und Onkeln, Cousins und Cousinen bestehen hohe Übereinstimmungen. Ein DNA-Test ergibt daher zwangsläufig auch Informationen über die DNA der Kinder, Eltern, Großeltern oder anderer naher Verwandter. Ein Konflikt könnte daraus entstehen, dass ein naher Verwandter nicht möchte, dass jemand einen DNA-Test durchführen lässt, weil er befürchtet, dass dadurch Informationen über ihn bekannt werden könnten (über medizinische Sachverhalte, falsch zugeschriebene Elternschaften etc.). Allerdings ist aus einem einzelnen DNA-Test allein nicht abzuleiten, welche DNA-Anteile mit einem bestimmten Verwandten geteilt werden; erst die Kombination mehrerer Testergebnisse von Familienmitgliedern oder nahen Verwandten lässt sichere Rückschlüsse auch auf die DNA von Personen zu, die sich selbst nicht haben testen lassen. Grundsätzlich könnte aber in manchen Situationen abzuwägen sein zwischen dem Recht des Einzelnen auf Kenntnis seiner DNA und dem Interesse von Verwandten an Nicht-Kenntnis oder Nicht-Bekanntgabe.

Behauptungen im Zusammenhang mit DNA-Tests

Im Zusammenhang mit der DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie werden immer wieder Behauptungen über angebliche Folgen oder den angeblichen Missbrauch der in diesem Zusammenhang gewonnenen Informationen verbreitet. Es ist grundsätzlich schwierig zu beweisen, dass etwas nicht zutrifft; gleichwohl wird im Folgenden der Versuch unternommen, auf die häufigsten Behauptungen mit Argumenten einzugehen. Wer aber grundsätzlich davon ausgeht, dass sich Staat, Polizei, Geheimdienste und Unternehmen nicht an die geltenden Gesetze halten, wird auch von den Gegenargumenten nicht zu überzeugen sein und sollte keinen DNA-Test machen.

Medizinische Informationen

Es gibt die Befürchtung, durch einen DNA-Test könnten medizinisch relevante Informationen entdeckt werden, die entweder dann missbräuchlich genutzt werden könnten oder für den Betreffenden eine psychische Belastung darstellen könnten, wenn etwa ein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erkrankung festgestellt wird.

Diese Befürchtung ist nicht berechtigt, weil die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie keine medizinischen Auswertungen beinhalten. So heißt es bei FTDNA in den FAQ: "Will you analyze health information? [...] No. Family Tree DNA does not sell clinical or diagnostic tests. Our tests are for ancestry and genealogy. [...] We do not share your results other than for the purposes to which you have consented or to which you may consent." Living DNA weist ausdrücklich darauf hin, dass der angebotene DNA-Test nicht für medizinische Fragestellungen zugelassen ist ("our test has not been validated for diagnostic purposes") und dementsprechend auch keine medizinischen Auswertungen erfolgen ("our Living DNA ancestry test results will not reveal any health information to you").

Grundsätzlich ist es möglich, die Rohdaten eines atDNA-Tests auch in medizinischer Hinsicht auswerten zu lassen, aber dies ist nur bei Drittanbietern möglich. Die "health reports" von 23andme sind wegen der geltenden Rechtslage in Deutschland nicht erhältlich. Solange man nicht selbst aktiv eine solche medizinische Auswertung bei einem Drittanbieter in Auftrag gibt, sind durch DNA-Tests zur DNA-Genealogie keine medizinischen Informationen zu erhalten. Man kann einen genealogischen DNA-Test in Auftrag geben, auch wenn man bewusst keine medizinischen Auswertungen erhalten möchte.

Versicherungen

Es gibt die Befürchtung, ein DNA-Test könne negative Folgen für bestehende Versicherungsverhältnisse haben oder den Abschluss einer neuen Versicherung erschweren.

Tatsächlich ist in Deutschland im Gendiagnostikgesetz eindeutig festgelegt (§ 18, Abs. 1 GenDG):

"Der Versicherer darf von Versicherten weder vor noch nach Abschluss des Versicherungsvertrages

1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder

2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse oder Daten entgegennehmen oder verwenden."

Ausgenommen von diesem Verbot sind Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Erwerbsunfähigkeitsversicherungen und Pflegerentenversicherungen mit einer Versicherungssumme von mind. 300.000 € oder einer Jahresrente von mindestens 30.000 € (§ 18, Abs. 2 GenDG). Nur bei Abschluss von Versicherungen mit derart hohen Versicherungssummen muss der Versicherungsnehmer das Ergebnis eines bereits durchgeführten medizinischen Gentests offenlegen. Dies betrifft die DNA-Genealogie allenfalls am Rande, da die Versicherungen an medizinisch relevanten Informationen interessiert sind, die zum Beispiel Aufschluss geben über die Lebenserwartung oder ein erhöhtes Risiko für bestimmte Krankheiten; die DNA-Tests im Rahmen der DNA-Genealogie aber sind gerade keine medizinischen DNA-Tests und umfassen gerade keine medizinisch-diagnostische Auswertung. Auch darf die Durchführung einer im Rahmen der DNA-Genealogie noch nicht erfolgten Analyse nicht verlangt werden.

