Stadtrat (Westfalen): Unterschied zwischen den Versionen

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Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen [[Magistratsverfasssung]] um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:
Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen [[Magistratsverfasssung]] um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:
* [[Dortmund]]: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „[[consules]]“ an der Spitze der Gemeinde
* [[Dortmund]]: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „[[consules]]“ an der Spitze der Gemeinde
* Münster (Westfalen): 1214 consilium scabini, 1253 consules
* [[Münster (Westfalen)]]: 1214 consilium scabini, 1253 consules
* [[Stadtrat]]
* [[Stadtrat]]
* Stadtmagistrat, [[Magistrat]]  
* Stadtmagistrat, [[Magistrat]]  

Version vom 15. April 2016, 13:28 Uhr

Regional > Sprache > Amtssprache im Fürstbistum Münster > Stadtrat (Westfalen)

Aufgabe

Aufgabe des Magistrates oder Stadtrates war bis 1802 die Beratung des Handelns zum Besten und zum Wohl der Stadt als Gemeinde.

Städtische Grundlage

Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung

Präsentation durch ein Kollegium

Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen Magistratsverfasssung um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:

  • Dortmund: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „consules“ an der Spitze der Gemeinde
  • Münster (Westfalen): 1214 consilium scabini, 1253 consules
  • Stadtrat
  • Stadtmagistrat, Magistrat
  • magistratus
  • magistratus oppidanus
  • magistratus civitatis
  • senatus civium

Bürgermeister

  • Paderborn: magistri civium, magistri burgensium, magistri consulum, proconsutes

Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung "Stadtrat" führen die einzelnen, dem Kollegium angehörigen Mitglieder. Bezeichnungen in den Beurkundungen:

Preussische Einschränkung des Titels 1833

Die Verleihung des Titels Stadtrat an Magistratsmitglieder ist für die sechs östlichen Provinzen durch Erlass vom 30.05.1833 nur auf Städte mit über 20 000 Einwohnern beschränkt (für Städte mit 20 000 bis 5.000 Einwohnern ist der Titel Ratsherr, für solche mit weniger als 5.000 Einwohnern nur der Titel Ratmann verleihbar.