Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894/XXXVI: Unterschied zwischen den Versionen
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: 4) Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure der ''Zölle'' und ''Verbrauchssteuern''. | : 4) Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure der ''Zölle'' und ''Verbrauchssteuern''. | ||
: 5) Das ''Zoll-' und ''Steuer-Rechnungsbüreau'' in Berlin. | : 5) Das ''Zoll-'' und ''Steuer-Rechnungsbüreau'' in Berlin. | ||
: 6) Die ''Hauptzollämter'' in den Hansestädten. | : 6) Die ''Hauptzollämter'' in den Hansestädten. | ||
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{{NE}}'''XI.''' Die Behörden der deutschen '''Reichsbank''', nämlich: Das ''Reichsbankkuratorium'' unter dem Vorsitz des Reichskanzlers und das ''Reichsbahndirektorium''. von diesem ressortieren: | |||
: Die ''Reichshauptbank'' in Berlin und deren Zweigniederlassungen(Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und -Nebenstellen). | |||
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====Militärverwaltung.==== | |||
{{NE}}Da eine gemeinsame Verwaltung für das Reichsheer fehlt, so besorgen die Kriegsministerien für Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg die Militärverwaltung für die betreffenden Kontingente. Diese Landesbehörden erscheinen samt den ihnen unterstellten Militärbehörden, da sie verfassungsmäßig den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten haben, als mittelbare Reichsbehörden. Weiteres s. S. XXXVIII. | |||
{{NE}}Das gesamte ''Postwesen'', ausgenommen das Bayerns und Württembergs, ist wie das ''Telegraphenwesen'' Reichssache (S. XXXI). Ebenso bilden die Kauffahrteischiffe der sämtlichen Bundesstaaten eine gemeinsame ''Handelsmarine'', und auch das Konsulatwesen ist in die Verwaltung des Reichs übergegangen, das ein gemeinsames ''Zoll-'' und ''Handelsgebiet'' darstellt (S. XXIX). |
Version vom 27. Juni 2016, 19:02 Uhr
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Neumanns Orts-Lexikon des Deutschen Reichs 1894 | |
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a) das Oberseeamt in Berlin, b) die Reichskommissare bei den Seeämtern der Küstenstaaten.
- 7) Das Patentamt.
- 8) Der Reichskommissar für das Auswanderungswesen in Hamburg.
- 9) Die Inspektoren für die Prüfungen der Seeschiffer und Seesteuerleute mit Inspektionsbezirken für a) Hannnover, Oldenburg und Bremen; b) Schleswig-Holstein, Mecklenburg, Lübeck und Hamburg; c) die Provinzen Ostpreußen, Westpreußen und Pommern.
- 10) Die Inspektoren für das Schiffsvermessungswesen.
- 11) Die Reichskommission zur Entscheidung über Beschwerden gegeen die von den Landespolizeibehörden ausgesprochenen Verbote sozialistischer Vereine und Schriften.
III. Die kaiserliche Admiralität für die einheitliche Marineverwaltung des Reichs.
IV. Das Reichsjustizamt, geleitet von einem Staatssekretär. Ressort:
- Das Reichsgericht in Leipzig.
V. Das Reichsschatzamt in Berlin, unter einem Staatssekretär, für das Etats-. Kassen- und Rechnungswesen, die Bearbeitung der Zoll- und Steuersachen, der Münz-. Reichspapiergeld- und Reichsschuldenangelegenheiten sowie die Verwaltung des Reichsvermögens, soweit diese nicht andern Behörden übertragen ist. Von dem Reichsschatzamt ressortieren:
- 1) Die Reichshauptkasse, welche von der Reichshauptbank (s. XI) verwaltet wird.
- 2) Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes.
- 3) Die Reichsschuldenverwaltung, die der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden in Berlin mit übertragen ist.
- 4) Die Reichsbevollmächtigten und Stationskontrolleure der Zölle und Verbrauchssteuern.
- 5) Das Zoll- und Steuer-Rechnungsbüreau in Berlin.
- 6) Die Hauptzollämter in den Hansestädten.
- 7) Die Reichsrayonkommission in Berlin.
VI. Das Reichseisenbahnamt.
VII. Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds.
VIII. Der Rechnungshof des Deutschen Reichs in Potsdam.
IX. Das Reichspostamt in Berlin, geleitet von dem Staatssekretär des Reichspostamts, zerfallend in die drei Abteilungen: 1) Postwesen, 2) Telegraphenwesen, 3) für organische, gesetzliche und administrative Maßregeln, Personalwesen, Disziplinarfälle, Statistik etc. Von dem Reichspostamt ressortieren die (40) Oberpostdirektionen mit den ihnen unterstellten Postämtern, Telegraphenämtern und Postagenturen. Dem Reichspostamt unterstehen ferner die Reichsdruckerei die Generalpostkasse, das Postzeitungsamt, das Postanweisungsamt, das Postzeugamt, die Telegraphenapparatwerkstatt und das deutsche Postamt in Konstantinopel.
X. Das Reichsamt für die Verwaltung des Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen zu Berlin.
XI. Die Behörden der deutschen Reichsbank, nämlich: Das Reichsbankkuratorium unter dem Vorsitz des Reichskanzlers und das Reichsbahndirektorium. von diesem ressortieren:
- Die Reichshauptbank in Berlin und deren Zweigniederlassungen(Reichsbankhauptstellen, Reichsbankstellen und -Nebenstellen).
XII. Die Reichsschuldenkommission in Berlin.
Militärverwaltung.
Da eine gemeinsame Verwaltung für das Reichsheer fehlt, so besorgen die Kriegsministerien für Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg die Militärverwaltung für die betreffenden Kontingente. Diese Landesbehörden erscheinen samt den ihnen unterstellten Militärbehörden, da sie verfassungsmäßig den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten haben, als mittelbare Reichsbehörden. Weiteres s. S. XXXVIII.
Das gesamte Postwesen, ausgenommen das Bayerns und Württembergs, ist wie das Telegraphenwesen Reichssache (S. XXXI). Ebenso bilden die Kauffahrteischiffe der sämtlichen Bundesstaaten eine gemeinsame Handelsmarine, und auch das Konsulatwesen ist in die Verwaltung des Reichs übergegangen, das ein gemeinsames Zoll- und Handelsgebiet darstellt (S. XXIX).