Stadtrat (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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===Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung===
===Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung===
* [[Einbeck]]: Der Rat erscheint zuerst 1252 zusammen mit dem herzoglichen [[Vogt (Verwaltung)|Vogt]] und der [[Gemeinde]]. Diese [[oppidum|universitas oppidi]] 1273 sowie [[civitas]] und [[communitas]] 1279 genannt. Der [[Stadtrat]] damals offenbar noch ein [[Ratsgeschlecht|Geschlechterrat]], konnte also nicht allein entscheiden, wenigstens nicht in allen Angelegenheiten. Nach Ausscheiden des [[Vogt (Verwaltung)|Vogtes]]  vor 1300 erlangten die meisten [[Gilde|Gilden]] 1348 Sitz und Stimme im Rat. Die [[Ratsgeschlecht|Ratsgeschlechter]] waren etwa in gleicher Stärke im Rate vertreten, die [[Kaufgilde]] hatte 3 Sitze im Rat, auch wurde der [[Bürgermeister]] jedesmal aus ihr gewählt; die übrigen angesehenen und begüterten Familien werden sich damals zu der [[Gemeinheitsgilde]] zusammengeschlossen haben. Diese sandte 2 Mitglieder in den [[Rat]]. 12 [[Ratsherr|Ratsherren]] wurden jedes Jahr am Tage vor Michaelis gewählt; die neuen [[Ratsherr|Ratsherren]] wählten aus ihrer Mitte einen [[Bürgermeister]], der bisher sitzende Rat wurde alter Rat.
* [[Einbeck]]: Der Rat erscheint zuerst 1252 zusammen mit dem herzoglichen [[Vogt (Verwaltung)|Vogt]] und der [[Gemeinde]]. Diese [[oppidum|universitas oppidi]] 1273 sowie [[civitas]] und [[communitas]] 1279 genannt. Der [[Stadtrat]] damals offenbar noch ein [[Ratsgeschlecht (Westfaleb)|Geschlechterrat]], konnte also nicht allein entscheiden, wenigstens nicht in allen Angelegenheiten. Nach Ausscheiden des [[Vogt (Verwaltung)|Vogtes]]  vor 1300 erlangten die meisten [[Gilde|Gilden]] 1348 Sitz und Stimme im Rat. Die [[Ratsgeschlecht|Ratsgeschlechter]] waren etwa in gleicher Stärke im Rate vertreten, die [[Kaufgilde]] hatte 3 Sitze im Rat, auch wurde der [[Bürgermeister]] jedesmal aus ihr gewählt; die übrigen angesehenen und begüterten Familien werden sich damals zu der [[Gemeinheitsgilde]] zusammengeschlossen haben. Diese sandte 2 Mitglieder in den [[Rat]]. 12 [[Ratsherr|Ratsherren]] wurden jedes Jahr am Tage vor Michaelis gewählt; die neuen [[Ratsherr|Ratsherren]] wählten aus ihrer Mitte einen [[Bürgermeister]], der bisher sitzende Rat wurde alter Rat.


===Präsentation durch ein Kollegium===
===Präsentation durch ein Kollegium===

Version vom 15. April 2016, 17:50 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stadtrat (Westfalen)

Aufgabe

Aufgabe des aus Männern bestehenden Magistrates oder Stadtrates war bis 1802 die Beratung des Handelns zum Besten und zum Wohl der Stadt als Gemeinde (communitas civium).

Städtische Grundlage

Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung

Präsentation durch ein Kollegium

Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen Magistratsverfasssung um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:

  • Dortmund: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „consules“ an der Spitze der Gemeinde
  • Münster (Westfalen): 1214 consilium scabini, 1253 consules
  • Minden: burgenses, 1244 consules
  • Osnabrück: 1231 cobsules, 1236 universitas scabinorum
  • Stadtrat
  • Stadtmagistrat, Magistrat
  • magistratus
  • magistratus oppidanus
  • magistratus civitatis
  • senatus civium

Bürgermeister

Berufsbezeichnung

Ratsherr als Mitglied des Rates einer Stadt als oberstem Leitungsgremium der Stadt; die Nachwahl oder Ergänzung des Stadtrates erfolgte in der Regel aus einem festen Kreis von Familien bzw. Verbänden (Gilden, Zünfte) durch Kooptation oder unterschiedliche Wahlverfahren.

Das Ratsherrenamt konnte auf Lebenszeit und ehrenamtlich bzw. gegen bestimmte Vergünstigungen (Steuervergünstigung) ausgeübtwerden.

Die Bezeichnung "Stadtrat" führen die einzelnen, dem Kollegium angehörigen Mitglieder. Bezeichnungen in den Beurkundungen:

Preussische Einschränkung des Titels 1833

Die Verleihung des Titels Stadtrat an Magistratsmitglieder ist für die sechs östlichen Provinzen durch Erlass vom 30.05.1833 nur auf Städte mit über 20 000 Einwohnern beschränkt (für Städte mit 20 000 bis 5.000 Einwohnern ist der Titel Ratsherr, für solche mit weniger als 5.000 Einwohnern nur der Titel Ratmann verleihbar.