Nutzung der Daten für die medizinische oder pharmakologische Forschung

Es gibt die Befürchtung, die im Rahmen der DNA-Genealogie durchgeführten DNA-Tests könnten von den Testanbietern heimlich an die Pharmaindustrie oder sonstige Dritte weitergegeben werden.

Grundsätzlich sind DNA-Analysen für die wissenschaftliche medizinische und pharmakologische Forschung von großer Bedeutung, um etwa herauszufinden, ob bestimmte Krankheiten (auch) eine genetische Ursache haben.

Hier muss man zunächst wissen, dass im Rahmen der atDNA-Tests nicht die gesamte DNA entschlüsselt wird, sondern weniger als ein Prozent, nämlich in der Regel etwa 650.000 SNP (= Positionen in der DNA), von denen nur ein kleiner Teil nach heutigem Kenntnisstand überhaupt medizinisch relevant ist. Für umfassende medizinische Untersuchungen müssten teilweise andere Positionen untersucht werden. Weiterhin ist die DNA einer beliebigen Person allein für medizinische Forschungen kaum aussagekräftig; benötigt werden zusätzlich Informationen über die betreffende Person und deren körperliche Eigenschaften, Krankheiten, Verhaltensweisen etc. Solange keine zusätzlichen Informationen mit der DNA-Analyse verbunden werden, ist eine heimliche Weiternutzung der Testergebnisse unwahrscheinlich. Schließlich erfolgt ein DNA-Test im Rahmen der DNA-Genealogie ohne eine Überprüfung der Identität des Probanden; für ein Unternehmen besteht keiner Gewissheit darüber, dass derjenige, der einen Test bestellt hat, auch derjenige ist, von dem die DNA-Probe stammt.

Wohl aber ist es bei einem Teil der Anbieter für DNA-Tests möglich, freiwillig einer weitergehenden Auswertung des anonymisierten DNA-Tests zuzustimmen (23andme, Ancestry). In diesem Falle müssen diverse Fragen zur Gesundheit, Lebensweise, zu körperlichen Eigenschaften, möglichen Erkrankungen oder zur Verträglichkeit von Medikamenten beantwortet werden, denn erst in der Kombination aus diesen Informationen mit den Ergebnissen der DNA-Analyse ist eine medizinische Auswertung möglich.

Literatur

  • Bettinger, Blaine T.: The Family Tree Guide to DNA Testing and Genetic Genealogy. Cincinnati 2016, ISBN 978-1440345326
  • Bettinger, Blaine T.; Parker Wayne, Debbie: Genetic Genealogy in Practice. 2016, 978-1935815228
  • Bryan Sykes: Die sieben Töchter Evas - Warum wir alle von sieben Frauen abstammen - revolutionäre Erkenntnisse der Gen-Forschung; deutsche Übersetzung aus dem Englischen, 335 Seiten, Gustav Lübbe Verlag 2001, ISBN 3-7857-2060-2
  • Bryan Sykes: Keine Zukunft für Adam - Die revolutionären Folgen der Gen-Forschung; deutsche Übersetzung aus dem Englischen, 382 Seiten, Gustav Lübbe Verlag 2003, ISBN 3-7857-2119-6
  • Herkunft und Geschichte des Menschen. Was die Gene über unsere Vergangenheit verraten ISBN 978-3833301308
  • Die Wege der Menschheit. Eine Reise auf den Spuren der genetischen Evolution ISBN 978-3100894304
  • Colleen Fitzpatrick: Forensic Genealogy ISBN 0-9767160-0-3
  • Anne Hart: How to interpret your DNA Test Results for Family History & Ancestry ISBN 0-595-26334-8
  • Colleen Fitzpatrick & Andrew Yeiser: DNA & Genealogy ISBN 0-9767160-1-1
  • Edward Ball: The Genetic Strand. Exploring your Family History through DNA ISBN 0-7432-6658-7
  • Eckard Preuschhof: Die Preuschoff-Familien aus Ostpreußen - Neue Erkenntnisse durch Analysen Y-chromosomaler DNA; in: Altpreußische Geschlechterkunde, Band 39, 57. Jg, 2009, Seite 355-368 (vom Autor für Genwiki zur Verfügung gestellt) -> Die Preuschhof Familien aus Ostpreußen

Presseberichte

Wikipedia

Internetadressen

Mailinglisten

Foren

Da DNA-Genealogie eine größere Popularität in den Angelsächsischen Länder genießt ist die Verständigung auf Englisch üblich.

