AVB 1867-01-011: Unterschied zwischen den Versionen

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Zugleich wird hiermit bemerkt, daß selbst Personen, welche einen statutenmäßig begründeten Anspruch auf das Erinnerungs-Kreuz haben zur Anlegung desselben vor erfolgter Ueberweisung nicht befugt sind.
Zugleich wird hiermit bemerkt, daß selbst Personen, welche einen statutenmäßig begründeten Anspruch auf das Erinnerungs-Kreuz haben zur Anlegung desselben vor erfolgter Ueberweisung nicht befugt sind.
:: ''Berlin, den 19. Februar 1867''
::: ''Königliches Staats-Ministerium''
::: ''gez. Grf. v. Bismarck. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Grf. v. Itzenplitz. v. Mühler. Grf. zur Lippe. v. Selchow. Grf. zu Eulenburg
:: ''Vorstehender Beschluß wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.''


:: Berlin, den 3. April 1867''
:: Berlin, den 3. April 1867''

Version vom 6. Mai 2017, 18:05 Uhr

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Preußen-Flagge-Web.png preußisches Armee-Verordnungs-Blatt (AVB)
1867 Verordnung Nr. 11 Armee-Verordnungs-Blatt 1867/1

Signatur

Nr.1184/3.A.K.D.1.a.

Datum

03.04.1867

Titel

Betrifft das Erinnerungs-Kreuz pro 1866

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. März cr. in Nr. 11 des Militair-Wochenblattes wird darauf aufmerksam gemacht, daß auch für diejenigen Personen, welche auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. November pr. in Folge freiwilliger Theilnahme an der Pflege Verwundeter und Kranker Anspruch auf Verleihung des Erinnerungs-Kreuzes erheben, die betreffenden Listen ultimo dieses Monats hier abgeschlossen werden.

Zugleich wird hiermit bemerkt, daß selbst Personen, welche einen statutenmäßig begründeten Anspruch auf das Erinnerungs-Kreuz haben zur Anlegung desselben vor erfolgter Ueberweisung nicht befugt sind.

Berlin, den 3. April 1867
Kriegs-Ministerium
Im Auftrage
v. Podbielski

Nr.1184/3.A.K.D.1.a.