Baden/Staatshandbuch 1880/224: Unterschied zwischen den Versionen

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{{NE}}Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.
{{NE}}Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.

Version vom 6. September 2016, 10:06 Uhr

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Baden/Staatshandbuch 1880
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In Karlsruhe:

Für die Kreise Baden und Karlsruhe.

August Eisenlohr, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

In Freiburg:

Für die Kreise Freiburg, Lörrach und Offenburg.

Sales Hebting, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

In Konstanz:

Für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut.

Karl Haas, Ministerialrath. Orden?

1 Registrator, 1 Kanzleidiener.

Dem Ministerium untergeordnete Behörden und Anstalten.

I. Staatsverwaltung.

1. Bezirksämter (52).

      Zum Zwecke der örtlichen Vollziehung der Aufgaben der sesammten inneren Staatsverwaltung ist das Großherzogtum in Bezirke - Amtsbezirke - abgetheilt, die ein Anzahl von Ortsgemeinden umfassen und in der Regel mit den untersten BEzirken für die Rechtspflege (Amtsgerichts-Bezirken) zusammenfallen.

      Die Staatsverwaltungs-Behörde für den BEzirk ist das Bezirksamt.

      Die Aufganr der BEzirksämter ist im Allgemeinen die örtliche Ausführung der vollziehenden Staatsthötigkeit, insoweit hiefür weder die Gerichts- noch die Finanzbehörden berufen sind.

      Insbesondere gehören zu ihrem Wirkungskreise alle diejenigen Gegenstände, welche unter die Leitung und Aufsicht des Ministeriums des INnern und des Handelsministeriums fallen. Dem Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet, haben die jedoch, soweit einzelne Zweige