Einführungen

DNA-Testanbieter

  • Family Tree DNA oder kurz FTDNA in Houston, USA (englisch). Nach eigenen Angaben der Anbieter mit der größten Datenbank. Bietet Familiennamensprojekte, geographische Projekte und Haplogruppenprojekte an, die von ehrenamtlichen "Administratoren", zumeist erfahrenen Ahnenforschern, betreut werden.
  • iGenea (deutsch, französisch, etc.) europäischer Vertrieb von Family Tree DNA für den nicht angelsächsischen Bereich mit Sitz in der Schweiz. Die Tests werden über FTDNA durchgeführt und in deren Datenbank verwaltet.
  • 23andMe (englisch) bot zeitweise neben den genealogischen Tests auch Tests zu Erbkrankheiten an und bekam deshalb Schwierigkeiten mit der US-amerikanischen Gesundheitsbehörde. Es bestehen personelle und finanzielle Beziehungen zu Google.[8]
  • DNA bei Ancestry.com (englisch) im Rahmen eines allgemeinen, kostenpflichtigen Abonnements ist für die Nutzer Eingabe und Erstellung eines Haploprofils möglich, diverse Suchoptionen vorhanden (z.B. Nachname, Haplo-match, Verbreitung). 2014 wurde der Vertrieb von Y-DNA- und Mitochondrien-DNA-Tests eingestellt. Es werden nur noch autosomale Tests angeboten.[9]

Siehe auch

Ehemalige Anbieter

  • DNA Heritage (englisch) wurde im April 2011 aufgegeben. Kunden konnten ihre Daten zu Family Tree DNA transferieren [10]
  • GeneTree (englisch) als kommerzieller Ableger von SMGF 2013 eingestellt. Den Kunden wurde die Möglichkeit angeboten, die Daten durch Abtippen zu Ancestry.com zu übertragen.[11]
  • y-base (englisch) wurde von DNA Heritage betrieben und im April 2011 aufgegeben. Kunden konnten ihre Daten zu Family Tree DNA transferieren.[10]

DNA-Datenbanken

  • GEDmatch Datenbank zum Vergleich autosomaler DNA-Ergebnisse verschiedener Anbieter. Als Betreiber wird auf der Webseite eine GEDmatch. Inc. angegeben, die Domäne ist jedoch auf die Privatperson Curtis Rogers in Florida registriert.
  • ySearch und mitoSearch (englisch) betrieben von Family Tree DNA, kostenlose Eingabe und Erstellung eines Haploprofils möglich, diverse Suchoptionen vorhanden (z.B. Nachname, Haplo-match, Verbreitung)

Anonyme Datenbanken

Vergleichstabellen selbstgemacht

Private Erfahrungsberichte

Quellen

  1. So die Erläuterung des Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften.
  2. Vgl. hierzu auch Blaine T. Bettinger: The Family Tree Guide to DMA Testing and Genetic Genealoy. 2016, S. 35-41 (Kapitel "Ethics and Genetic Genealogy"). Auch die Anbieter der DNA-Tests weisen auf mögliche Probleme hin, so etwa Living DNA: "Learning unexpected or unwelcome information".
  3. Vgl. den Artikel "Adoption (Deutschland)" in der Wikipedia.
  4. Vvgl. § 63 Abs. 1 Personenstandsgesetz: "Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden."
  5. Vgl. § 9b Adoptionsvermittlungsgesetz; die Vermittlungsakten werden 100 Jahre nach Geburt des adoptierten Kindes vernichtet
  6. Über die Identifikation eines anonymen Samenspenders hat am 30.5.2017 die niederländische Zeitung "De Volkskrant" berichtet; vgl. auch hier.
  7. Dies wurde letztinstanzlich 2015 durch den Bundesgerichtshof entschieden; vgl. hier
  8. Artikel 23andMe. In: Wikipedia, the free encyclopedia (in Englisch). (23.2.2015)
  9. Artikel Ancestry.com. In: Wikipedia, the free encyclopedia (in Englisch). (23.2.2015)
  10. 10,0 10,1 Alasdair Macdonald: DNA Heritage database and Ybase transferred to Family Tree DNA. (20.4.2011, abgerufen am 23.2.2015)
  11. Artikel GeneTree. In: Wikipedia, the free encyclopedia (in Englisch). (23.2.2015)
  12. Artikel Sorenson Molecular Genealogy Foundation. In: Wikipedia, the free encyclopedia (in Englisch). (23.2.2015)


Die Doppelhelix der DNA
Weitere Informationen zur DNA-Genealogie siehe Portal:DNA-Genealogie
1-zu-1-Vergleich zweier DNA-Kits bei Gedmatch.com