Baden/Staatshandbuch 1880/174: Unterschied zwischen den Versionen

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|173|196|175|unvollständig}}</noinclude>
<noinclude>{{Hof- und Staatshandbuch des Großherzogthums Baden (1880)|173|196|175|unvollständig}}</noinclude>


zum Ausland ab. Dieslebe vermitttelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regierunkorrigiertgen anderer Staaten. Sie besorgt in jeweiligen Benehmen mit den materiell b etheiligten Ministerin die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge und hat sich der Ausführung der darin vom Staate übernommenen und gegen ihn eingegangenen Verpflichtungen anzunehmen. Sie unterstützt durch ihre Vermittlung die Vertretung begründeter Interesssen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande.
zum Ausland ab. Dieselbe vermitttelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regierunkorrigiertgen anderer Staaten. Sie besorgt in jeweiligen Benehmen mit den materiell b etheiligten Ministerin die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge und hat sich der Ausführung der darin vom Staate übernommenen und gegen ihn eingegangenen Verpflichtungen anzunehmen. Sie unterstützt durch ihre Vermittlung die Vertretung begründeter Interesssen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande.


{{NE}}Durch die Beglaubigung des Ministeriums wird die Aechtheit der im Ausland zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt und die Verwendbarkeit ausländischer Urkunden zum inländischen Gebrauch vermittelt.
{{NE}}Durch die Beglaubigung des Ministeriums wird die Aechtheit der im Ausland zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt und die Verwendbarkeit ausländischer Urkunden zum inländischen Gebrauch vermittelt.

Version vom 18. August 2016, 12:23 Uhr

GenWiki - Digitale Bibliothek
Baden/Staatshandbuch 1880
Inhalt
<<<Vorherige Seite
[173]
Nächste Seite>>>
[175]
Datei:Baden-Staatshandbuch-1880.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



zum Ausland ab. Dieselbe vermitttelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regierunkorrigiertgen anderer Staaten. Sie besorgt in jeweiligen Benehmen mit den materiell b etheiligten Ministerin die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge und hat sich der Ausführung der darin vom Staate übernommenen und gegen ihn eingegangenen Verpflichtungen anzunehmen. Sie unterstützt durch ihre Vermittlung die Vertretung begründeter Interesssen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande.

      Durch die Beglaubigung des Ministeriums wird die Aechtheit der im Ausland zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt und die Verwendbarkeit ausländischer Urkunden zum inländischen Gebrauch vermittelt.

      Durch das Sekretariat erfolgt die Herausgabe des Gestzes- und Verordnungsblattes, sowie des Staatsanzeigers.

Präsident:

Ludwig Turban, Staatsminister, Exc., Präsident des Handelsministeriums. Orden?

Mitglieder:

August Nüßlin, Geh. Rath, I. Kl. Exc. Präsident des evang. Oberkichenraths. S. u.

Moriz Ellstätter, Geh. Rath I. Kl. Exc., Präsident des Finanzministeriums. S. u.

Franz Ludwig Stösser, Präsident des Ministeriums des Innern. S. u.

Dr. Karl Grimm, Präsident des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der Justiz. S. u.

vortrragende Räthe in der Abtheilung für Reichs- und auswärtige Angelegenheiten:

Dr. Friedrich Hardeck, Geh. Legationsrath. Orden?

Karl v. Reck, Geheimer Referendär. Orden?

Adolf Frhr. Marschall von Bieberstein, Legationsrath, Kammerjunker =rden?