Richtherr: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
K (→Fußnoten) |
||
Zeile 17: | Zeile 17: | ||
[[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | [[Kategorie:Berufsbezeichnung]] | ||
[[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | [[Kategorie:Amtssprache im Fürstbistum Münster]] | ||
[[Kategorie:Rechtsbegriff]] | [[Kategorie:Rechtsbegriff]] |
Aktuelle Version vom 16. April 2016, 11:29 Uhr
Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Richtherr
Amtssprache
- 1.Bedeutung
- mittelalterlicher Begriff für städtische Richter, gewöhnlich in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit, Vorsitzender des Ratsgerichtes; auch Beisitzer im Schöffenkollegium;
- 2.Bedeutung
- Vorsitzender des vom Landesherrn ernannten Magistrats
- 3.Bedeutung
- eines von zwei Mitgliedern an der Spitze einer Zunft, als Beisitzer oder Vorsitzender des städtischen Gerichts [1]
Fußnoten
- ↑ Quelle: Deutsches Rechtswörterbuch der Heidelberger Akademie der Wissenschaften