Beiträge zur Genealogie der adligen Geschlechter 6 (Strange)/026: Unterschied zwischen den Versionen
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Er dachte, wenn er das Gut zur | Er dachte, wenn er das Gut zur Hallen verkaufte, so wäre er der Schuldenlast, die auf dem Hause haftete, enthoben, und er bekäme überdies eine so bedeutende Summe in Händen, dass er die Tage seines Lebens mit Behaglichkeit subsistiren, und auch wohl noch ein Erkleckliches zu diesem oder jenem Zwecke zurücklegen könnte. Die Einwilligung seiner Gattin zu solchem zu solchem Verkaufe zu erlangen, machte ihm gewiss keine Schwierigkeit; denn das Verhältniss der Frau zur Hallen zur Frau Elsbeth war von Anfang an nicht so schwesterlich, dass man annehmen könnte, sie habe ängstlich ihr Gewissen befragt, ob sie die Kinder der Schwester um die Erbfolge bringen dürfe. So kam denn Elisabeth von Olmissen am 9. May 1634, nachdem sie kurz vorher und vielleicht ohne dringende Noth das Lehen mit einer neuen Schuld von 800 Rthlr beschwert hatte, beim Churfürsten mit der Vorstellung ein, dass sie zur Befriedigung ihrer Creditoren das Haus zur Hallen verkaufen müsste<ref>Die Kinder der verstorbenen Frau Elsbeth hatten im J. 1634, von wegen des mütterlichen Heirathspfennings, noch 3879 Rthlr zu fordern. Es war dies die bedeutendste Schuld, die aber am wenigsten zum Verkauf des Hauses zwang.</ref>dass sie aber aus Leibes Schwachheit dem Verkauf nicht selbst beiwohnen könne, und daher hiermit ihrem Gatten die Vollmacht dazu ertheile. | ||
{{NE}}Am 11. August 1634 haben dann die Ehegatten Franz von Rehen und Elisabeth von Mulstroe zur Hallen, dem Johann von Olmissen genannt Mulstroe zu Hückelhoven für sich und im Behuf seiner Geschwister Wilhelm, Ludwig und Anna Maria von Mulstroe, ihr adliges Haus zur Hallen, weil dasselbe von der Verkäufer und Ankäufer Alt- und Urvater Johann von Olmissen genannt Mulstroe herkomme, um Erhaltung Stammes und Namens willen, und damit es bei des Stammes fähigen Lehenerben wie von Alters verbleibe, mit aller anklebenden Gerechtigkeit und dazu gehörigen Appertinenzien, so wie solches alles ehegemelter Frau Mitverkäuferin gottseligem Vater Heinrich von Mulstroe in brüderlicher Scheid- und Theilung anerfallen, und ihr von demselben ''jure successionis'' anerstorben, erblich übertragen und verkauft. Und ist dieser Kauf und Verkauf folgendermassen beschehen, nämlich dass Ankäufer für jeden Morgen Benden, Weide, Bongart, Garten, Weier und | |||
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Er dachte, wenn er das Gut zur Hallen verkaufte, so wäre er der Schuldenlast, die auf dem Hause haftete, enthoben, und er bekäme überdies eine so bedeutende Summe in Händen, dass er die Tage seines Lebens mit Behaglichkeit subsistiren, und auch wohl noch ein Erkleckliches zu diesem oder jenem Zwecke zurücklegen könnte. Die Einwilligung seiner Gattin zu solchem zu solchem Verkaufe zu erlangen, machte ihm gewiss keine Schwierigkeit; denn das Verhältniss der Frau zur Hallen zur Frau Elsbeth war von Anfang an nicht so schwesterlich, dass man annehmen könnte, sie habe ängstlich ihr Gewissen befragt, ob sie die Kinder der Schwester um die Erbfolge bringen dürfe. So kam denn Elisabeth von Olmissen am 9. May 1634, nachdem sie kurz vorher und vielleicht ohne dringende Noth das Lehen mit einer neuen Schuld von 800 Rthlr beschwert hatte, beim Churfürsten mit der Vorstellung ein, dass sie zur Befriedigung ihrer Creditoren das Haus zur Hallen verkaufen müsste[1]dass sie aber aus Leibes Schwachheit dem Verkauf nicht selbst beiwohnen könne, und daher hiermit ihrem Gatten die Vollmacht dazu ertheile.
Am 11. August 1634 haben dann die Ehegatten Franz von Rehen und Elisabeth von Mulstroe zur Hallen, dem Johann von Olmissen genannt Mulstroe zu Hückelhoven für sich und im Behuf seiner Geschwister Wilhelm, Ludwig und Anna Maria von Mulstroe, ihr adliges Haus zur Hallen, weil dasselbe von der Verkäufer und Ankäufer Alt- und Urvater Johann von Olmissen genannt Mulstroe herkomme, um Erhaltung Stammes und Namens willen, und damit es bei des Stammes fähigen Lehenerben wie von Alters verbleibe, mit aller anklebenden Gerechtigkeit und dazu gehörigen Appertinenzien, so wie solches alles ehegemelter Frau Mitverkäuferin gottseligem Vater Heinrich von Mulstroe in brüderlicher Scheid- und Theilung anerfallen, und ihr von demselben jure successionis anerstorben, erblich übertragen und verkauft. Und ist dieser Kauf und Verkauf folgendermassen beschehen, nämlich dass Ankäufer für jeden Morgen Benden, Weide, Bongart, Garten, Weier und
- ↑ Die Kinder der verstorbenen Frau Elsbeth hatten im J. 1634, von wegen des mütterlichen Heirathspfennings, noch 3879 Rthlr zu fordern. Es war dies die bedeutendste Schuld, die aber am wenigsten zum Verkauf des Hauses zwang.